beA – und ein Wechsel der Kanzlei

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist anders als das bisherige EGVP unmittelbar mit der Zulassung und Person des einzelnen Rechtsanwalts verknüpft. Die Gerichte hinterlegen daher auch seine persönliche beA-ID zu den von ihm geführten Verfahren. Wechselt ein Rechtsanwalt seine Kanzlei müssen er und seine bisherige Kanzlei handeln.

Dabei kommt es für die weitere Zustellung über das beA darauf an, ob er das konkrete Mandant mit in sein neues Beschäftigungsverhältnis nimmt oder, ob es in der ursprünglichen Kanzlei verbleibt:

1. Das Mandat soll mitwechseln

Für den Fall, dass der die Kanzlei wechselnde Rechtsanwalt das Mandat in sein neues Beschäftigungsverhältnis mitnimmt und dort das Verfahren weiterbearbeitet, stimmt weiterhin seine beA-ID, denn diese ändert sich durch den Kanzleiwechsel nicht. Es muss lediglich – wie bisher – die neue postalische Anschrift und der Name der neuen Kanzlei mitgeteilt werden, damit bei der Entscheidung das Rubrum die richtigen Bezeichnungen enthält.

2. Das Mandat bleibt in der bisherigen Kanzlei

Wenn allerdings das Mandat – was der Regelfall sein dürfte – in der bisherigen Kanzlei verbleibt, sind für das beA Besonderheiten zu beachten: Da der nun nicht mehr zuständige Rechtsanwalt seine beA-ID behält, würden Zustellungen des Gerichts nunmehr stets an ihn erfolgen, nicht mehr an den neuen zuständigen Rechtsanwalt der bisherigen Kanzlei.

Die bisher zuständige Kanzlei muss daher – in eigenem Interesse – nach dem Kanzleiwechsel des bisher zuständigen Rechtsanwalts unverzüglich in jedem einzelnen Verfahren den neuen Bearbeiter einschließlich seiner beA-ID anzeigen.

Praxistipp:

Die bisher zuständige Kanzlei muss nach dem Kanzleiwechsel des bisher zuständigen Rechtsanwalts unverzüglich in jedem einzelnen Verfahren den neuen Bearbeiter einschließlich seiner beA-ID anzeigen.

Um der anwaltlichen Verschwiegenheit zu genügen, muss natürlich auch der Kanzleiwechsler Fehlzustellungen anzeigen!

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts