Der elektronische Rechtsverkehr im arbeitsgerichtlichen Verfahren – NZA 2019, 11

– insbesondere mittels De-Mail.

NZA 2019, 11

Die Digitalisierung spielt im Arbeitsrecht eine erhebliche gesamtgesellschaftliche Rolle. Gleichzeitig müht sich die Arbeitsgerichtsbarkeit um die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf der Grundlage der (Neu-)Regelungen des eJustice-Gesetzes und die Einführung elektronischer Gerichtsakten spätestens zum 1.1.2026 gem. § 46 a I e ArbGG idF des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (anschaulich Natter/Haßel, NZA 2017, 1017). Eine besonders exotische Stellung im materiellen und im Prozessrecht nimmt die De-Mail ein. Sie soll im folgenden Beitrag näher betrachtet werden.

Hintergrund:

Im Prozessrecht der Gerichte dient die De-Mail als sog. sicherer Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Sie hat vor allem dort eine herausgehobene Bedeutung, wo ein erheblicher Anteil der „professionellen Verfahrensbeteiligten“ aus den prozessvertretenden Verbänden und Gewerkschaften nicht über eine Rechtsanwaltszulassung und damit auch nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügen. Dies betrifft vor allem die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit. Die Prüfung der Form- und Fristanforderungen stellt in den Gerichten aber teilweise noch eine Herausforderung dar.

Der seit 2012 verfügbare Kommunikationsdienst De-Mail ist ein Verfahren zum Austausch von Nachrichten, das anders als das in der Justiz – sonst aber praktisch nirgendwo – verbreitete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) auf E-Mail – Protokollen beruht. Im Gegensatz zu klassischen E-Mails wird die De-Mail auf der Übertragungsstrecke zwischen dem De-Mail – Provider des Absenders und dem des Empfängers verschlüsselt übertragen. In der Vergangenheit war die De-Mail als „gesicherte Kommunikation“ in der Kritik; dennoch hat der Gesetzgeber sie in den Kreis der sog. „sicheren Übermittlungswege“ gem. § 130a Abs. 4 ZPO aufgenommen.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts