Elektronische Behördenakten der Bundesagentur für Arbeit – Beginn des Pilotbetriebs Mai 2020

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) schreitet mit ihrem Projekt E-JUSTIZ-BA voran. Hierzu gehört die flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs über die besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) der BA und die ausschließliche Nutzung elektronischer Behördenakten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind bereits im Rahmen des Piloten aufgerufen, sich zu beteiligen. Beginn des Piloten für den Versand elektronischer Behördenakten ist der 18. Mai 2020. Der elektronische Rechtsverkehr ist bereits vorher in der Fläche möglich: Ab dem 6. April 2020 mit den Familienkassen, ab dem 20. April 2020 in allen SGB II- und SGB III-Angelegenheiten, sofern die BA oder gemeinsam mit der BA betriebene Jobcenter zuständig sind. Hierüber informiert heute die Bundesrechtsanwaltskammer im beA-Newsletter 7/2020.

Form der elektronischen Behördenakten der BA

Die Behörden bestimmen die Form ihrer Aktenführung selbst. Die BA wird für ihre Akten eine dem xJustiz-Standard entsprechende Struktur vorsehen. Bei der elektronischen Übermittlung an Gerichte und Verfahrensbeteiligte erhält der Empfänger die einzelnen Dokumente der Akte jeweils als Einzel-PDF-Dateien, deren Kontext und Chronologie durch einen xJustiz-Datensatz hergestellt wird. Die Darstellung kann (sinnvoll nur) mit einem xJustiz-Viewer erfolgen: Hierzu hat unser Autor Uwe Möller in einem Webinar bereits informiert.

Zum xJustiz-Aktenviewer –> hier.

Eine Anleitung zum xJustiz-Aktenviewer ist Teil der 5. Aufl. des eJustice-Praxishandbuchs.

 

Elektronischer Rechtsverkehr

Die Eröffnung eines beBPo durch die BA schafft einen elektronischen Zugang gem. § 3a Abs. 1 VwVfG bzw. § 36a SGB I, der für das Verwaltungsverfahren genutzt werden kann. Das beBPo lässt sich mittels eines EGVP-Clients oder dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ab der Eröffnung adressieren. Die Eröffnung findet nach dem Zeitplan der BA für die Familienkassen am 6. April 2020, für den SGB II- und SGB III-Bereich am 20. April 2020 statt.

ACHTUNG: Im Verwaltungsverfahren gelten andere Formvorschriften als im elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz. Insbesondere ist gem. § 3a Abs. 2 VwVfG / § 36a Abs. 2 SGB I grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur zur Schriftformwahrung erforderlich. Die ERVV gilt im Verwaltungsverfahren nicht.

 

Pilotbehörden

Pilotbehörden für den elektronischen Aktenversand sind:

SGB II

Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg,

Jobcenter Landeshauptstadt Magdeburg,

Jobcenter Braunschweig,

Familienkassen

Familienkasse NRW West,

Familienkasse NRW Nord,

Familienkasse Baden-Württemberg Ost,

Familienkasse Bayern Süd,

SGB III

OS Berlin-Mitte,

OS Magdeburg,

OS Nürnberg.

 

Beteiligung der Rechtsanwaltschaft

Die BRAK ruft im beA-Newsletter 7/2020 ausdrücklich zur Beteiligung der Rechtsanwaltschaft auf – auf rege Beteiligung ist in der Tat zu hoffen, denn die praktischen Umwälzungen sind groß:

Die teilnehmenden Pilotdienststellen sind auf der untenstehenden Grafik zu sehen. Nehmen Sie gerne schon jetzt Kontakt mit Ihren Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus der Rechtsbehelfsstelle eines örtlichen Jobcenters, eines Operativen Services oder einer Familienkasse auf! Die BA freut sich auf regen elektronischen Nachrichtenaustausch mit Ihnen und auf Ihr Feedback, um den ERV gemeinsam erfolgreich zu gestalten.

 

 

 

 

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts