beA auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nutzbar

Das beA kann auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt genutzt werden. Die Vorteile sowohl für den Absender als auch für den Zustellungsempfänger liegen auf der Hand: Das Dokument liegt unmittelbar in elektronischer Form vor und kann entsprechend weiterbearbeitet oder auch weitergereicht werden. Die Zustellung erfolgt – wie immer im elektronischen Rechtsverkehr – aber nur gegen EB.

Hierin liegt jedenfalls auch (noch) ein kleines Nutzungshindernis. Mit Urteil vom 26. Oktober 2015 hat der BGH in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren erkannt, dass eine Berufspflicht des Zustellungsempfängers auf Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nicht besteht. § 59b Abs. 2 BRAO jedenfalls sei hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage.

Hintergrund ist, dass gem. §§ 195, 174 Abs. 3 ZPO eine Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr stets „nur“ gegen Empfangsbekenntnis möglich ist. Eine „elektronische Zustellungsurkunde“ sieht das Gesetz nicht vor. Für die förmliche Zustellung durch ein Gericht besteht nach allgemeiner Auffassung eine berufsrechtliche Pflicht zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses (Müller, eJustice-Praxishandbuch, 1. Aufl., 2017 S. 105). Erzwungen werden kann die Rücksendung, die von einem Willensakt abhängig ist, aber nicht. Im Übrigen ist die Zustellung von Anwalt zu Anwalt in das beA – wie auch die Zustellung in das beA durch ein Gericht – nach der Übergangsvorschrift des § 31 RAPV nur dann zulässig, wenn der Zustellungsempfänger der Nutzung des beA für die rechtsverbindliche Kommunikation ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat; die konkludente – und nicht auf ein einzelnes Verfahren beschränkbare – Zustimmung, ist dann anzunehmen, wenn der Zustellungsempfänger sein beA selbst als (rechtsverbindlichen – d.h. nicht nur testweisen) Postausgangskanal nutzt. Die letztere Einschränkung gilt jedenfalls noch bis 31. Dezember 2017.

Eine Rechtsänderung steht jedoch bevor. Danach streben der Gesetzgeber und die BRAK eine Anpassung des § 59b Abs. 2 BRAO. Nach dessen neuer Nr. 8 soll die Satzungskompetenz eingefügt werden, auch die anwaltlichen Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Die BRAK hat einen entsprechenden Beschluss der Satzungsversammlung bereits vorbereitet.

 

 

 

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts