Bereits mit Beschluss vom 16.12.2019 – 9 W 30/19 (veröffentlicht in MDR 2020, 634) – hat das OLG Saarbrücken entschieden, dass bei einem über das beA gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins nur dann erforderlich ist, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält. Dies dürfte in Ansehung der Beschlussgründe regelmäßig nicht der Fall sein.
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