Am 1.1.2018 wird es ernst mit dem beA: So viel spricht dafür, es jetzt schon zu nutzen!

Lange wurde über die passive Nutzungspflicht des beA (oder aus Sicht der Justiz den „initiativen elektronischen Rechtsverkehr„) diskutiert. Jetzt steht sie wirklich vor der Tür. Es gibt keinen Grund nun noch den Jahreswechsel abzuwarten – alles spricht dafür, das beA jetzt in Betrieb zu nehmen.

Noch gibt es die Möglichkeit zu üben. Bis 1. Januar 2018 wird das beA nur dann von der Justiz rechtsverbindlich „bedient“, wenn explizit die Bereitschaft zur Nutzung erklärt wird, § 31 RAVPV. Zudem ist noch nicht die gesamte Justiz „sendefähig“ im elektronischen Rechtsverkehr (dies wird sich auch zum Jahreswechsel noch nicht überall geändert haben); vor allem die Fachgerichte sind in der Fläche bereits zum elektronischen Postausgang in der Lage. Bei geringem Postumlauf können daher Tücken und Möglichkeiten des beA erkundet werden.

Viel wichtiger als die Technik kennenzulernen und die eigene Kanzleiausstattung optimieren und fit für den elektronischen Rechtsverkehr zu machen, ist es aber, bei noch verhältnismäßig wenig elektronischer Kommunikation weitgehend frei von Druck die eigene Organisation zu perfektionieren. Die beinhaltet auch, den Kanzleiworkflow zu hinterfragen, möglicherweise „alte Zöpfe“ zu kappen. Einige Vorgänge müssen neu durchdacht werden; bspw. notwendige Maßnahmen beim Wechsel der Kanzlei.

Wesentlich ist es auch, in der IT ein Rückgrat nicht nur der Texterstellung und evtl. der Datenhaltung zu erblicken, sondern auch der gesamten Kommunikation. Entsprechend leistungsfähig und ausfallsicher hat ihre Anbindung zu sein.

So vorbereitet, kann der Jahreswechsel optimistisch angegangen werden. Erste Zustellungen werden nicht lange auf sich warten lassen (moderne Justizfachverfahren, wie das EUREKA-Fach der Fachgerichte, werden sehr schnell das Einpflegen der beA-IDs erfmöglichen) – und dann ist die eigentlich nur „passive“ Nutzungspflicht schnell auch eine „aktive“, denn als erste beA-Aktivität nach einer elektronischen Zustellung vom Gericht, wird es dann erforderlich sein, ein elektronisches Empfangsbekenntnis zu erzeugen und zurückzusenden – konventionelle Empfangsbekenntnisse gibt es im beA nicht mehr.

Im Übrigen spricht unabhängig davon sowieso alles dafür, das beA nicht nur passiv als „modernes Faxgerät“ zu nutzen, sondern auch aktiv zu senden. Nur dann ist es wirklich elektronischer Rechtsverkehr – ansonsten eine elektronische Einbahnstraße.

Übrigens: Gerade an Neujahr einsteigen zu wollen ist – selbst, wenn man keinen Silvesterkater zu erleiden hat – nicht die beste Idee: Der Jahreswechsel ist nicht nur für Anwälte im Kampf gegen die Verjährung Hochsaison. Auch der IT-Support wird vermehrt belastet sein – und dann ist ja auch noch Urlaubszeit!

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts

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