ERV mit den Gerichten ab 1.1.2018 – ohne beA: Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zeigt sich zum Jahreswechsel (leider) sehr angeschlagen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass bis zum 1. Januar 2018 keine funktionsfähige Version zur Verfügung steht. Gleichzeitig ändert sich § 174 Abs. 3 ZPO und Zustellungen von Gerichten sind – nach dem Gesetz – nur noch in die sicheren Übermittlungswege im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO vorgesehen (Satz 3). Problematisch insbesondere für Rechtsanwälte, denn gem. Abs. 3 Satz 4 besteht die Pflicht, einen solchen Übermittlungsweg zu eröffnen – dazu sollte eigentlich das beA dienen. Welche Optionen bleiben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten also, um dennoch elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten zu betreiben?

Die guten Nachrichten

Die „guten“ Nachrichten trotz des sog. #beagate vorweg: Die Gerichte (und natürlich auch andere Nutzer von EGVP) können derzeit das beA auch faktisch nicht adressieren; ausgeschlossen ist daher, dass das anwaltliche beA sich nach und nach mit nicht abrufbaren Nachrichten füllt.

Die nächste gute Nachricht ist, dass die EGVP-Infrastruktur von dem Zertifikatsproblem nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht betroffen ist. Damit funktionieren das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), das besondere Notarspostfach (beN) und das De-Mail – Gateway der Gerichte bislang völlig unbeeinträchtigt. Gleiches gilt für den etablierten EGVP-Client. Der bisherige kostenlose Bürgerclient, der unter www.egvp.de zum Download bereit stand, ist zwar zum 14. Februar 2018 abgekündigt (Stand: 28.12.2017 – Support gibt es bereits heute nicht mehr), aber es sind zahlreiche Drittprodukte verfügbar, die EGVP auch weiterhin zu einem attraktiven Versandkanal machen. Eine Übersicht findet sich ebenfalls auf www.egvp.de.

EGVP-Client als beA-Alternative?

Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ist etabliert und nach heutigen Erkenntnissen auch weiterhin sicher. Der Versand von Schriftsätzen an das Gericht ist über einen EGVP-Client auch weiterhin problemlos möglich – auch über de 1.1.2018 hinaus. Allerdings ist es dann stets erforderlich, dass Schriftsätze von der verantwortenden Person (d.h. bspw. dem Rechtsanwalt selbst) qualifiziert elektronisch signiert werden, selbst, wenn der Rechtsanwalt den Schriftsatz selbst über sein EGVP versendet. Im Übrigen sind ab 1. Januar 2018 die Formvorschriften der ERVV zu beachten (PDF als Regelfall etc.) und die bisher gebräuchliche sog. Container-Signatur ist keine zulässige Signaturart mehr (Achtung: Gerade das ist die elektronische Signatur, die mit dem EGVP-Client angebracht werden kann – für die noch zulässigen elektronischen Signaturen benötigen Sie ein externes Signaturprogramm).

Auch die einfache Korrespondenz mit dem Gericht ist über den EGVP-Client weiterhin möglich. Lediglich förmliche Zustellungen sieht das Gesetz nur noch in „sichere Übermittlungswege“ im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO vor. Es wäre daher denkbar, dass Gerichte für den „Rückweg“ an den Rechtsanwalt grundsätzlich EGVP nutzen und nur für die förmliche Zustellung andere Versandwege wählen (Post, Telefax oder De-Mail). Ebenso denkbar ist, dass Gerichte sich – lageangepasst – rechtswidrig verhalten und elektronisch in einen (bekannten) EGVP-Client unter Beifügung des eigentlich nicht mehr vorgesehenen EB-Formulars zustellen und „hoffen“, dass dieser Zustellungsmangel gem. § 189 ZPO durch Rücksendung des Empfangsbekenntnisses geheilt wird.

De-Mail als Alternative zum beA

Als weitere Alternative zum beA kommt die De-Mail in Betracht. Sie wird möglicherweise für Rechtsanwälte, die ihrer Pflicht aus § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO nachkommen oder auch einfach nur faktisch weiter am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen wollen, der einzige kurzfristig realisierbare Ausweg, obschon natürlich auch sie zunächst eine Authentifikation (bspw. Post-Ident oder www.identity.tm) voraussetzt. Für die Justiz stellt die Nutzung der De-Mail kein technisches Problem dar – sie kann De-Mail – Postfächer aus ihrem EGVP-EGVP-System heraus über ein Gateway adressieren und ist so auch selbst ohne Weiteres erreichbar.

Die De-Mail – Adresse der Gerichte lautet:

safe-ID des Gerichts@egvp.de-mail.de

(Achtung: safe- (bzw. govello-) ID kleinschreiben)

Diese Adressen sind ab dem 1.1.2018 erreichbar und kraft Gesetz für die rechtsverbindliche Kommunikation zugelassen. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich, sofern die verantwortende Person (bspw. der Rechtsanwalt) den Versand selbst vornimmt. Andernfalls wäre eine qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person anzubringen. Im Übrigen gelten für die De-Mail die selben Formvoraussetzungen, wie sie bei Nutzung des beA hätten eingehalten werden müssen (PDF als reguläres Dateiformat, einfache Signatur etc.). Zu beachten ist aber, dass bei Nutzung des beA (eigentlich) auch ein elektronisches Empfangsbekenntnis zurückgeschickt werden müsste. Im Gegensatz zum beA-Webclient verfügen aber die Webclients der De-Mail-Anbieter nicht über eine solche Funktion. Entsprechend muss hierfür eine andere Software eingesetzt werden – oder entgegen des gesetzlich (aber sanktionslos) vorgesehenen Formzwangs der Empfang formlos bestätigt werden.

Der Charme der De-Mail – Lösung: Durch sie wird auch die Pflicht gem. § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO erfüllt.

Allerdings: Im Gegensatz zu EGVP & Co entstehen bei der De-Mail – je nach Anbieter – zudem „Portokosten“ je gesendeter Nachricht (und ggf. auch bei empfangenen Nachrichten, sofern eine Empfangsbestätigung angefordert wurde).

Pflicht zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungswegs: Standesrecht oder prozessuale Pflicht

Der (vorläufige?) Ausfall des beA führt zu der Frage, ob für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Pflicht besteht, sich um einen anderen sicheren Übermittlungsweg zu bemühen.

Der standesrechtlichen „passiven Nutzungspflicht“ gem. § 31a Abs. 6 BRAO genügt der Rechtsanwalt jedenfalls, wenn er alles erforderliche veranlasst hat, um sein beA in Betrieb nehmen zu können; steht das System nicht zur Verfügung, hat er es auch nicht (passiv) zu nutzen:

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

Schwieriger zu beurteilen ist die prozessrechtliche Frage, genauer die im Zustellungsrecht geschaffene Pflicht, einen sicheren Übermittlungsweg vorzuhalten, § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO. An der normativen Verpflichtung bestehen angesichts des Wortlauts des § 174 ZPO keine Zweifel:

(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. […] Die in Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

Im Gegensatz zu § 31a BRAO bezieht sich § 174 Abs. 3 ZPO auch gerade nicht ausschließlich auf das beA, sondern auf sämtliche sicheren Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO; also auch auf die (sonst im Justizumfeld so ungeliebte, aber nunmal allgemein zugängliche De-Mail).

Fraglich ist aber, welche Folge die Nichtbeachtung des Normbefehls des § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO hat. In Betracht käme, ihn lediglich als sanktionslose Ordnungsvorschrift anzusehen. Der drohende „worst case“ für die betroffenen Rechtsanwälte , die ja auf die Funktionsfähigkeit des beA vertraut hatten, und Hauptgrund ihrer Sorge wäre es aber, in ihm eine echte Mitwirkungspflicht im Zustellungsrecht zu sehen, deren Nichtbeachtung als Zustellungsvereitelung betrachtet werden könnte, mit der Folge, dass die (dann ja faktisch gar nicht mögliche) Zustellung als bewirkt anzusehen wäre. Aufgrund der Herleitung der Zustellungsvereitelung aus Treu und Glauben ist sie ebenso schwer fassbar, wie die zukünftige Rechtsprechung hierzu einschätzbar ist. Sehr naheliegend wäre diese Annahme nicht: Jedenfalls Arglist ist den zu Weihnachten kalt überraschten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten keinesfalls vorwerfbar. Die Diskussion darüber wird dennoch noch zahlreiche Beiträge (ausführlich gegen eine Nutzungspflicht von De-Mail bspw. Neumann) füllen, bis sich eine (hoffentlich beruhigende) Rechtsprechung herausgebildet hat – oder, bis ein funktionstüchtiges beA bereit steht.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts

30 Gedanken zu „ERV mit den Gerichten ab 1.1.2018 – ohne beA: Welche Möglichkeiten gibt es noch?“

  1. Hallo Zusammen,

    eine Frage hinsichtlich EGVP, nach § 4 Abs 2 ERVV sind nun ja sämtliche elektronischen Dokumente qualifiziert elektronisch zu signieren, soweit sogut. Die Erwägungsgründe hins. Container Signatur sind auch nachvollziehbar. Werden nun z.B: 2 Schriftsätze verschickt, sind beide einzeln zu signieren, insoweit analog zum offline Bereich bei welchem ja auch jeder Schriftsatz zu unterschreiben ist.

    sind aber nun auch sämtliche Anlagen einzeln zu signieren? Nach dem Wortlaut könnte dies sein, da die elektronische Übermittlung aber nur eine andere Form der Übermittlung ist und damit ja keine zusätzlichen Erfordernisse eingebaut Weden sollten stellt sich diese Frage. Im Offline Bereich werde ja die Anlagen zu einem Schriftsatz ja auch nicht vom RA unterschrieben ….

    Kann man ggf. den Mehraufwand dadurch umgehen indem man Schriftsatz und Anlagen als ein .pdf Dokument erstellt und dieses dann signiert ?

  2. Sehr geehrter Herr Dr. Müller,

    dies ist nach langen Recherchen und vergeblichen Versuchen, telefonisch bei der BRAK oder Justizministerium jemand Verantwortlichen zu finden, endlich eine Seite, die mir weiterhilft. Vielen Dank vorab für Ihre Beiträge.
    In unserer Kanzlei arbeiten wir weiterhin mit dem EGVP. (Die Schriftsätze versehen wir mit der elektronischen Signatur.) Nun stellt sich aber für uns die Frage, ob wir das Programm rechtlich noch weiter nutzen dürfen, insbesondere für fristgebundene Schriftsätze. § 130a ZPO ist mir da nicht deutlich genug („sicherer Übermittlungsweg“). Als sicherer Übermittlungsweg ist dort in Abs. 4 S. 2 die Rede von „einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Posfach“. Ist dies auf das EGVP zu beziehen? Ich hoffe, Sie können mir hierbei weiterhelfen.

    1. Sehr geehrte Frau Köhn,

      es gibt sichere und nicht sichere Übermittlungswege. Der Begriff „sicher“ bezieht sich nur auf die Herkunft der Nachrichten aus einem Postfach, dessen Inhaber sich an diesem angemeldet hat und dessen Identität bestätigt wurde.

      EGVP ist kein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des §130a ZPO.

      Gleichwohl kann EGVP bis zum 14.02.2018 (aktuelles Datum der Abkündigung) noch für die Kommunikation genutzt werden.

      Bitte beachten Sie dazu auch § 4 ERVV. Bei Nachrichten via EGVP sind weiterhin Dokumentensignaturen an den Schriftsätzen anzubringen sind (Eine Containersignatur ist nicht mehr zulässig).

      Im Gegensatz zu den sicheren Übermittlungswegen kann jedoch keine elektronische Zustellung von Dokumenten an Ihre Kanzlei erfolgen (§174 Abs. 3 ZPO).

      Für die Zeit nach dem 14.02.2018 müssen sie entweder auf Drittsoftware setzen, welche ebenfalls keine sicheren Übermittlungswege sind oder auf die De-Mail, die ein sicherer Übermittlungsweg ist. Beachten Sie jedoch, dass die De-Mail vom
      Gesetzgeber nur als sicher erklärt wurde und bei dieser tatsächlich auch eine zeitweise Entschlüsselung beim Provider stattfindet. Die Probleme bei der Wahrung der Vertraulichkeit, die für die Kommunikation in Vollmacht unserer Mandantschaft besonders wichtig ist, sind daher ähnlich gelagert wie bei der Umschlüsselung im beA.

      Das besondere elektronische Notarpostfach stellt eine technische Realisierung nach §130 Abs. 4 Ziffer 2 ZPO dar, nicht jedoch das EGVP.

      Sollten bei Ihnen Anwaltsnotare arbeiten (kommt auf das Bundesland an), können Sie aus meiner Sicht auch das beN zur Einreichung anwaltlicher Schriftsätze nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Georg Zinn

      1. Sehr geehrter Herr Zinn, sehr geehrter Herr Dr. Müller,
        ich danke für Ihre Informationen zum EGVP.
        Allerdings leuchtet mir nicht ein, warum der Übermittlungsweg zwischen der elektronischen Poststelle des Gerichts und dem von einem Anwalt genutzten EGVP kein dem beA entsprechendes, auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach sein soll. Gibt es denn keine gesetzliche Grundlage für die Errichtung des EGVP?
        Die Kommentare zu § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO und zu § 65a Abs. 4 Nr. 2SGG schweigen sich hierzu aus oder habe ich etwas übersehen?
        Ich bedanke mich bereits jetzt für Ihre freundliche Antwort
        Gruß Roger Hohmann

        1. Sehr geehrter Herr Homann,
          Sie können natürlich dem Gericht über Ihr EGVP-Postfach Schriftsätze einreichen, sofern Sie diese mit einer qualifizierten Signatur versehen (und nicht im EGVP- bzw. Governikus Client signieren). Auch könnte Ihnen das Gericht natürlich Schriftsätze über dieses Konto übersenden, sofern diese nicht zugestellt werden müssen. Anders sieht es dann aber leider bei den Zustellungen per elektronischem Empfangsbekenntnis aus: Hier sind nun eindeutig die Wege beA, beN, beNPo und DE-Mail für das Gericht vorgeschrieben. Anwendung wie EUREKA-Fach, dem meistgenutzten Programm der Fachgerichte bieten inzwischen auch keine Möglichkeit mehr, elektronische Zustellungen auf einem anderen als den oben genenannten Wege vorzunehmen.

        2. Sehr geehrter Herr Hohmann,

          EGVP taugt leider (für sich genommen) nicht als „sicherer Übermittlungsweg“, weil die Identität der angemeldeten Person nicht durch einen Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) nachgewiesen ist. Hierfür ist ein zusätzlicher Aufwand erforderlich, wie ihn bspw. der Verordnungsgeber der ERVV für das besondere Behördenpostfach (beBPO) vorsieht, das ja letztlich auf „reinem“ EGVP basiert. Natürlich hätte der Gesetzgeber das anders regeln können…hat er aber nicht.

          An gesetzlicher Grundlage wäre – um EGVP zu einem sicheren Übermittlungsweg zu machen -, wohl eine Regelung entsprechend § 78n BNotO erforderlich. Mit dieser Regelung wird das beN zu einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO.

          Ich hoffe Licht ins Dunkel gebracht zu haben. Und hoffe auch, dass ein entsprechender Passus in zukünftige Auflagen der Kommentarliteratur Eingang findet.

          Mit freundlichen Grüßen,
          Henning Müller

        3. Sehr geehrter Herr Hohmann,

          es gibt für EGVP keine explizite gesetzliche Grundlage. Vielmehr ist es ein Produkt, welches dem §130a ZPO a.F. gerecht wurde und welches die Justiz kostenlos anbat.

          Mit freundlichen Grüßen
          Georg Zinn

      2. Mir drängt sich schon lange die Frage auf, was beim beN anders ist als beim beA. Nach meinem Verständnis sind beide gleich konstruiert. Warum hat das beN nicht die gleichen Sicherheitsprobleme wie das beA und warum wird das beA nicht dem beN nachgebildet?

      3. Sehr geehrter Herr Zinn,

        vielen Dank für Ihre zutreffende Anmerkung.

        Nur damit keine Missverständnisse aufkommen (Sie schreiben es ja auch richtig): Nur der EGVP-Bürgerclient ist abgekündigt. Es gibt auf dem Markt aber zahlreiche Drittprodukte, mit denen EGVP auch über den 14.2.2018 hinaus genutzt werden kann. Hierunter auch bspw. der kostenlose Governikus Communicator. Unter http://www.egvp.de sind sämtliche Drittprodukte aufgelistet.

        Mit freundlichen Grüßen,
        Henning Müller

      4. Sehr geehrter Herr Zinn,

        vielen Dank für Ihren sehr hilfreichen Kommentar. Wir werden zur Sicherheit fristgebundene Schriftsätze wieder per Fax versenden.

        Mit freundlichen Grüßen
        Jennifer Köhn

    2. Sehr geehrte Frau Köhn,

      Herr Zinn hat Ihnen ja bereits ausführlich geantwortet. Von mir noch die Ergänzung – oder der Tipp:

      – Nutzen Sie doch einfach weiter EGVP wie bisher (allerdings dann ab Februar mit einem Drittprodukt, bspw. dem Governikus Communicator) für Ihre Schriftsätze an das Gericht.
      – Halten Sie zudem eine De-Mail – Adresse alleine für den Empfang von Zustellungen durch das Gericht vor (hierfür müssen Sie dem Gericht nur Ihre De-Mail – Adresse mitteilen). Sobald beA (wieder) zur Verfügung steht, können Sie die De-Mail dann wieder einmotten und beA nutzen. Ob eine Pflicht besteht, einen sicheren Übermittlungsweg für den Empfang von Zustellungen bereit zu halten, ist umstritten; wahrscheinlich besteht zwar eine „Obliegenheit“, der Verstoß dürfte aber ohne Sanktion bleiben. Aber so können Sie auf jeden Fall – wie bisher – bidirektional am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen.

      Mit freundlichen Grüßen,
      Henning Müller

  3. Führt denn die Abschaltung des beA-WebClient tatsächlich dazu, dass die EGVP-Infrastruktur nicht mehr in das beA zustellen kann? Selbst wenn das BRAV derzeit auch offline ist, kann doch jeder vorher die SAFE-ID gespeichert haben und nun an diese adressieren. Die Schaubilder und Dokumentationen zum beBPo zeigen zumindest, dass das BRAV nur für das Finden der SAFE-ID (Legitimation) notwendig ist, nicht für den Versand. Auf den Schaubildern zum beBPo ist auch ersichtlich, dass der Empfänger (beA) nur für den Abruf der Nachricht in den Kommunikationsweg eingebunden ist, nicht auch für die Ermöglichung der Zustellung.

    1. Sehr geehrter Herr Claus,

      ja, das beA ist sicher nicht adressierbar. Natürlich können Teilnehmer die beA-Adressen gespeichert haben; bei einem Sendeversuch wird aber eine Fehlermeldung zurückgesandt und die Nachricht wird nicht in das Empfängerpostfach gelegt. Es kann also (derzeit) ausgeschlossen werden, dass während der Nichterreicbarkeit des beA dort Nachrichten eingehen. Die hessische Sozialgerichtsbarkeit hat das auch mit zwei Anwaltskanzleien getestet; es ist also nicht nur theoretisch so, sondern auch praktisch erprobt.

      Viele Grüße,
      Henning Müller

  4. Sehr geehrter Herr Dr. Müller,

    zunächst wünsche ich Ihnen ein gutes neues Jahr und an dieser Stelle herzlichen Dank für Ihren hochkompetenten Blog und Ihr Engagement für den ERV.

    Eine Frage habe ich zur De-Mail: Sind wirklich alle Gerichte über SAFE-ID@egvp.de-mail.de erreichbar oder ist das bundeslandabhängig? Für Bayern z.B. konnte ich weder Infos dazu auf den Justiz-Webseiten noch in dem einschlägigen Rechtsverordnungen finden.

    Freundliche Grüße,
    Andreas Nörr

    1. Sehr geehrter Herr Nörr,

      herzlichen Dank – Ihnen auch einen guten Start in das neue Jahr.

      Ja, alle Gerichte sind bundesweit wie beschrieben erreichbar. Die Lösung wurde zentral für alle Länder von der BLK beauftragt. Ich gehe davon aus, dass schlicht noch nicht alle Homepages aktualisiert sind. Eine zusätzliche Rechtsverordnung ist für die De-Mail nicht notwendig; die Zulässigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (bspw. § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO und seine Entsprechungen in den anderen Prozessordnungen).

      Mit freundlichen Grüßen,
      Henning Müller

  5. Sehr geehrter Herr Dr. Müller,

    vielen Dank für Ihre Zusammenstellung und die aufgeworfenen Fragen.

    Aktuell sehe ich noch keine Verpflichtung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, einen alternativen sicheren Übermittlungsweg vorzuhalten.

    § 174 Abs. 3 S. 1 ZPO führt die Zustellung als elektronisches Dokument als eine ‚weitere‘ Option der Zustellung (…Genannten kann AUCH ein elektronisches Dokument zugestellt…) an. Daneben ist ja auch noch die Zustellung per Schriftpost und/ oder per Telekopie möglich.

    Zudem sehe ich die ‚Pflicht‘ nach § 174 Abs. 3 S. 4 ZPO, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen, (noch) als Mitwirkungsobliegenheit an (Wenn Du, lieber Rechtsanwalt/ liebe Rechtsanwältin, am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen willst, dann richte einen sicheren Übermittlungsweg ein!). Etwas anderes wird sicherlich gelten, wenn spätestens zum 01.01.2022 der § 130d ZPO und damit die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte greift, wonach Schriftsätze und Anlagen als elektronische Dokumente zu übermitteln sind. Dann bekommt der § 174 Abs. 3 S.4 ZPO eher den Charakter einer normativen Verpflichtung.

    Und § 130d ZPO selber sieht eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (per körperlicher Post/ Fax) vor, wenn aus technischen Gründen eine Übermittlung als elektronisches Dokument nicht möglich ist.

    Vor diesem Hintergrund bin ich der Meinung, dass Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sich derzeit noch nicht über Alternativen Gedanken machen müssen.

  6. 1.
    Eingangs vielen Dank für die vorzüglichen Veröffentlichungen! Hier ist der einzig vernünftige Ort im Netz, an dem die praxisrelevanten Fragen zum ERV generell aber auch im Speziellen ab dem 01.01.2018 (und dem Scheitern von bEA) beantwortet werden. Die Ausführungen auf der Homepage der Brak z.B. sind leider von der Praxis weit entfernt.

    2.
    Wir nutzen in der bundesweit tätigen Kanzlei seit mehreren Jahren ausschließlich digitale Akten und reichen wo nur möglich jeden Schriftsatz bei Gericht elektronisch ein. Das funktioniert mit dem Classic Bürger Client (oder dem 1:1 Nachfolgeprodukt) wunderbar, insbesondere ist dieser – da nicht browserbasiert – stabil und ausgereift.
    Das bEA war von Anfang nicht brauchbar.
    – Besonders problematisch war die fehlende Archivfunktion (alle empfangenen und gesendeten Nachrichten mussten händisch heruntergeladen werden).
    – Die Schnittstelle zwischen gängigen Kanzleilösungen nicht belastbar getestet.
    – Dass mit dem beA die Notwendigkeit des Signierens wegfallen sollte war auch kein relevanter. Zum einen erwähnen Sie – Herr Müller – die Möglichkeit auch bei Nutzung des beA u.U. weiter zusätzlich zu signieren. Im Übrigen macht es keinen wirklichen zeitlichen Unterschied, ob der Anwalt sich mit Karte im beA kompliziert mit 2 PIN-Eingaben anmeldet um die Schriftsätze von dort unsigniert versendet oder – klassisch – mit Stapelsignatur und Eingabe einer PIN alle Schriftsätze signiert und den Versand den Mitarbeitern überlässt.

    3.
    Ich möchte der Diskussion den Aspekt hinzufügen, dass der (vorläufige) Nichtbetrieb des bEA letztlich keine wirkliche Verschlechterung ist. Jedenfalls für die anwaltlichen Kolleginnen und Kollegen, die schon vorher am elektronischen Rechtsverkehr über andere Produkte teilgenommen haben.
    Wie oben ausgeführt lässt sich die EGVP-Struktur und den Sendekanal an das Gericht ja weiter nutzen – mit den überschaubaren Änderungen die Herr Müller dankenswerterweise zusammengefasst hat (alle Doks müssen signiert werden, Verbot Containersignatur usw.)
    Mit den seit 01.01.2018 flächendeckend eingeführten Änderungen scheint es auch so, dass mit diesem Stichtag nahezu jedes Gericht in der ganzen Bundesrepublik elektronisch erreichbar ist – jedenfalls tauchen diese im Adressbuch des EGVP jetzt alle auf.
    Können Sie dies bestätigen? Ich bin etwas stutzig, da die Gerichte auf ihren Websites dies bislang nicht alle so kommunizieren, was ggf. aber auch am Jahreswechsel liegen kann.
    Anders gefragt – finde ich ein Gericht im EGVP Adressverzeichnis (mit govello id, safe id o.Ä.) bedeutet dies auch, dass rechtswirksam dort Schriftsätze eingereicht werden können, auch wenn das Gericht dies auf seiner Homepage diese Empfangsbereitschaft nicht ausdrücklich bekanntgegeben hat?
    Die Erreichbarkeit aller Gerichte seit dem 01.01.2018 wäre aus anwaltlicher Sicht ein enormer Vorteil, da jetzt einheitlich alle ausgehenden Schreiben elektronisch eingereicht werden können. Dies wird bisher in der Diskussion nirgendwo so richtig erwähnt und geht in dem beA-Desaster irgendwie unter.

    4.
    Das von PeWe bam 31.01. beschrieben Phänomen, dass er als Nur-Anwalt mit dem alten „unsichern“ (nicht beA-)Postfach nicht mehr im Adressverzeichnis gefunden wird, kann ich nach Selbstversuch von mir bestätigen.
    Gibt es dafür eine Erklärung? Zwar ist dies für die Sendemöglichkeit an die Gerichte nicht von Belang, aber für den Empfang von Nachrichten seitens der Gerichte ggf. ein Problem. Ggf. sollen die Gerichte davon abgehalten werden, an die Anwälte nach dem beA-Stopp doch Zustellungen vorzunehmen. Damit wäre der von Herr Müller beschriebene Weg, dass Gerichte weiter zum Rückversand „illegal“ die alten „unsicheren“ Anwaltspostfächer nutzen abgeschnitten.
    Ich habe jedenfalls dieses Jahr noch keine Nachrichten seitens des Gerichts erhalten.

    1. Herzlichen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung!

      Zu Ihren Fragen:

      Nr. 3: Alle deutschen Gerichte sind im EGVP-Adressbuch. Da kein Land ein Opt-out erklärt hat, können Sie – qualifiziert elektronisch signiert und unter Einhaltung der Formbestimmungen der ERVV (d.h. insbesondere keine Containersignatur, PDF usw.) – rechtswirksam über einen EGVP-Client (bisheriger Classic-Client oder ein Drittprodukt) einreichen. Dies unabhängig von der Homepage; tatsächlich sind viele Homepages offenbar schlicht veraltet. Der von Ihnen beschrieben Vorteil alle Gerichte erreichen zu können, besteht also. Der sog. Flickteppich ist beseitigt.

      Nr. 4: Mit Ihrem EGVP-Postfach sind Sie im EGVP-Client nicht für sich selbst und für andere „Bürgerpostfächer“ (d.h. Anwaltskollegen etc.) sichtbar, weil Sie es als sog. “Bürger-Postfach” betreiben. Zustellungen von Anwalt zu Anwalt sind daher mit diesem Mittel nicht möglich (insoweit wäre beA ein Fortschritt gewesen). Die Gerichte und andere Institutionen, die ein „Behördenpostfach“ betreiben, können Sie aber sehen und an Sie adressieren. Der von mir beschriebene „rechtswidrige“ Weg für Zustellungen würde daher mit Ihrem Postfach funktionieren.

      Tatsächlich haben mit der Funktionsfähigkeit des beA viele Gerichte die bisher aufgenommenen safe- bzw. govello-IDs gelöscht und die jeweilige beA-ID („de.brak…“) aufgenommen. Daher haben Sie möglicherweise keine Zustellungen mehr in Ihr EGVP-Postfach bekommen. Sie können aber einfach „Ihr Gericht“ ansprechen und bitten, die Adresse wieder umzutragen. Das ist für die Gerichte kein nennenswerter Aufwand.

      1. Sehr geehrter Herr Dr. Müller,
        vielen Dank nochmals für die ausführliche Antwort, die alle Fragen beantwortet.

        Noch eine Frage zu dem „besondere elektronische Behördenpostfach“ („beBPo“) .
        So wie ich es verstehe müssen ja seit dem 01.01.2018 auch die Behörden (für die Gerichte) erreichbar sein. Ich finde aber nur Infos, die die Kommunikation zwischen den Behörden und der Justiz behandeln.
        Wie verhält es sich denn mit der Kommunikation zwischen den Rechtsanwälten und den Behörden?
        Anders gefragt: kann nunmehr jede Behörde auch elektronisch per beBPo /EGVP-Infrastrukur erreicht werden? Können dort wirksam unter Einhaltung der Formvorschriften Rechtsbehelfe (bspw. Widersprüche) eingelegt werden?
        Wenn ja: wo finden sich die entsprechenden Adressen?
        Bislang findet man im öffentlichen Verzeichnis des EGVP (Adressbuch des Justizkommunikators) leider nur einen Bruchteil der Behörden.

        Besten Dank.

        1. Grundsätzlich ist das möglich….aber:

          Einige Behörden sind auch per EGVP für Sie erreichbar. Leider benutzen viele Behörden aber einen „Bürgerclient“, weshalb sie – jedenfalls ohne beA – nicht durch EGVP adressierbar sind.

          Andererseits besitzen mittlerweile viele Behörden auch eine De-Mail – Adresse. Evtl. ist dies für Sie eine Alternative.

          Leider sieht das eGovernment-Gesetz keinen ähnlich sportlichen und fixen Zeitplan vor, wie das eJustice-Gesetz.

  7. Ich habe den Governikus Communicator installiert. Da bei EGVP mein Zertifikat abgelaufen war, war das Postfach nicht mehr benutzbar, so daß ich in GC ein neues Postfach einrichten mußte. Die vorhandenen Nachrichten in den Postkörben „Eingang“ und „Gesendet“ habe ich im Explorer vom alten Postfach in die entsprechenden Ordner des neuen Postfachs kopiert. Danach waren meine Nachrichten in GC wieder vorhanden.

    Im Adressbuch von GC ist mir aufgefallen, daß ich dort nicht verzeichnet bin. Ich habe meine Kanzlei in Frankfurt am Main. Neben den Gerichten, Staaatsanwaltschaften, Gerichtsvollziehern und sonstigen Behörden sind nur Rechtsanwälte und Notare aufgeführt, nicht aber „Nur-Rechtsanwälte“. Gibt es dafür eine Erklärung? Die Rechtsanwälte und Notare sind offensichtlich wegen der Notareigenschaft verzeichnet.

    Ich kann zwar über GC Schriftsätze an die Gerichte senden, wie bisher mit EGVP. Ist es aber auch möglich, daß ein Gericht mir Post per GC schickt, z.B. ein Empfangsbekenntnis zum elektronischen signieren oder eine Gerichtskostenrechnung? Ich habe meine Zweifel, denn ich bin nicht im Adressbuch verzeichnet.

    1. Hallo nach Frankfurt am Main!
      Mit Ihrem EGVP-Postfach sind Sie im EGVP-Client nicht sichtbar (nur Gerichte etc.), weil Sie es als sog. „Bürger-Postfach“ betreiben. Das ist aber für Ihren Nutzungszweck auch in Ordnung, so können Sie an Gerichte senden und Gerichte können an Sie senden (nur mit den förmlichen Zustellungen ist das wegen § 174 Abs. 3 ZPO n.F. problematisch). Bitte beachten Sie bei Sendungen an Gerichte, dass bei Nutzung des EGVP-Postfachs (im Gegensatz zum beA) eine qualifizierte elektronische Signatur stets erforderlich ist, um eine vorgeschriebene Form zu wahren und, dass ab 1. Januar 2018 die Container-Signatur nicht mehr zulässig hierfür ist.
      Ihr beA-Postfach können Sie (nehme ich an) derzeit nicht sehen, weil der beA-Verzeichnisdienst aus bekannten Gründen offline ist. Die Notare sind mit ihrem beN hiervon nicht betroffen.
      Ich gehe daher davon aus, dass für Sie alles in Ordnung ist. Sollten Sie sicher gehen wollen, können Sie mir gerne am Dienstag eine E-Mail schreiben; ich schaue dann für Sie nach, ob Sie sichtbar sind!
      Herzliche Grüße und einen guten (besseren – aus Sicht des beA) Start ins neue Jahr!

  8. 1. Vielen Dank für Ihre Zusammenstellung! (Auch wenn vermutlich nur äußerst wenige Gründe bestehen, DE-Mail tatsächlich zu nutzen…)

    2. „Die bewährten Infrastrukturkomponenten für die Kommunikation per EGVP (die Postfächer und die Eintragungen im Verzeichnisdienst SAFE) werden für Nutzer, die weder Rechtsanwalt noch Notar sind, weiterhin unverändert zur Verfügung gestellt“, heißt es u.a. auf egvp.de. Zudem wird verlautbart: „Nutzer, die den EGVP-Classic-Client bereits vor dem 1.1.2018 installiert haben, können ihn noch bis zum 14.02.2018 nutzen. Der Support wurde zum 31.12.2016 eingestellt. Die Justiz empfiehlt den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die schnellstmögliche Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Am 14.02.2018 wird der EGVP-Classic-Client (EGVP-Installer) endgültig abgeschaltet und durch einen Nachfolgeclient, der nur der Verwaltung bereits empfangener Nachrichten dient und für den kein Support geleistet wird, ersetzt. Dies bedeutet im Einzelnen: -Rechtsanwälte nutzen das besondere Anwaltspostfach (beA), dessen Bereitstellung im Verantwortungsbereich der Bundesrechtsanwaltskammer liegt….“
    Dies lässt leider einzelne Fragen unbeantwortet, insbesondere für die Zeit nach dem 14.2.2018. Die angeführte Internetseite egvp.de ist leider recht kryptisch, zudem wird nicht genau erläutert, was sich u.a. unter „abgeschaltet“ verbirgt, noch ob das EGVP auch für Rechtsanwälte „weiterhin unverändert zur [fortgesetzten] Nutzung“ zur Verfügung stehen wird.
    Werden Rechtsanwälte – einmal ungeachtet des aktuellen #beagate und möglicher ausstehender Änderungen – weiterhin in der Lage sein, a) (zumindest bestehende) EGVP-Konten und/oder b) den bereits (installierten oder heruntergeladenen) EGVP-Classic-Client (fortgesetzt) zu nutzen?

    Mehr Transparenz würde dem ERV nicht schaden, auch wenn die BRAK in Sachen Verschleierung ungeschlagen bleibt.

    1. Vielen Dank für Ihren Kommentar!

      Die bestehenden EGVP-Konten bleiben erhalten und können weiterhin genutzt werden. Es verändern sich nur die Formanforderungen (PDF, Unzulässigkeit der Container-Signatur usw.).

      Der EGVP Classic-Client für den Bürger (das bisherige kostenlose Produkt) wird nach meinem Verständnis ab 15.2.2018 nicht mehr funktionstüchtig sein. Er wäre aber nahtlos ersetzbar durch den Governikus Communicator (der in Funktion und Handhabung dem bisherigen Client entspricht und auch die Konfiguration übernimmt) oder jedes andere Drittprodukt, das auf http://www.egvp.de gelistet wird.

      1. Hallo,

        der Classic-Bürger-Client wird ab dem 15.02.2018 via Zwangsupdate zu einem reinen Verwaltungsclient umgebaut. Dies ist mir „abschalten“ gemeint.
        Mit diesem können bereits eingegangene oder versandte Nachrichten noch bearbeitet werden, nicht jedoch neue Nachrichten empfangen oder versandt werden.

        Ich rege an, solange das beA nicht produktiv ist, auf eines der Drittsoftwareprodukte zu setzen. Die meisten Beteiligten haben noch Signaturkomponenten mit den rechtswirksame Einreichungen bei den Gerichten möglich sind. Mit den Drittprodukten können Sie ggf. bestehende Postfächer des Classic-Bürger Clients auch übernehmen.

        Die De-Mail ist sicherlich auch eine weitere Möglichkeit der Kommunikation, aber allein schon im Versand mit Kosten verbunden. Zudem ist der Prozess zur Erlangung einer De-Mail-Adresse durchaus langwierig und ich glaube kaum, dass heute beantragte Adresse zum 01. Januar 2018 oder kurz danach freigeschaltet sind.

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