OLG Braunschweig: Urteilszustellung ohne qeS heilbar

Formfehler im elektronischen Rechtsverkehr geschehen nicht nur beim Einreichen von Schriftsätzen, sondern auch im Postausgang der Gerichte. Hier bleibt die einfache Rechtswidrigkeit der Zustellung aber grundsätzlich folgenlos, weil gem. § 189 ZPO auch bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es der Person, an die die Zustellung gerichtet war tatsächlich zugegangen ist. Das ist keine unfaire Privilegierung des Gerichts, sondern ein wichtige vertrauensbildende Maßnahme im Interesse der Verlässlichkeit und der Effektivität des Rechtsschutzes: Die Verfahrensbeteiligten sollen nicht unter Fehlern des Gerichts leiden müssen. Mit einem solchen Fall hatte sich in einem Beschluss vom 30.6.2020 – 8 U 116/19 das OLG Braunschweig zu beschäftigen.

Zugrundliegender Sachverhalt

Das Landgericht hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung des klagabweisenden Urteils wurde am 07.10.2019 durch die zuständige Geschäftsstellenbeamtin beim Landgericht Göttingen auf elektronischem Wege gemäß § 169 Abs. 4 ZPO veranlasst. Die aufgebrachte elektronische Signatur war aber (wohl – im Einzelnen bleibt das im Beschluss ungeklärt) ungültig, weil (möglicherweise) die Signaturkarte der Urkundsbeamtin versehentlich nicht freigeschaltet worden war.

Der empfangende Rechtsanwalt hat mit dem an das Landgericht Göttingen elektronisch übermittelten Empfangsbekenntnis vom 08.10.2019 den Erhalt der beglaubigten Abschrift des Urteils bestätigt.

Wesentlicher Inhalt der Entscheidung

Das OLG Braunschweig kommt zu Recht zu der Ansicht, dass die Zustellung eines Urteils in beglaubigter elektronischer Abschrift nach § 169 Abs. 4 ZPO einer qualifizierten elektronischen Signatur des/der Urkundsbeamten/in der Geschäftsstelle bedarf. Kann die Authentizität der das Urteil beglaubigenden elektronischen Signatur nicht beim Zustellungsempfänger bestätigt werden, hat das die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge. Die Unwirksamkeit der Zustellung kann aber durch den tatsächlichen Zugang der elektronischen Abschrift des Urteils beim Zustellungsempfänger nach Maßgabe des § 189 ZPO  geheilt werden. Hierfür  genügt mindestens die Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses.
Im Einzelnen führt das OLG Braunschweig aus:
Die Regelung des § 189 ZPO greift indes auch dann ein, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger in einfacher statt in einer beglaubigten Abschrift zugegangen ist. Denn bei der Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift handelt es sich um die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann (vgl. BGH, Teilversäumnisurteil vom 22.12.2015 – VI ZR 79/15 -, NJW 2016, 545, Tz. 17 ff. für die Zustellung einer einfachen Abschrift einer Klageschrift; BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – V ZB 174/15 -, NJW 2017, 411, Tz. 22 für die Zustellung einer Nachweisurkunde gemäß § 750 Abs. 2 ZPO).
§ 189 ZPO hat dabei allgemein den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (vgl. BGH, Teilversäumnisurteil vom 22.12.2015 a. a. O., Tz. 22). Ist die Gelegenheit der Kenntnisnahme – wie hier – gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung des § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2011 – VII ZR 186/09 -, NJW 2011, 1965, Tz. 47). Sofern der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (vgl. Urteil vom 08.10.1964 – III ZR 152/63 -, NJW 1965, 104, Tz. 19) die Anwendung der Heilungsvorschrift des § 187 ZPO a. F. in den Fällen abgelehnt hat, in denen durch die Zustellung Notfristen in Lauf gesetzt werden sollten, war dies ausweislich der Begründung nur dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung des § 187 Abs. 2 ZPO a. F. geschuldet, wonach eine Heilung nicht in Betracht kam, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden sollte. Diese Regelung wurde allerdings in § 189 ZPO n. F. gestrichen, so dass Heilung auch dann möglich ist, wenn durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, 2020, § 189, Rn. 1).
Sofern die Klägerin auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2020 (I ZB 64/19) abstellt, enthält diese Entscheidung nichts, was die Position der Klägerin stützen könnte. Der BGH hat darin vielmehr ausgeführt, dass die Heilung durch den Zugang eines Schriftstücks bewirkt werden kann, das mit dem zuzustellenden Dokument inhaltsgleich ist. Lediglich dann, wenn die Kenntnis durch eine mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinenschriftliche Abschrift des Dokuments verschafft werden soll, kann nicht von der Heilung des Zustellungsmangels ausgegangen werden, weil eine solche Übermittlung fehleranfällig sei. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine elektronische Abschrift des Urteils und nicht lediglich dessen handschriftliche oder maschinenschriftliche Abschrift oder gar eine mündliche Überlieferung zur Kenntnis gebracht worden ist. Anders als bei einem abgeschriebenen bzw. abgetippten oder nacherzählten Urteil erhielt die Klägerin vorliegend eine technische Reproduktion des Originaldokuments, was bereits aus der äußerlichen Form der Urteilsabschrift klar erkennbar war. Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Urteilsfassung erhalten, die nicht erkennbar eine technische Reproduktion des Originaldokuments darstellen würde, hätte er kaum den Empfang der Urteilsabschrift bestätigt.
Vorliegend ist nach alledem das Urteil der Klägerin am 08.10.2019 zugestellt worden…“
Auffallend ist hier, dass das OLG Braunschweig auf das Datum des Empfangsbekenntnisse abstellt. Eine strengere Auffassung stellt dagegen im Fall des § 189 ZPO auf das Datum des tatsächlichen Eingangs beim Zustellungsempfänger ab – hierauf sollte der Empfänger einer unrichtigen Zustellung sicherheitshalber gefasst sein (siehe auch –> hier).
Hintergrund: beglaubigte elektronische Abschriften

§ 169 Abs. 4 ZPO sieht vor, dass ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden kann. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt also Unterschrift und Dienstsiegel als traditionelles Mittel der Beglaubigung des Urkundsbeamten. § 169 Abs. 5 ZPO sieht die Ausnahmen von der Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur vor. Ohne zusätzliche Beglaubigung kann das Dokument vom Gericht elektronisch zugestellt werden, wenn es (Nr. 1) nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, wenn es (Nr. 2) nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde oder wenn es (Nr. 3) rechtssicher eingescannt wurde. In den Fällen der Nr. 2 und Nr. 3 ist jeweils der Transfer- bzw. der Prüfvermerk zu übersenden, der im Fall der Nr. 2 den sicheren Übermittlungsweg nachweist und im Fall der Nr. 3 die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des gescannten Dokuments mit der Urschrift in Papier („ersetzendes Scannen“). Im Fall des Nr. 1 ist ein Transfervermerk nicht erforderlich, weil der Zustellungsempfänger die Signaturprüfung selbst durchführen kann.

Systematisch handelt es sich bei der Übersendung in den Fällen des § 169 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nicht um die Zustellung einer (beglaubigten) Abschrift, sondern um die Weiterleitung der Urschrift. Diese neue Form der Zustellung der Urschrift im schriftlichen Verfahren des Gerichts war bei der papiergebundenen Kommunikation nicht denkbar, weil die Urschrift einmalig war. Im elektronischen Rechtsverkehr ist die Urschrift dagegen beliebig vervielfältigbar. Bei der Zustellung gem. § 169 Abs. 5 Nr. 3 ZPO wird zwar nicht die auf Papier verkörperte Urschrift selbst zugestellt, aber ein digitaler Repräsentant derselben, der nach einem ersetzenden Scanvorgang die Urschrift ersetzt hat, was letztlich die gleichen rechtlichen Wirkungen entfaltet.

Hintergrund: Verstoß gegen Zustellungsvorschriften

Verstößt das Gericht gegen Zustellungsvorschriften und erzeugt es dadurch einen Zustellungsmangel, bleibt dies immer dann folgenlos, wenn trotz des Mangels ein tatsächlicher Zugang vorlag, § 189 ZPO. Die Heilung des Zustellungsmangels tritt kraft Gesetzes ein. Ein Beschluss hierüber ergeht nicht, sondern es handelt sich um eine Vorfrage, die bei der Entscheidung über die Einhaltung der durch die Zustellung in Gang gesetzte Frist zu entscheiden ist.

Nach allgemeiner Meinung werden sämtliche Zustellungsmängel von § 189 ZPO erfasst. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich tatsächlich um eine (fehlgeschlagene) Zustellung gehandelt hat, was letztlich nicht mehr als den Zustellungswillen des Absenders gegenüber einem bestimmten Adressaten voraussetzt.

Die Heilung tritt sodann durch den tatsächlichen Zugang des Dokuments ein. Der tatsächliche Zugang setzt einerseits voraus, dass das zugestellte Dokument den Adressaten der Zustellung faktisch erreicht. Dies ist mit dem Eintritt in dessen Machtbereich nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften gegeben. Dieser Zeitpunkt lässt sich durch die automatisierte Empfangsbestätigung des elektronischen Rechtsverkehrs (sog. Acknowledgment-Datei) sekundengenau feststellen. Speziell bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist aber zudem die Empfangsbereitschaft des Adressaten erforderlich, also dessen Bereitschaft, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Dieser rein subjektive Annahmewille lässt sich nicht objektiv aus den vom EGVP erzeugten Bestätigungsprotokollen feststellen, wohl aber könnte er weiteren Indizien entnommen werden – insbesondere dann, wenn aufgrund des erhaltenen Dokuments Handlungen folgen.

Weitere Formvoraussetzungen sind vom Gericht nicht einzuhalten. Insbesondere gelten die Beschränkungen des § 2 ERVV (Dateiformate) für den gerichtlichen Posteingang nicht. Die ERVV ist insoweit eine Einbahnstraße; ihr Geltungsbereich erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 ERVV nur auf den gerichtlichen Posteingang („Übermittlung an die Gerichte“). Die weitgehende Formfreiheit des gerichtlichen Postausgangs ist logisch, denn die Gerichte können keinesfalls eingehende elektronische Dokumente formwandeln (bspw. Umwandlung in PDF) – dies ist insbesondere bei qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten eindeutig, würde eine Formwandlung doch die aufgebrachte Signatur zerstören. Auch bei anderen Dokumenten bestünde aber durch eine Änderung des Formats stets das Risiko, versehentlich darin enthaltene Informationen zu verändern oder zu unterdrücken.

Letztlich wird die große Freiheit der Gerichte im Postausgang nur durch das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren dahingehend beschränkt, dass die Verarbeitbarkeit besonders atypischer Dateiformate auch von Verfahrensbeteiligten nicht verlangt werden kann. Im Übrigen ergeben sich Leitplanken für das elektronische Zustellungsrecht aus dem Datenschutz und der IT-Sicherheit. Beides wird vor allem dazu führen, dass auch die Gerichte nur auf den gem. § 4 Abs. 1 ERVV zugelassenen elektronischen Übermittlungswegen rechtsverbindlich kommunizieren dürfen – insbesondere also nicht mittels einfacher E-Mail.


Vielen Dank an Benedikt Windau @zpoblog für den Hinweis auf den Beschluss.

Siehe weiterführend zu elektronischen Signaturen des Gerichts auch –> hier.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts