Keine Panik: Der Nachweis des beA-Postausgangs aus Gerichtssicht

Die BRAK steht derzeit mit dem beA mal wieder im Fokus erheblicher Kritik. Hintergrund ist, dass die bisherige elektronische Signatur des exportierten Postausgangsnachweises ersatzlos entfallen ist. Erst zögerlich hatte die BRAK hierzu mitgeteilt, dass die Signatur ohnehin wertlos gewesen sei. Unter anderem sieht sie sich nun einer Online-Petition und teils empörter Kommentare in den sozialen Netzwerken ausgesetzt. Der Ärger auf Seiten der Rechtsanwaltschaft ist sicher verständlich, denn ein besseres technisches Verfahren wäre leicht denkbar. Panik ist andererseits wohl nicht angezeigt, denn unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung dürfte die ja weiterhin vorhandene export.html in praktisch allen Lebenslagen ausreichen.

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Sicherer Übermittlungsweg oder qeS – das ist doch nicht so schwer

Seit dem 1.1.2018 gilt § 130a ZPO in der aktuellen Fassung, am 1.1.2022 steht die aktive Nutzungspflicht vor Tür. Die Systematik ist eigentlich gar nicht so schwierig und man sollte meinen, dass der elektronische Rechtsverkehr mittlerweile Routine ist. Dass das noch nicht überall so ist, zeigen zwei Beschlüsse des Amtsgerichts (22 M 1594/21 – 20210723 Beschluss AG) und des Landgerichts Bonn (4 T 256/21 – 20210825 Beschluss LG) zu einem De-Mail – Eingang.

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BGH zur Sorgfaltspflicht bei der Postausgangskontrolle

Bei zunehmender aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) hatten mittlerweile mehrere Gerichte Gelegenheit sich hinsichtlich der anwaltlichen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Postausgangskontrolle zu positionieren. Als zentrales Kontrollmittel kristallisiert sich die Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO heraus. Nachdem in einer kontrovers diskutierten Entscheidung das LAG Schleswig-Holstein vorgelegt hatte („Screenshot-Entscheidung“), konnte nun der BGH (Beschluss vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20) ebenfalls die Eingangsbestätigung in den Fokus rücken, aber auch die Rahmenbedingungen für die Kanzleiorganisation nennen.

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Bundestag beschließt Kanzleipostfach für Rechtsanwaltsgesellschaften

Gem. § 59 l BRAO sind Rechtsanwaltsgesellschaften selbst prozess- und postulationsfähig. Ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) hatten Rechtsanwaltsgesellschaften aber bisher nicht. Mit den sich hieraus ergebenden Ungereimtheiten musste sich sogar der BGH beschäftigen (–> hier). Nun hat der Gesetzgeber in dem am 10. Juni 2021 beschlossenen Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe und sowohl im anwaltlichen Berufsrecht als auch im Prozessrecht Änderungen vorgenommen. Mittlerweile wurde das Gesetz verkündet.

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LAG Schleswig-Holstein: Korrekte beA-Bedienung mit Screenshot nachzuweisen

Es wurde mal wieder spät am letzten Abend der Rechtsmittelfrist im Fall des LAG Schleswig-Holstein v. 8.4.2021 – 1 Sa 358/20. Ende vom Lied war, dass der Einreicher seine Berufungsbegründung nicht mehr rechtzeitig per beA in das Gericht brachte. Nun beantragte er Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist. Doch das LAG konnte er nicht von einem technischen Defekt überzeugen. Das LAG hielt eine Fehlbedienung für wahrscheinlicher.

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beA: Neue Konventionen für Dateinamen

Mit der beA-Version 3.4 ab dem 22. April 2021 werden für elektronische Übersendungen aus dem beA neue Konventionen für die Dateinamen eingeführt. Die BRAK beschreibt die Neuerungen im beA-Sondernewsletter vom 20. April 2021 (https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2021/sondernewsletter-1-2021-v-20042021/).

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OLG Nürnberg zur Kostenprivilegierung bei Abschriften im ERV

Gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO (= § 55a Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 65a Abs. 5 Satz 3 SGG usw.) müssen bei Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs entgegen der allgemeinen Regelung keine Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden. Nach der eindeutigen Anordnung des Gesetzes kann das Gericht dem Einreicher deshalb auch keine Kosten für die Erstellung papierner Zustellungsexemplare nach KV Nr. 9000 Nr. 1 und 2 in Rechnung stellen. Doch was passiert, wenn der Einreicher das selben Dokument im Nachgang nochmals konventionell einreicht? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Nürnberg (v. 25.3.2021 – 2 U 3607/20 – (juris) kostenpflichtig) zu beschäftigen.

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Keine Gerichtskosten für beA-Versandfehler

Schon mehrfach wurde in diesem Blog darüber berichtet, dass die Rechtsprechung es als Teil der anwaltlichen Sorgfaltspflichten ansieht, dass dieser die Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO prüft und hierdurch feststellt, dass das per beA versandte Dokument auch den Empfänger erreicht hat. Zeigt sich hierin ein Fehler, kann sich andererseits der Absender auch auf diese Fehlermeldung verlassen. Dies stellte das LG Düsseldorf in einem Beschluss zur Nichterhebung von Gerichtskosten gem. § 21 GKG im Rahmen einer Erinnerung fest (LG Düsseldorf v. 18.3.2021 – 12 O 297/20).

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BGH: Wer beA nutzt, der muss es auch benutzen

Die aktive Nutzungspflicht bildet den letzten Meilenstein des eJustice-Gesetzes. Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 26 Abs. 7 ERVGerFöG tritt die aktive Nutzungspflicht bundesweit erst am 1.1.2022 in Kraft. Nur zwei Bundesländer haben vom sog. Opt-In Gebrauch gemacht und die aktive Nutzungspflicht vorgezogen: Seit 1.1.2020 Schleswig-Holstein und seit 1.1.2021 Bremen (dort in der Arbeitsgerichtsbarkeit, sowie mit dem Finanzgericht und dem Sozialgericht). Schlägt nun aber ein konventioneller Kommunikationsweg (bspw. das Telefax) fehl, kann man fragen, ob es nicht zu einem sorgfältigen Verhalten gehört, auch ohne Nutzungspflicht auf das beA zurückzugreifen. Die Literatur (vgl. etwa Windau, NZFam 2020, 71 bzw. @zpoblog) fragt, ob dies nicht eine „aktive Nutzungspflicht durch die Hintertür“ wäre. Der BGH hatte hierauf nun eine Antwort zu geben: BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 31/20.

Update am 15.11.2021: BGH v. 29.9.2021 – VII ZB 12/21

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OLG Braunschweig: Wiedereinsetzung nur mit vollständiger Postausgangskontrolle

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO ist bei Fehlern der Übermittlung elektronischer Dokumente der einzige Rettungsanker. § 130a Abs. 6 ZPO gilt nach allgemeiner Meinung nur für Fehler der Bearbeitbarkeit. Wichtig ist also, dass fehlendes Verschulden des Einreichers glaubhaft gemacht werden kann. Einem Rechtsanwalt in einem Verfahren des OLG Braunschweig (Beschluss vom 18.11.2020 – 11 U 315/20) gelang dies nicht. Nicht nur seine qualifizierte elektronische Signatur war ungültig, das Gericht fand auch seine Anweisungen an das Büropersonal lückenhaft.

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