ArbG Lübeck: Bei aktiver Nutzungspflicht sind Störungen glaubhaft zu machen

In den Bundesländern Schleswig-Holstein (dort nur Arbeitsgerichtsbarkeit) und Bremen (Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgericht, Sozialgerichtsbarkeit außer LSG) besteht mittlerweile die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Ist die elektronische Kommunikation gestört, können Schriftsätze aber im Wege der Ersatzeinreichung auch auf herkömmlichen Wege übersandt werden. Das ArbG Lübeck – Urt. v. 1.10.2020 – 1 Ca 572/20 –> beck-online (kostenpflichtig) – hat nun entschieden, dass es aber am Einreicher liegt, die Störung glaubhaft zu machen – selbst, wenn das Gericht Kenntnis von der Störung hatte.

Zum Sachverhalt

Am 17.3.2020 war der Versand und Empfang über die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer mindestens zeitweise technisch gestört. Mit Kündigungsschutzklage vom 17.3.2020, per Fax am 17.3.2020 um 18.33 Uhr bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und von der Beklagten zu 3. Weiterbeschäftigung begehrt.

Mit Verfügung vom 18.3.2020 hat das Gericht unter anderem darauf hingewiesen, dass die per Fax eingegangene Klage aufgrund der gemäß § 46g ArbGG i.V.m. der Landesverordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 13.12.2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt S.-H. 23.12.2019 S. 782) seit dem 1.1.2020 vor allen schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten für professionelle Einreicher geltenden Pflicht zur elektronischen Einreichung unzulässig sein könnte. Der Gesetzeswortlaut des § 46g ArbGG war ergänzend im Volltext in der Verfügung wiedergegeben. Das Gericht hat außerdem auf die Ausnahmeregelung des § 46g Satz 3 und 4 ArbGG hingewiesen und hierzu wie folgt ausgeführt:

„Nur noch bei zeitweisen Problemen der technischen Einrichtungen und in anderen Sonderfällen gelten gesetzlich vorgesehene Ausnahmen. Auf die Notwendigkeit der unverzüglichen Glaubhaftmachung wird hingewiesen.“

Weiter enthielt die Verfügung einen Hinweis auf die technischen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERRV). Insoweit hat das Gericht ausgeführt:

„Eine kurzfristige ordnungsgemäße erneute Einreichung wird anheimgestellt. Auf die technischen Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG i. V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) wird hingewiesen. Insbesondere sind elektronische Dokumente texterkannt/durchsuchbar einzureichen. Im Dokument enthaltene Schriftarten und Grafiken müssen mit diesem verbunden, d.h. „eingebettet“ sein (§ 46c Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 5 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) i.V.m Nr. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 (ERVB 2019)).

Per elektronischem Rechtsverkehr hat die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten eine weitere Klagschrift vom 18.3.2020 eingereicht. Diese ist am 18.3.2020 um 16.51 Uhr als Datei mit dem Dateiformat .docx (Word-Dokument) bei Gericht eingegangen. Die Klagschrift wurde dem zuständigen Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle nicht vorgelegt.

Am 20.3.2020 ist die vorab per Fax erhobene Klage vom 17.3.2020 per Post im Original bei Gericht eingegangen.

Nachdem die Klagschrift vom 18.3.2020 dem zuständigen Vorsitzenden bei Eingang der Vertretungsanzeige der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. vom 26.3.2020 am 27.3.2020 zur Kenntnis gelangt ist, hat dieser mit Verfügung vom 27.3.2020 darauf hingewiesen, dass die als Word-Dokument eingereichte Klagschrift vom 18.3.2020 gemäß § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV (falsches Dateiformat) unzulässig sein dürfte. Zugleich hat das Gericht im Format „Fett“ auf die Heilungsmöglichkeiten des § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG und erneut und ebenfalls im Format „Fett“ auf die technischen Zulässigkeitsvoraussetzungen hingewiesen und hierzu ausgeführt:

Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Dabei wird auf die weiteren technischen Zulässigkeitsvoraussetzungen hingewiesen: Insbesondere sind elektronische Dokumente texterkannt/durchsuchbar einzureichen. Im PDFDokument enthaltene Schriftarten und Grafiken müssen mit diesem verbunden, d.h. „eingebettet “ sein (§ 46c Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 5 Elektronischer – Rechtsverkehr -Verordnung (ERVV) i.V.m Nr. 1 der Elektronischer Rechtsverkehr -Bekanntmachung 2019 (ERVB 2019)).“

Mit per elektronischem Rechtsverkehr übermittelten Schriftsatz vom 27.3.2020 hat die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten eine weitere Klagschrift bei Gericht eingereicht. Die Klagschrift ist bei Gericht am Freitag, 27.3.2020 um 17.37 Uhr im Dateiformat .pdf (PDF-Datei) eingegangen.

Mit Verfügung vom 30.3.2020 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass auch die Klage vom 27.3.2020 unzulässig sein dürfte, da die übermittelte PDF-Datei entgegen den rechtlichen Vorgaben aus § 46c Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 5 ERVV i.V.m. Nr. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 (ERVB 2019) nicht eingebettete Schriftarten enthalte. Zudem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine fehlende Einbettung durch Öffnen der Datei, z.B. in Adobe Reader unter „Eigenschaften“ und dort unter „Schriften“ erkennbar ist. Das Gericht hat zudem auf die Heilungsmöglichkeiten des § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG hingewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verfügung wird auf diese Bezug genommen.

Mit per elektronischem Rechtsverkehr übermittelten Schriftsatz vom 31.3.2020 hat die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten eine weitere Klagschrift bei Gericht eingereicht. Die Klagschrift ist bei Gericht am 31.3.2020 um 12:29 Uhr im Dateiformat .pdf (PDF-Datei) eingegangen.

Mit per Fax und per elektronischem Rechtsverkehr übermittelten Schriftsatz vom 31.3.2020 hat die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten einen weiteren Schriftsatz bei Gericht eingereicht. Der Schriftsatz ist bei Gericht am 31.3.2020 um 12:53 Uhr im Dateiformat .pdf (PDF-Datei) eingegangen. In diesem Schriftsatz hat die Klägerin mitgeteilt, dass am Tag der Klageinreichung, dem 17.3.2020, der Nachrichtenversand über beA durch technische Mängel, die nicht in der Sphäre der Klägerseite gelegen hätten, defekt gewesen sei. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin einen Screenshot der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer („Aktuelle Meldungen“) eingereicht, in dem es ganz unten heißt:

beA: Nachrichtenversand in und aus Justiz nicht möglich  

17. März 2020 Leider bestehen weiterhin Anmeldeprobleme am beA. Derzeit ist kein Nachrichtenversand an die und aus der Justiz möglich. Das Bundesweite […]“

Die Klägerin hat zudem Zeugenbeweis angeboten.

Mit Verfügung vom 31.3.2020 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass auch die elektronisch eingegangene Klage vom 31.3.2020 unzulässig sein dürfte, da sie nicht eingebettete Schriftarten enthalte. Auf die Heilungsmöglichkeit des § 46c Abs. 6 S. 2 ArbGG wurde erneut hingewiesen.

Mit per elektronischem Rechtsverkehr übermittelten Schriftsatz vom 31.3.2020 hat die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten eine weitere Klagschrift bei Gericht eingereicht. Die Klagschrift ist am 1.4.2020 um 13:38 Uhr bei Gericht im Dateiformat .pdf (PDF-Datei) eingegangen. Die übermittelte PDF-Datei ist textdurchsuchbar und alle in ihr enthaltenen Schriftarten sind eingebettet.

Der auch per Fax übermittelte Schriftsatz vom 31.3.2020 ist am 2.4.2020 im Original per Post bei Gericht eingegangen.

Mit Verfügung vom 2.4.2020 hat das Gericht unter Bezugnahme auf § 46g ArbGG darauf hingewiesen, dass der per Post übermittelte Schriftsatz vom 31.3.2020 nicht zu berücksichtigen sein dürfte.

Per elektronischem Rechtsverkehr hat die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten am 3.4.2020 ihren Schriftsatz vom 31.3.2020, nun datiert auf den 3.4.2020, bei Gericht eingereicht. Die übermittelte PDF-Datei ist durchsuchbar und alle in ihr enthaltenen Schriftarten sind eingebettet.

Aus der Entscheidung

Das Arbeitsgericht hält die Klage für zulässig. Die Klage sei letztlich mit am 1.4.2020 um 13:38 Uhr bei Gericht eingegangener und auf den 31.3.2020 datierter Klagschrift formwahrend und unter Beachtung der technischen Zulässigkeitsvoraussetzungen erhoben worden. Die Übermittlung sei gem. § 46a ArbGG per elektronischem Rechtsverkehr erfolgt. Die übermittelte PDF-Datei sei durchsuchbar und alle in ihr enthaltenen Schriftarten seien eingebettet (vgl. § 46c Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 5 Elektronischer-RechtsverkehrVerordnung (ERVV) i.V.m Nr. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 (ERVB 2019)). Der mit Ausnahme des angepassten Datums jeweils identische Inhalt der Klagschriften zeige, dass die Klägerin mit den eingereichten Klagschriften keine neuen Klagen erheben wollte, sondern aus anwaltlicher Vorsicht vorsorglich die seitens des Gerichts gerügten und aus Sicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht existenten formalen Mängel heilen wollte.

Allerdings gelte die streitgegenständliche Kündigung vom 26.2.2020 gem. § 7 KSchG kraft gesetzlicher Fiktion als wirksam. Die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen sei nicht binnen der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG formwahrend und unter Beachtung der technischen Zulässigkeitsvoraussetzungen gerichtlich geltend gemacht worden.

Gemäß § 4 S. 1 KSchG müssten die zur Rechtsunwirksamkeit bzw. zur mangelnden sozialen Rechtfertigung einer Arbeitgeberkündigung führenden Gründe innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klageweise beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Die Frist des § 4 S. 1 KSchG habe gem. § 187 Abs. 1 BGB am 27.2.2020 begonnen, nachdem der Klägerin die streitgegenständliche Kündigung am 26.2.2020 persönlich übergeben worden war. Die Übergabe der Kündigung sei das den Fristbeginn auslösende Ereignis i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB. Die Frist des § 4 S. 1 KSchG endete gem. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 18.3.2020.

Vorliegend sei erstmals mit auf den 31.3.2020 datierter und am 1.4.2020 um 13:38 Uhr und damit nach Ablauf der Frist des § 4 S. 1 KSchG bei Gericht eingegangener Klagschrift formwirksam und unter Wahrung der technischen Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit zulässig Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 26.2.2020 erhoben worden. Die zuvor übermittelten Klagschriften genügten nicht den rechtlichen Anforderungen an eine prozessual ordnungsgemäße Klagerhebung.

Der Eingang der Klagschrift vom 17.3.2020 bei Gericht am selben Tag per Fax und am 20.3.2020 per Post wahre nicht die rechtlichen Vorgaben des § 46g Satz 1 ArbGG. Dies sei aber erforderlich, denn für die Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holsteins gelte die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs.

Die Ersatzeinreichung (in diesem Fall per Fax) nach § 46g S. 3, 4 ArbGG bei Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) habe unter Glaubhaftmachtung der Störung bereits mit der Ersatzeinreichung oder wenigstens unverzüglich danach zu erfolgen. Eine Glaubhaftmachung 17 Tage nach der Störung ist nicht mehr unverzüglich iSv § 46g S. 4 ArbGG.

Die gerichtliche Kenntnis von der Störung des beA zu einem bestimmten Zeitpunkt mache die Glaubhaftmachung der Störung nach § 46g S. 4 ArbGG nicht entbehrlich.

Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung nach § 46g S. 3, 4 ArbGG sei verschuldensunabhängig ausgestaltet und erfordert nur die die unverzügliche Glaubhaftmachung. Der technische Grund für die vorübergehend nicht mögliche Übermittlung könne somit auch unschädlich aus der Sphäre des einreichenden Rechtsanwalts stammen.

An der Vereinbarkeit des § 46g ArbGG mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Justizgewährungsanspruch bestehen aus Sicht des Arbeitsgerichts Lübeck keine Zweifel.

Anmerkung

Es handelt sich einmal mehr um einen Fall im elektronischen Rechtsverkehr, der zeigt, was alles schief laufen kann – insbesondere dann, wenn (wie es hier wohl der Fall war) in der Anwendung des elektronischen Rechtsverkehrs und seiner Formvorschriften noch Unsicherheiten bestehen.

Das hinsichtlich Entscheidungen zum elektronischen Rechtsverkehr außerordentlich rege Arbeitsgericht Lübeck orientiert sich mit seinem – aus Anwaltssicht harten – Urteil exakt am Wortlaut des Gesetzes. Es ist daher in der Sache nicht zu beanstanden, zumal es in ausführlichen Hinweisen durchaus versucht hat, den Fall „zu retten“. Gem. dem in Schleswig-Holstein (Arbeitsgerichtsbarkeit) bereits anwendbaren § 46g Satz 3-4 ArbGG gilt:

Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Ob die gesetzliche Regelung in dieser Form besonders zweckmäßig ist, ist allerdings – und das verdeutlich auch gerade dieser Fall – fraglich: Eine Glaubhaftmachung macht schlicht keinen Sinn, wenn das Gericht bereits hinreichende Kenntnis von den glaubhaft zu machenden Tatsachen hat.

Sachgerecht wäre es daher, wenn hier der Gesetzgeber tätig würde, bspw. durch den Zusatz, dass die Glaubhaftmachung nicht erforderlich ist, wenn das Gericht Kenntnis von der Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung hat.

 

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts