Lehrreiches aus Lüneburg: OVG fasst Rechtsprechung zum beBPo zusammen

In Beschlüssen vom 31.03.2020 (9 LA 440/19) und vom 27.4.2020 (10 LA 228/19),hat das OVG Lüneburg die Gelegenheit genutzt, viele Eckpunkte der bisher zum besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) ergangene Rechtsprechung zusammenzufassen. Zunächst ist der Nachweis des beBPo als sicherer Übermittlungsweg nur erbracht, wenn ein VHN feststellbar ist. Die Safe-ID der Behörde genügt nicht. Auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnt das OVG ab, denn zum einen sei das beBPo der Behörde organisationsschuldhaft schlecht organisiert. Ferner stehe das Verschulden den Behörde nicht hinter einem Fürsorgepflichtverstoß des Gerichts zurück, weil der beim VG eingereichte Schriftsatz das OVG erst nach Ablauf der Frist erreicht habe.

Nachweis durch VHN

Damit die Form des § 55a Abs. 3 VwGO (= § 130a Abs. 3 ZPO) gewahrt wird, muss das elektronische Dokument entweder qualifiziert elektronisch signiert sein oder aber eine einfache Signatur der verantwortenden Person trägt und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Der sichere Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO (= § 130a Abs. 4 ZPO) wird nur durch das Vorhandensein des fortgeschrittenen Zertifikats VHN (= vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) nachgewiesen. Nur die Übermittlung aus einem durch eine bestimmte safe-ID nachvollziehbaren EGVP-Postfach, das (jedenfalls auch) als beBPo genutzt wird, genügt nicht. Insbesondere ist nämlich ohne den VHN nicht erkennbar, ob es sich bspw. um eine gut gemachte Fälschung handelt oder, ob das Dokument überhaupt von einer berechtigten Person der Behörde und mit deren Willen in den Rechtsverkehr gelangt sei.

Das gleiche Problem beschreibt in einem Beschluss vom 15. April 2020 (1 B 32/20) auch das OVG Bremen. Die gleiche Situation scheint wohl derzeit bei zahlreichen Behörden vorzuliegen.

Organisationsverschulden bei beBPo-Organisation

Wie bereits zuvor der OVG Thüringen nimmt auch das OVG Lüneburg zu Recht Behörden genauso in die Pflicht wie die Rechtsanwaltschaft (siehe zu den Pflicht beim beA u.a.: Beschluss vom 24. September 2019 – VGH B 23/19). Es muss daher in jeder Behörde eine effiziente Postausgangskontrolle etabliert werden, die letztlich – wie bei der Rechtsanwaltschaft – darauf hinausläuft, die automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auszuwerten und aufzubewahren.

–> siehe Bericht zu OVG Thüringen Beschluss vom 28.1.2020 – 3 ZKO 796/19 (beBPo will gut organisiert sein)

Kein Verstoß gegen gerichtliche Fürsorgepflichten

Die zur unzulässigen Containersignatur ergangene Rechtsprechung u.a. des BSG und des BAG war zwar jeweils hinsichtlich der Einhaltung der nach der ERVV vorgeschriebenen Form (in diesen Fällen der Art der qualifizierten elektronischen Signatur) streng. Beide Gerichte waren aber großzügig im Hinblick auf die Gewährung von Wiedereinsetzung. Dabei setzten sich die Gerichte insbesondere damit auseinander, ob den formfehlerhaft einreichenden Rechtssuchenden ein Verschulden trifft; insoweit gingen die Gerichte davon aus, dass ein Verschulden nur dann anzunehmen ist, wenn andererseits das Gericht seinen Hinweis- und Hinwirkungspflichten sorgfältig nachgekommen ist. U.a. das Hessische Landesarbeitsgericht hat aber klargestellt, die richterliche Hinweispflicht nur dann ein Kriterium darstellt, das das Einreicherverschulden überwiegen kann, wenn der Schriftsatz nicht so spät eingereicht wurde, dass der Hinweis nicht mehr rechtzeitig hätte ergehen können.

So ist der Fall eindeutig beim OVG Lüneburg. Der (formfehlerhafte) Antrag auf Zulassung der Berufung war (richtigerweise und fristgerecht) beim VG eingegangen. Das OVG erhielt den Antrag allerdings erst nach der Frist – ein Hinweis des Senats wäre daher unter jedem Gesichtspunkt zu spät gewesen. Fürsorgepflichten rechtzeitig einen Hinweis zu erteilen, trafen den Senat daher nun nicht mehr.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts