SG Gießen zur Akteneinsicht in xJustiz-Akten

Sowohl im sozialgerichtlichen Verfahren als auch im Widerspruchsverfahren ist die Behördenakte ein wichtiges Beweismittel. Entsprechend zentral für eine Widerspruchs- oder Klagebegründung ist die vorherige Akteneinsicht in die Behördenakte. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übermitteln ihre elektronische Behördenakten als Einzel-PDF – Dateien, deren Kontext durch einen sog. xJustiz-Datensatz hergestellt wird. Für deren Anzeige wird daher ein xJustiz-Viewer benötigt.  Dass durch Übermittelung einer solchen xJustiz-Akte ausreichend Akteneinsicht ausreichend Akteneinsicht gewährt wird, hat nun das SG Gießen (Gerichtsbescheid v. 5. November 2021 – S 20 AL 70/21) entschieden.

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LG Lübeck: Mehrere Dokumente, aber keine Containersignatur

Die Regelung des § 4 Abs. 2 ERVV, die zum Ausschluss der sog. Containersignatur führt, ist sprachlich misslungen und führt daher immer wieder zu Missverständnissen und entsprechender Rechtsprechung. Mit einem Missverständnis hat das LG Lübeck (Beschluss v. 14.7.2021 – 7 T 293/21 – kostenpflichtig bei Juris abrufbar) nun richtigerweise aufgeräumt: Fasst ein Einsender mehrere gescannte Papierdokumente in einer PDF-Datei zusammen, ist die qualifizierte elektronische Signatur dieser PDF-Datei keine ausgeschlossene Containersignatur im Sinne des § 4 Abs. 2 ERVV.

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LSG Schleswig zur Widerspruchsbelehrung

Die Rechtsmittelbelehrungen in Urteilen und Widerspruchsbescheiden waren schon Gegenstand zahlreicher Entscheidungen. Gerade im Zuge der COVID-19 – Pandemie geraten immer häufiger auch die Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelbelehrungen der Verwaltung in den Focus. Behörden haben viel öfter und auf viel mehr Übermittlungswegen den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet, als ihnen bewusst und auch lieb ist. Die Rechtsauffassung der Sozial- und der Verwaltungsgerichtbarkeit klafft insoweit traditionell auseinander. Zu einem klaren Ergebnis zugunsten des Widerspruchsführers kommt in einer aktuellen Entscheidung des LSG Schleswig (v. 6.5.2021 – L 6 AS 64/21 B ER). Dieser Entscheidung ist zuzustimmen.

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LSG NRW: E-Mail-to-Fax reicht nicht

Vor allem bei sog. Naturparteien ist nicht selten immer noch das Telefax Mittel der Wahl, um Gerichte auch ohne Briefpost zu erreichen. Auch wenn es Zeit wird, dass die letzten Faxgerät ihren Platz im Museum finden; noch muss sich die Rechtsprechung immer wieder mit dessen Formanforderungen beschäftigen, denn gem. § 130 Nr. 6 ZPO ist auch das Telefax ein zugelassener Übermittlungsweg. Aktuelle Rechtsprechung hierzu gibt es bereits vom VG Dresden und dem Hessischen Landessozialgericht. Dem Hessischen Landessozialgericht hat sich nun auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen angeschlossen (Beschluss v. 8.4.2021 – L 12 AS 311/21 B ER).

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ArbG Kiel: ERVV und ERVB sind Zulässigkeitsvoraussetzung

In der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen derzeit besonders häufig Rechtsfragen des elektronischen Rechtsverkehrs an. Ein praktisch besonders bedeutsames Problem stellen hier nicht eingebettete Schriftarten dar – vor allem, weil auch die jeweiligen gegnerischen Prozessbevollmächtigten hierin eine Rügemöglichkeit entdeckt haben. Hierzu hatte sich u.a. bereits das LAG Frankfurt zu äußern. Die neuere Rechtsprechung tendierte in eine andere Richtung: Vorgaben gerade der ERVB wurden aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gut nachvollziehbar nur als Ordnungsvorschriften angesehen (LG Mannheim, OLG Koblenz). Anderer Ansicht ist dagegen das ArbG Kiel (v. 11.3.2021 – 6 Ca 1912 c/20 – kostenpflichtig über Juris).

