Bei Rücksendung des eEB keine weiteren Dateien übersenden

Trotz des (derzeitigen) Ausfalls des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) kommen die sog. sicheren Übermittlungswege mittlerweile in der Praxis an. Über sie werden durch die Gerichte auch die ersten Dokumente gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) förmlich zugestellt. Anders als beim beA bieten die Alternativen – insbesondere die De-Mail und das beBPo – aber keine integrierte Funktionalität zur Erzeugung des eEB, sondern die Verfahrensbeteiligten nutzen die hierfür von der Justiz zur Verfügung gestellte Software. Grundsätzlich funktioniert dieses Verfahren – es hakt aber, wenn an das Gericht nicht nur das eEB zurückgesandt wird, sondern mit der selben Nachricht auch noch weitere Dateien verschickt werden; bspw. ein Schriftsatz.

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Testnachricht mit eEB-Anforderung

In der letzten Zeit kommen immer wieder Fragen nach Testnachrichten mit einer Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB, weitere Informationen finden Sie hier). Wir haben Ihnen eine solche Nachricht (ein Dokument mit einer xjustiz_nachricht.xml) zusammengestellt, die Sie hier
Testnachricht mit eEB-Anforderung
herunter laden können.
Entpacken Sie einfach die ZIP-Datei und fügen die beiden Dokumente in eine EGVP- (bzw. beA-) Nachricht in die Anlage ein. Diese Nachricht können Sie dann beliebig zu Testzwecken versenden.

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) in der Fachgerichtsbarkeit

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Die Bearbeitung des eEB in der Fachgerichtsbarkeit wird hier in diesem Video gezeigt, weitere Informationen zum elektronischen Empfangsbekenntnis finden Sie hier:
Das eEB

Massenverfahren und eEB: Das voluntative Element des EB kann auch mühevoll sein

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) als maschinenlesbare – und damit einer Automatisierung zugänglichen – neuen Form des Empfangsbekenntnisses ist nicht nur eine gute Idee, um einerseits der anwaltlichen Forderung nach einem voluntativen Element im Zustellungsrecht nachzukommen, sondern auch um eine weitgehende Automatisierung der Zustellungsüberwachung umzusetzen. In Einzelfällen, kann es aber auch zur Mehraufwänden führen – so bspw. in Massenverfahren.

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Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) – davor muss wirklich niemand Angst haben!

Gem. § 174 Abs. 4 ZPO werden Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr ab 1. Januar 2018 durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Dieser Datensatz sieht „ungenießbar“ aus, betrachtet man ihn in seiner technischen Ausgangsform als XML-Datei. Das dürfte aber fast nie notwendig werden, denn Fachverfahren köcheln aus den übermittelten Daten eine für Juristen viel leichter „genießbare Kost“.

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Justiz stellt kostenlos Software zur Erzeugung eines eEB zur Verfügung

Die Justiz wird eine Softwareanwendung zur Erzeugung des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) kostenlos zur Verfügung stellen. Dies ist wesentlich, um auch in Zukunft auf sicheren Übermittlungswegen, die nicht bereits von sich aus in der Lage sind, ein eEB zu erstellen (wie dies bspw. das beA kann) Zustellungen empfangen zu können. „Justiz stellt kostenlos Software zur Erzeugung eines eEB zur Verfügung“ weiterlesen

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB): So sieht es aus!

Gem. § 174 Abs. 4 Satz 3 – 5 ZPO dient dem Nachweis der Zustellung auf elektronischem Wege ab dem 1. Januar 2018 das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB). Es ist vom Zustellungsempfänger in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen. Den Aufbau dieses Datensatzes, das sog. Schema, gibt das xJustiz-Fachmodul XJustiz.EBB vor, das im folgenden näher vorgestellt wird. Erste Justizfachverfahren – bspw. das Fachverfahren für die Fachgerichte, EUREKA-Fach – sind nun in der Lage, diesen Datensatz zu erzeugen.

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Ein Neuzugang im Zustellungsrecht: Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB)

Die Form des Empfangsbekenntnisses im elektronischen Rechtsverkehr regelt § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO in der ab 1. Januar 2018 geltenden – erheblich von der früheren Formulierung abweichenden – Fassung:  Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO führt damit etwas völlig neues in das Zustellungsrecht ein: Das sog. eEB.  „Ein Neuzugang im Zustellungsrecht: Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB)“ weiterlesen