Mahnung aus Mannheim: VGH verlangt Rechtsmittelbelehrung auch zu sicheren Übermittlungswegen

Dass bereits zum 1. Dezember 2017 die Rechtsmittelbelehrungen anzupassen waren, wurde auf ervjustiz.de schon im November 2017 vertreten. Diese Rechtsauffassung hatte zwei Komponenten: 1. dass eine vollständige Rechtsmittelbelehrung auch den elektronischen Rechtsverkehr ansprechen muss und 2. dass zum elektronischen Rechtsverkehr für Rechtsbehelfe ab dem 1. Januar 2018 auch die neuen sicheren Übermittlungswege gehören. Diese Rechtsauffassung ist nun durch ein aktuelle Entscheidung des VGH Mannheim gestützt (Beschluss vom 5. Februar 2018 – A 11 S 192/18).

Er sah in der Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung als nicht verfristet an, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft gewesen sei, § 58 Abs. 2 VwGO. Ein korrekte Rechtsbehelfsbelehrung müsse die zwingend erforderlichen Angaben gem. § 58 Abs. 1 VwGO enthalten und ferner nicht unrichtig sein und nicht geeignet sein, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, so dass dieser davon abgehalten werden könnte, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Werde die Belehrung mit nicht zwingenden Elementen versehen, berge dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen könnten.

1. Ausführlichkeit der Belehrung

Im vorliegenden Fall verhielt sich die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts zum elektronischen Rechtsverkehr offenkundig nur sehr knapp mit folgendem Absatz, der im Beschluss des VGH Mannheim wie folgt wiedergegeben wird:

Einzelheiten zum Einreichungsverfahren in elektronischer Form finden sich unter www.justizportal.de im Bereich Service/Online-Dienste unter dem Stichwort elektronischer Rechtsverkehr. Die Zusendung einer „schlichten“ E-Mail genügt nicht.

Es ist bereits fraglich, ob der ausschließliche Hinweis auf eine Internet-Präsenz für die Rechtsmittelbelehrung ausreichend ist. Zwar ist geklärt, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht alle Einzelheiten zu Form- und Fristfragen zu enthalten hat. Es würde sie überfrachten. Sie soll bloß eine „Wegweiserfunktion“ erfüllen, also ohne Gesetzeslektüre ermöglichen, die ersten Schritte zur Rechtsmitteleinlegung zu finden. Allerdings muss diese Funktion auch rechts- und technikunkundigen Teilnehmern am Verfahren zu Teil werden. Insoweit müssen jedenfalls grundlegende Aspekte der elektronischen Form bereits in der Rechtsmittelbelehrung enthalten sein; für die Details dürfte dann aber sehr wohl auf eine Internetpräsenz verwiesen werden. Letztlich muss schließlich der Verfahrensbeteiligte der sich entschließt, das Rechtsmittel elektronisch einzulegen – und der daher Interesse an den Details erlangt – zumindest auch über einen Zugang zum Internet verfügen.

2. Inhalt der Belehrung

Selbst wenn man aber die Ausführlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung als ausreichend ansieht, muss der Inhalt die wesentlichen Elemente im Sinne der „Wegweiserfunktion“ enthalten. Dies sind wohl insbesondere:

  •  einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs mittels EGVP und qualifizierter elektronischer Signatur,
  • als auch die Nutzung sicherer Übermittlungswege und dann notwendiger einfacher Signatur durch die verantwortende Person.
  • Alle näheren technische Ausführungen könnten aber durchaus mit Blick auf die Funktion bloß „erste Schritte“ zu ermöglichen unterbleiben. Hierfür kann auf frei verfügbare Informationsangebote, bspw. www.justiz.de verwiesen werden – oder auch (wie im vorliegenden Fall geschehen) auf landeseigene Portale.

Im vorliegenden Fall war die Vollständigkeit dieser Angaben offenkundig nicht gegeben. Nach den Feststellungen des VGH Mannheim wurde durch das Verwaltungsgericht nur auf ein landeseigenes Internetportal verwiesen, das folgenden Inhalt hatte:

Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle, das „Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP).

Gefolgt war dieser Hinweis wohl mit näheren Detailbeschreibungen, die sich aber jeweils ausschließlich auf EGVP bezogen. Insbesondere waren also die sog. sicheren Übermittlungswege – und bspw. nennt der VGH hier die De-Mail – nicht erwähnt.

Zwar ist aus gerichtlicher Sicht technisch nicht völlig falsch, dass auch sämtliche sicheren Übermittlungswege beim Gericht als EGVP-Nachricht eingehen; selbst wenn die Ausführungen auf dem Internetportal aber so gemeint gewesen sein sollte, wären sie für den Betroffenen jedenfalls irreführend – er hat darüber regelmäßig keine Kenntnis.

Richtigerweise ist daher auch über die sicheren Übermittlungswege zu belehren. Freilich müssen die einzelnen sicheren Übermittlungswege in der Rechtsmittelbelehrung nicht namentlich genannt oder aufgezählt werden. Ausreichend im Sinne der „Wegweiserfunktion“ ist, dass der Betroffene einen Hinweis hat, dass es – neben EGVP – auch andere elektronische Übermittlungswege gibt und wo (im Gesetz und auch im Internet) er sich über diese Übermittlungswege informieren kann. Dies betrifft m.E. bspw. die konkrete De-Mail – Adresse des Gerichts: Diese muss nicht explizit aufgeführt werden, weil sie sich – wenn auch ein klein wenig holprig (Stichwort: Taucha) – aus dem öffentlichen De-Mail – Verzeichnis ergibt.

3. Vorschlag für eine Rechtsbehelfsbelehrung

Als ausreichend vollständig und nicht irreführend dürfte nach dieser Darstellung also folgende Rechtsbehelfsbelehrung zum elektronischen Rechtsverkehr sein:

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.


siehe weiterführend:

ervjustiz.de: Neue Rechtsmittelbelehrungen ab 1. Januar 2018

Müller, eJustice-Praxishandbuch, 3. Aufl. 2018, S. 68; ders., Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz, 2018 und ders. NZS 2015, 896.


Rechtsprechungsübersicht:

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts

3 Gedanken zu „Mahnung aus Mannheim: VGH verlangt Rechtsmittelbelehrung auch zu sicheren Übermittlungswegen“

  1. Hier ein weiteres Bespiel einer Rechtsmittelbelehrung aus Brandenburg im Strafbefehlsverfahren:

    Der Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem oben bezeichneten Amtsgericht schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument Einspruch einlegen. Im Falle der elektronischen Übermittlung beachten Sie bitte die Hinweise zur elektronischen Einreichung von Dokumenten. Bei schriftlicher (auch elektronischer) Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist….

    Hinweise zur elektronischen Einreichung von Dokumenten

    Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
    Das elektronische Dokument muss
    – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
    – von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

    Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
    – auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
    – an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

    Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung verwiesen.
    Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite http://www.justiz.de verwiesen.

    1. Es wäre spannend zu untersuchen, wer aus dem Kreis der Adressaten einer so formulierten Rechtsmittelbelehrung die Informationen schon richtig versteht – ich vermute, es ist noch eine deutliche Minderheit.

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