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BGH: Wer beA nutzt, der muss es auch benutzen

Die aktive Nutzungspflicht bildet den letzten Meilenstein des eJustice-Gesetzes. Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 26 Abs. 7 ERVGerFöG tritt die aktive Nutzungspflicht bundesweit erst am 1.1.2022 in Kraft. Nur zwei Bundesländer haben vom sog. Opt-In Gebrauch gemacht und die aktive Nutzungspflicht vorgezogen: Seit 1.1.2020 Schleswig-Holstein und seit 1.1.2021 Bremen (dort in der Arbeitsgerichtsbarkeit, sowie mit dem Finanzgericht und dem Sozialgericht). Schlägt nun aber ein konventioneller Kommunikationsweg (bspw. das Telefax) fehl, kann man fragen, ob es nicht zu einem sorgfältigen Verhalten gehört, auch ohne Nutzungspflicht auf das beA zurückzugreifen. Die Literatur (vgl. etwa Windau, NZFam 2020, 71 bzw. @zpoblog) fragt, ob dies nicht eine „aktive Nutzungspflicht durch die Hintertür“ wäre. Der BGH hatte hierauf nun eine Antwort zu geben: BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 31/20.

Update am 15.11.2021: BGH v. 29.9.2021 – VII ZB 12/21

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OLG Braunschweig: Wiedereinsetzung nur mit vollständiger Postausgangskontrolle

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO ist bei Fehlern der Übermittlung elektronischer Dokumente der einzige Rettungsanker. § 130a Abs. 6 ZPO gilt nach allgemeiner Meinung nur für Fehler der Bearbeitbarkeit. Wichtig ist also, dass fehlendes Verschulden des Einreichers glaubhaft gemacht werden kann. Einem Rechtsanwalt in einem Verfahren des OLG Braunschweig (Beschluss vom 18.11.2020 – 11 U 315/20) gelang dies nicht. Nicht nur seine qualifizierte elektronische Signatur war ungültig, das Gericht fand auch seine Anweisungen an das Büropersonal lückenhaft.

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LSG Berlin-Brandenburg: Beweislastumkehr im Scanprozess

Behörden sehen sich auch nach Einführung elektronischer Behördenakten weiter einer großen Zahl von Papierpost gegenüber, weil der Bürger noch sehr unvollständig Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr hat. Diese Post muss digitalisiert werden, um Eingang in die elektronische Akte zu finden. Für Vorgänge in der – aus Sicht des Bürgers – „Blackbox“ zwischen Briefkasten und Veraktung des Dokuments trägt die Behörde die Darlegungs- und letztlich auch die Beweislast. Das Bedeutung vor allem für die Fristwahrung eines Posteingangs in der Regel eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. So auch im Fall des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.11.2020 – L 9 KR 204/19.

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OLG Koblenz vs. ERVB

Die Rechtsprechung zu Formfragen im elektronischen Rechtsverkehr hat zwischenzeitlich Fahrt aufgenommen. Insbesondere Detailfragen fangen dabei an, die Anwender in ihrem technischen Verständnis zu fordern. Ein Beispiel hierfür ist die Frage der Einbettung von Schriftarten nach Nr. 1 der ERVB 2019. Die bisherige Rechtsprechung (bspw. LAG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. September 2020 – 18 Sa 485/20) neigt einerseits zu einer gewissen Formstrenge, versucht andererseits – dem Willen des Gesetzgebers folgend – gem. § 130a Abs. 6 ZPO oder mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „zu helfen“. Einen anderen Weg geht nun das OLG Koblenz in einem bemerkenswerten Hinweisbeschluss vom 09.11.2020 – 3 U 844/20: Könnten die ERVB evtl. auch nichtig sein?

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BAG stellt Anforderungen an die einfache Signatur klar

Gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 2. Var. ZPO ist es zur Schriftformwahrung im elektronischen Rechtsverkehr zulässig, dass das elektronische Dokument statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bloß mit einer einfachen Signatur versehen und von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO versandt wird. Die Literatur hat sich mit dem Begriff der einfachen Signatur bereits vielfach auseinandergesetzt; mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung wurde aber Rechtsprechung hierzu dringend erwartet. Als erstes Bundesgericht hat nun das BAG (Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20) die Anforderungen an eine einfache Signatur näher beschrieben. Der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur folgend meint auch das BAG, dass ein einfacher maschinenschriftlicher Namenszug oder die eingescannte Unterschrift ausreichen.

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