Neue Rechtsbehelfsbelehrungen zum 1. Januar 2018 (oder 1. Dezember 2017)

Die elektronischen Kommunikationswege zu den Gerichten ändern sich ab dem 1. Januar 2018. Neben das EGVP treten die sog. sicheren Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO. Behörden und Gerichten werden (wohl) mit neuen Rechtsbehelfsbelehrungen hierauf reagieren müssen. Da die einmonatigen Rechtsmittelfristen bereits ab 1. Dezember 2017 über den Jahreswechsel laufen, sind die Belehrungen bereits ab diesem Zeitpunkt auf die zukünftige Rechtslage anzupassen. Dies hat nun jüngst auch der VGH Mannheim angemahnt.

1. Muss auf den elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen werden?

Rechtsprechung zu Rechtsbehelfsbelehrungen und der elektronischen Form gibt es nicht wenig. Bspw. hat sich das BSG in einer Entscheidung aus 2013[1] der allgemeinen Meinung angeschlossen, dass es Sinn und Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung sei, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur (fristgerechten) Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Hieraus folgt die Überlegung des Gerichts, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig sei, wenn sie geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Daraus ergebe sich aber, so das BSG, nicht, dass die Beteiligten auch über die Möglichkeiten der „elektronischen Form“ zu unterrichten seien. Eine Belehrung hierüber könne unterbleiben. Zwar sei die „elektronische Form“ keine Unterform der Schriftform. Dies komme beispielsweise im Wortlaut des § 158 Satz 1 SGG zum Ausdruck. Es handele sich aber („noch“) nicht um einen „klassischen“ bzw. „allgemein gebräuchlichen“ Weg zu den Gerichten. Die elektronische Einreichung habe trotz ihrer Zulassung noch keine solche praktische Bedeutung erlangt, dass es geboten wäre, die Beteiligten auf diese Form hinzuweisen. Zwar seien die erforderlichen IT-Geräte mit Internetzugang mittlerweile weit verbreitet; die Rechtsbehelfsbelehrung könne sich aber auf Wege beschränke, die auch ohne „informationstechnische Spezialkenntnisse und eine spezifische technische Ausstattung“ nutzbar sind.

Diese Entscheidung überzeugte schon 2013 nicht.[2] Zuzustimmen ist insoweit (bspw.) dem Hessischen Landessozialgericht[3], das als Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien die Ansicht geteilt hatte, dass die elektronische Form kein Unterfall der Schriftform sei, aber hinsichtlich der Bedeutung der elektronischen Kommunikation anderer Meinung war. Es sei mitnichten so, dass der elektronische Rechtsverkehr eine geringe Verbreitung habe. Denn die elektronische Kommunikation mit Behörden und Gerichten im Allgemeinen sei längst nicht mehr als außergewöhnlich zu bezeichnen. Da sich die Rechtsmittelbelehrungen an sämtliche Verfahrensbeteiligte richteten, dürfe die Frage, inwieweit die elektronische Kommunikation mittlerweile Verbreitung gefunden habe, nicht von vornherein nur mit Blick auf diejenigen Verfahrensbeteiligten nachgegangen werden, die am wenigsten von dieser Kommunikationsmöglichkeit Gebrauch machen dürften. Von entscheidender Bedeutung sei jedoch, dass es sich bei der Möglichkeit, die Berufung in elektronischer Form einzulegen, um einen „Regelweg“ handele, mit der Folge, dass ohne einen Hinweis hierauf die „Wegweiserfunktion“ der Rechtsmittelbelehrung nicht erfüllt sei. Denn ein fehlender Hinweis erscheine durchaus geeignet, bei den Beteiligten den Eindruck zu erwecken, dass die Berufung eben nicht in elektronischer Form eingelegt werden könne. Da aber nicht von vornherein auszuschließen sei, dass die Berufungseinlegung in jener Form für die Beteiligten – oder ihre Bevollmächtigten – eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post bzw. per Boten oder Fax darstelle, erschwere die Verweisung in einer Rechtsmittelbelehrung lediglich auf die von bspw. § 151 Abs. 1 SGG vorgegebenen Möglichkeiten die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise.

2. Was ist der erforderliche Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung?

Über die „elektronische Form“ der Einlegung eines Rechtsbehelfs ist daher vollständig zu belehren. Dies beinhaltet sowohl einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs mittels EGVP und qualifizierter elektronischer Signatur, als auch die Nutzung sicherer Übermittlungswege und dann notwendiger einfacher Signatur durch die verantwortende Person. Nähere technische Ausführungen können aber mit Blick auf die Funktion bloß „erste Schritte“ zu ermöglichen unterbleiben. Hierfür kann auf frei verfügbare Informationsangebote, bspw. www.justiz.de verwiesen werden.


Rechtsprechungsübersicht:


[1] BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R.

[2] Müller, eJustice-Praxishandbuch, 3. Aufl. 2018, S. 68; ders., Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz, 2018; ders. NZS 2015, 896.

[3] LSG Darmstadt, Urteil vom 13. April 2012 – L 5 R 154/11.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts

4 Gedanken zu „Neue Rechtsbehelfsbelehrungen zum 1. Januar 2018 (oder 1. Dezember 2017)“

  1. Hallo Herr Dr. Müller,
    wieso ist den Ihrer Auffassung nach der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsbehelfsbelehrung der Zeitpunkt des Endes der Rechtsbehelfsfrist und nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids/Urteils etc.? Hätten nach Ihrer Auffassung die Rechtsbehelfsbelehrungen im Dezember 2017 eine Staffelung vorsehen müssen, was bis zum 31.12.17 möglich ist und was danach?

  2. Bezüglich der Rechtsbehelfsbelehrungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 50, 248) in ständiger Rechtsprechung einen anderen Ansatz. Danach verpflichtet § 58 Abs. 1 VwGO nicht dazu, auf geltende Formvorschriften hinzuweisen.
    Dies eröffnet neben der vollständigen Auslassung m.E. auch die Möglichkeit, in der Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig nur „schriftlich oder in elektronischer Form“ anzuführen, ohne weitere Belehrungen zu geben.
    Ergänzend kann für die Zeit bis zum 31.12.2017 auf die jeweilige Landesrechtsverordnung betr. die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs und für die Zeit ab dem 1.1.2018 auf die ERVV des Bundes verwiesen werden. Letzteres kann auch in einem von der Rechtsbehelfsbelehrung abgesetzten weiterführenden „Hinweis“ geschehen. Aufgrund der Regelungstechnik der Verordnungen müssen potentielle Nutzer der elektronischen Form ohnehin für den Laien eher schwer verdauliche weiterführende Vorgaben beachten, die – wohl nur – über das Internet erreichbar sind.

    1. Ob eine Belehrung, die lediglich auf die elektronische Form verweist, rechtlich ausreichend ist, will ich gar nicht bewerten, aber doch darauf hinweisen, dass sie jedenfalls nicht praxisgerecht ist, führt sie doch im Zusammenhang mit der gewiss auch publizitisch begleiteten Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei (fast) jedermann zu der naheliegenden Fehlvorstellung, dass schon die entsprechende Einlegung per „normaler“ E-Mail ausreichend sei, und dann in der Folge zu der Monierungspflicht gem. § 130a Abs. 6 ZPO, mithin erkennbar zu vermeidbarer Mehrarbeit bei den Gerichten.

      1. Ob eine Belehrung, die lediglich auf die elektronische Form verweist, (auch) in der ordentlichen Gerichtsbarkeit praxisgerecht ist, will ich gar nicht bewerten. Die Monierungspflicht gem. § 130a Abs. 6 ZPO hat indes zu keiner erkennbaren Mehrarbeit geführt, obwohl die Rechtbehelfsbelehrungen seit Jahren in der beschriebenen Form genutzt werden. Lediglich die fehlende Nutzung der qeS war in Einzelfällen anzumahnen. Naturalparteien nutzen die elektronische Form bislang nicht. Die befürchtete E-Mail-Nutzung ist nicht erkennbar. Die beigefügten Hinweise auf Rechtsverordnungen werden dem entgegenwirken. Aber auch von einem „Servicegedanken“ getragen finden sich auch in den Fachgerichtsbarkeiten andere, ausführlichere Rechtsbehelfsbelehrungen. Ich empfehle den Praxistest, damit die Realität Gelegenheit erhält, Mutmaßungen in Erfahrungen zu verwandeln.

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