Der neue Prüfvermerk zur Unterstützung der Form- und Fristprüfung im elektronischen Rechtsverkehr

Seit September 2019 lassen sich die bisher teilweise schwierig auffindbaren, wichtigsten Informationen über die Merkmale elektronisch eingegangener Nachrichten zum Zwecke der Form- und Fristprüfung einem neuen, übersichtlicheren Prüfvermerk entnehmen. Dieser Prüfvermerk tritt zur Unterstützung der juristischen Entscheider neben in § 298 Abs. 2, 3 ZPO geregelten Transfervermerk.

Der Prüfvermerk löst mehrere Probleme die bisher durch Unschärfen der Darstellung im Transfervermerk entstanden waren. Insbesondere wird als Information zum Übermittlungsweg i.S.d. § 298 Abs. 2 ZPO sicher zwischen sicheren Übermittlungswegen (bei denen auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden kann) und sonstigen zugelassenen Übermittlungswegen (insbesondere EGVP) differenziert – auch bei der De-Mail. Zudem wird für alle Übermittlungswege als „Eingangszeitpunkt“ (vgl. § 130a Abs. 5 ZPO) der für die Fristwahrung maßgebliche Zeitpunkt wiedergegeben. Zudem stellt der Prüfvermerk in der Spalte „Qualifiziert signiert nach ERVB“ dar, ob die verwendete Signatur den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die Einführung des sog. „Prüfvermerks“ erfolgt nicht in allen Gerichtsbarkeiten und Bundesländern zeitgleich und ist abhängig von dem genutzten EGVP-Produkt. In Gerichtsbarkeiten, die den EGVP-Classic – Client nutzen, steht der Prüfvermerk als Pilotgerichtsbarkeiten seit 9/2019 zur Verfügung. Für Länder und Gerichtsbarkeiten, die eine auf EGVP-Enterprise basierende Infrastruktur nutzen, kann sich der Rollout noch um einige Wochen verzögern, weil hierfür ggf. weitere Anpassungen erforderlich sind.

Neu sind insbesondere die detaillierten Informationen zur Anlage der EGVP-Nachricht:

Unter [3] fällt vor allem der Eintrag „Qualifiziert signiert nach ERVB?“ ins Auge: Hier wird dargestellt, ob eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) vorhanden ist; wenn keine qeS (sondern gar keine oder bloß eine einfache oder fortgeschrittene Signatur) mitgesandt wurde, erfolgt die Angabe „nein“.

Wenn eine qeS zwar vorhanden ist, es sich aber nicht um eine zulässige Signaturart den Bekanntmachungen zum elektronischen Rechtsverkehr gem. § 5 ERVV (ERVB) handelt, wird dies an dieser Stelle ebenfalls dargestellt. Zulässig sind die sog. detached Signatur und die sog. Inlinesignatur. Zur Rechtsfolge: Siehe hier.

Weitere Informationen zum neuen Prüfvermerk sind in den „Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz“ dargestellt und der 2. Edition der 4. Auflage des eJustice-Praxishandbuch (ab 9/2019) beigefügt.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts