Entgegen der BGH-Rechtsprechung: Kein ERV light beim BSG

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun die Entscheidungsgründe zu seinem Urteil vom 12. Oktober 2016 in der Sache B 4 AS 1/16 R veröffentlicht und stellt sich daran der Rechtsprechung der übrigen Bundesgerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Heilung von Mängeln in der elektronischen Form gem. §§ 130a ZPO u.ä. durch den Ausdruck im Gericht entgegen. So führt das BSG u.a. aus:

„[…] Die Berufung ist auch nicht – ungeachtet des Fehlens der besonderen Voraussetzungen nach § 65a SGG  iVm dem Verordnungsrecht – deshalb als form- und fristgemäß zu werten, weil der am 16.6.2015 elektronisch übermittelte Berufungsschriftsatz noch an diesem Tage beim LSG ausgedruckt wurde. Allein der Ausdruck eines elektronisch über das EGVP als Datei übermittelten Schriftsatzes entspricht nicht den Anforderungen des § 151 Abs. 1 SGG an die Schriftform einer Berufungsschrift. Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde. Denn wenn ein Absender zur Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung eines Dokuments wählt, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend. Ein Rückgriff auf Rechtsprechungsgrundsätze, die entwickelt wurden, um bei Nutzung technischen Übermittlungsformen wie Telefax oder Computerfax die Einhaltung der Schriftform begründen zu können […] kommt zur „Heilung“ von Mängeln der elektronischen Übermittlung iS von § 65a SGG nicht in Betracht. […]“

Diese sehr klar und begrüßenswerte Rechtsauffassung des BSG weicht insbesondere von der Rechtsprechung des BGH und des BAG ab (BGH Beschluss vom 18.3.2015 – XII ZB 424/14 – Rn. 9; BAG Beschluss vom 11.7.2013 – 2 AZB 6/13 – Rn. 12). Beide Gerichte haben vertreten, dass der Ausdruck eines nach Maßgabe des § 130a ZPO – der weitgehend § 65a SGG entspricht – nicht formgerecht elektronisch eingereichten Dokuments dieses zu einem schriftlichen Dokument machen kann; die Schriftform soll dann – entsprechend der Rechtsprechung zum Computerfax – auch gewahrt sein, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt wird und zudem aus einem eingescannten Schriftsatz besteht, der im Original von dem Rechtsmittelführer eigenhändig unterschrieben wurde. Der BFH vertrat in früheren Entscheidung bereits eine entsprechende Rechtsprechung hinsichtlich ausgedruckter E-Mails.

Von einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der oberste Gerichtshöfe des Bundes hat das BSG dennoch abgesehen, weil anders als in den Fällen, die vom BGH und dem BAG entschieden worden seien, hier kein im Original unterschriebener Schriftsatz vorgelegen habe, sondern vielmehr die Unterschrift nur als eingescanntes Bild eingefügt worden sein.


In einem Beitrag in der Neuen Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) kommentiert Mey (Deutsche Rentenversicherung Bund) die Entscheidung (NZS 2017, 240). Er kommt dabei zu dem Fazit, dass „vorsorglich“ die klassische Schriftform genutzt werden solle. Über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügte nur eine verschwindende Minderheit der Kläger und Bevollmächtigten.

Diesem Fazit ist entgegenzutreten. Es ist bereits fraglich, was die „klassische Schriftform“ ist. Die Telefax-Rechtsprechung bspw. ist auch in wesentlichen Teilen richterrechtlich geprägt und daher kaum „klassisch“, zum anderen in ihren Details nicht in Stein gemeißelt und daher nicht verlässlich. Zum anderen sollte die zutreffende Entscheidung des BSG nun eher zum Anlass genommen werden, den Gesetzgeber hinsichtlich der Einhaltung der elektronischen Form wörtlich zu nehmen – und die „verschwindende Minderheit“ (es sei bezweifelt, dass sie immer noch so verschwindend ist) langsam zu einer Mehrheit aufwachsen zu lassen.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts