(Keine?) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die ERV-Formvorschriften

Gem. § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung bezogen sich die dort definierten besonderen Anforderungen an Dateitypen oder die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur nur auf Dokumente, für die „die Schriftform vorgesehen ist“. Dies ist vor allem also bei bestimmenden Schriftsätzen der Fall -, im Übrigen (also bspw. bei Anlagen zu Schriftsätzen, bei Sachverständigengutachten etc.) aber nicht. 130a Abs. 1 – 3 ZPO in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung verschärft diese Voraussetzungen. Ab diesem Zeitpunkt „müssen“ (explizit genannt) Anlagen, Gutachten etc. von der verantwortenden Person selbst qualifiziert elektronisch signiert werden, sofern sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, und sich hinsichtlich des Dateityps an die Vorgaben der dann bundesweiten ERVV halten.

Inwieweit sich diese „strenge Gesetzeslage“ auf die gerichtliche Praxis auswirkt bleibt abzuwarten. So sind durchaus Fälle denkbar, in denen Anlagen zu Schriftsätzen weder sinnvoll als PDF-Datei noch als TIFF-Datei darstellbar sind; zu denken ist hier bspw. an privatrechtliche Verträge, die als Word-Datei abgefasst und qualifiziert elektronisch signiert worden sind, in Insolvenzverfahren tabellarische Übersichten im Format .xls oder Röntgen- oder MRT-Bilder, die üblicherweise im Format DICOM (Digital Imaging and Communications in Medicine) ausgegeben und möglicherweise so auch übersandt werden sollen, um sie an einen Sachverständigen weiterzureichen. Es ist im Hinblick auf die effiziente Rechtsschutzgewährung vertretbar anzunehmen, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber daran gelegen war, ein solches, sinnvolles Vorgehen zu beschränken.

Dies hatte der Gesetzgeber eigentlich auch selbst gesehen; in der Begründung zur ERVV findet sich (S. 11) folgende inhaltlich sehr sinnvolle Passage:

Die Anforderungen nach § 2 gelten nicht für die Einreichung elektronischer Dokumente zu Beweiszwecken. So können etwa Audio oder Videodateien in Dateiformaten wie WAV, MP3, MPEG oder AVI durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei im Wege des Augenscheinsbeweises eingeführt werden (§ 371 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Unberührt bleibt auch die Übermittlung von elektronischen Dokumenten, die nicht dem Anwendungsbereich von § 130a Absatz 1 ZPO, § 46c Absatz 1 ArbGG, § 65a Absatz 1 SGG, § 55a Absatz 1 VwGO Absatz 1 oder § 52a Absatz 1 FGO ZPO unterfallen, für die also die schriftliche Einreichung bei Gericht nicht vorgeschrieben ist. Dazu zählen alle elektronischen Dokumente, die auf Anforderung des Gerichts eingereicht werden, wie die Anordnung eines Augenscheins durch Vorlegung des elektronischen Dokumentes (§ 144 Absatz 1 ZPO), die Anordnung der  Aktenübermittlung durch die Partei (§ 143 ZPO) oder die Beiziehung von Behördenakten (§ 273 Absatz 2 Nummer 2 ZPO). Auch für die Praxis der Übermittlung von Excel-Tabellen oder ITR- bzw. ASCII-Dateien neben den Schriftsätzen als nicht aktenrelevante „Arbeitshilfen“ für die Gerichte gilt die Verordnung nicht.

Im Wortlaut der Verordnung selbst hat diese Überlegung aber keinen Niederschlag gefunden. § 2 der ERVV enthält ebenso wie § 130a Abs. 1 ZPO keine Ausnahmetatbestände.

Da weder § 130a ZPO noch die ERVV über eine explizite Sanktion bei Verstößen verfügt und der Amtsermittlungsgrundsatz jedenfalls in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten es im Übrigen als undenkbar erscheinen lässt, dass der juristische Entscheider einen Schriftsatz bloß deshalb ignorieren dürfte, weil er möglicherweise nicht texterkannt (Wann ist das überhaupt der Fall? Man denke nur an die Texterkennung eines Telefaxes, die aufgrund des schlechten Telefaxschriftbilds zumeist zu erheblichen Abweichungen zwischen „Bild“ und erkanntem Text führen wird) ist, ist nicht auszuschließen, dass die neue Rechtslage nur geringe praktische Auswirkungen hat. Teilweise – man denke an die Übermittlung von Tabellen im Insolvenzverfahren – wäre eine Beachtung der Form sogar für alle Verfahrensbeteiligten kontraproduktiv. Es handelt sich insoweit allerdings um eine juristische Wertung, die vom Entscheider vorzunehmen ist. Den Entscheider treffen im Übrigen die üblichen prozessualen Hinweis- und Hinwirkungspflichten. Die Entwicklung der Rechtsprechung ab dem 1. Januar 2018 sollte daher sorgfältig beobachtet werden.

Zusammenfassung der Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 130a ZPO[1]:

·         Schriftformbedürftige Schriftsätze: Schriftsätze, die auch nach bisherigem Recht der Schriftform bedurften müssen sämtliche Voraussetzungen des § 130a ZPO und der ERVV einhalten. Andernfalls sind diese Schriftsätze formunwirksam.

 ·         Nicht formbedürftige Posteingänge (bspw. Anlagen, Gutachten etc.): Weder § 130a ZPO noch die ERVV formulieren eine (eigene) Rechtsfolge bei Nichtbeachtung ihrer Voraussetzungen. Es ist eine juristische Wertung des Entscheiders, welche Rechtsfolge er der Nichtbeachtung beimisst. Hierbei ist insbesondere zu differenzieren, ob die Nichteinhaltung auf bloß organisatorisch-technischen Voraussetzungen beruht (bspw. zulässiges Dateiformat, Texterkennung etc.) oder, ob die Authentizität oder Integrität des Dokuments fraglich ist (bspw. wegen einer nachträglichen Manipulation).

 

[1] Vgl. für eine aushttps://www.bod.de/buchshop/ejustice-praxishandbuch-henning-mueller-9783746082080führlichere Darstellung: eJustice-Praxishandbuch, 3. Aufl., 2018.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts

2 Gedanken zu „(Keine?) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die ERV-Formvorschriften“

  1. Sehr geehrter Herr Dr. Müller,

    vielen Dank für diesen Artikel. Folgende Fragen habe ich noch:
    Was soll man konkret tun mit folgenden Unterlagen, wenn man sie per EGVP/Governikus verschicken will: Signieren oder nicht signieren?

    – Fristverlängerungsantrag
    – Terminsverlegungsantrag
    – Antrag auf Entpflichtung der Partei vom persönlichen Erscheinen
    – Eingescannte PKH-Unterlagen der Partei (Partei hat keine Signaturkarte)

    Das sind keine vorbereitenden Schriftsätze, und sie sind auch, bis auf die PKH-Unterlagen, nicht zwingend „schriftlich einzureichen“. Reicht hier nicht die unsignierte Übersendung, auch per EGVP?

    Vielen Dank.

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