OLG Braunschweig: Wer nicht selbst versendet, benötigt eine qeS

In einem Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 164/18 – hat das OLG Braunschweig die Rechtsauffassung des ArbG Lübeck bestätigt, die letzteres bereits in einem Hinweis vom 10. Oktober 2018 – 6 Ca 2050/18 – geäußert hatte: Es genügt nach der übereinstimmenden Meinung beider Gerichte nicht, dass ein formbedürftiges Dokument das Gericht über einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO erreicht. Es sei zudem erforderlich, dass es von dem verantwortenden Rechtsanwalt selbst mittels beA an das Gericht übermittelt wird – nicht von einem anderen Rechtsanwalt. Der verantwortende Rechtsanwalt sei der, dessen einfache Signatur (d.h. der maschinenschriftliche Name oder die eingescannte Unterschrift) auf dem Dokument angebracht sei.

Nach dem Wortlaut von § 130 a Abs. 3 ZPO muss das Dokument von der verantwortenden Person signiert und (hervorgehoben durch den Senat) auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Die verantwortende Person muss demnach eine zweiaktige Handlung – Signatur und Einreichung – vornehmen, um das Dokument ordnungsgemäß einzureichen.

Würde man nur die einfache Signatur zur Authentifizierung ausreichen lassen, wäre eine Abgrenzung zum bloßen Entwurf nicht möglich, während bei einem alleinigen Abstellen auf die Person des Absenders unklar wäre, ob dieser auch Verantwortung für den Inhalt übernimmt oder lediglich als Erklärungsbote fungiert, meint der Senat.

Auch eine fortgeschrittene Signatur könne nicht an die Stelle der einfachen Signatur treten:

Der Gesetzgeber hat die einfache Signatur als erforderlich angesehen, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übertragungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist (vgl. BT-Drucksachen 17/12364, S. 25). Die einfache Signatur erfüllt zudem die Abschlussfunktion, wie sie auch der eigenhändigen Unterschrift zukommt (vgl. Bacher NJW 2019 S. 113, 114). Der Empfänger kann unschwer durch Überprüfung der Übereinstimmung des unter dem Dokument wiedergegebenen Namens mit dem Namen des Absenders feststellen, ob der Absender mit der das Dokument verantwortenden Person identisch ist.

Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, fehlt es an einer solchen einfachen und schnellen Überprüfungsmöglichkeit, wenn bei einer feS die Identität des Unterzeichners nur durch umfangreiche Nachermittlungen bestimmt werden kann. Während in Anhang I c) der eIDAS-VO für qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen, deren Vorliegen gem. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO u. a. Voraussetzung für die Annahme einer qualifizierten elektronischen Signatur sind, vorgeschrieben ist, dass mindestens der Name des Unterzeichners und – soweit ein Pseudonym verwendet wird – die eindeutige Angabe, dass es sich um ein Pseudonym handelt, enthalten sein muss, werden solche Anforderungen an die feS nicht gestellt (vgl. Art. 3 Nr. 11 i. V. m. Art. 26 eIDAS-VO). Der Signierende ist somit bei einer feS, deren Autor allein anhand des im Prüfprotokolls ausgewiesenen Zertifikats nicht sicher festgestellt werden kann, gezwungen, seine Identität durch Einreichung von weiteren Belegen gegenüber dem Gericht nachzuweisen. Die Vereinfachung der Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht und die Stärkung des Nutzervertrauens, die der Gesetzgeber bei Einführung der Einreichung über den sicheren Übermittlungsweg vor Augen gehabt hat, würden hierdurch somit gerade nicht erreicht werden (vgl. BT-Drucksachen 17/12634, S. 20).“

Fraglich ist desweiteren ohnehin, ob der Schriftsatz von einem (anderen) Rechtsanwalt eingereicht worden ist. Das OLG Braunschweig teilt nämlich weiter mit, dass es an einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) fehle – dies dürfte bei der Übermittlung durch einen Rechtsanwalt bereits nicht der Fall sein:

Transfervermerk und Prüfprotokoll geben den sogen. vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis wieder, der nichts anderes ist, als der mit einer (fortgeschrittenen) elektronischen Signatur abgesicherte Hinweis darauf, dass der Postfachinhaber an seinem Verzeichnisdienst angemeldet war und dass dieser Verzeichnisdienst ihn als Inhaber eines sicheren Übermittlungswegs ausweist (vgl. Müller JuS 2018, S. 1193, 1194). Im Transfervermerk steht dann, etwa für das beA: „Informationen zum Übermittlungsweg: sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach.“ (vgl. Müller, a. a. O.).“

Sollte kein Rechtsanwalt den Versendevorgang vorgenommen haben, wäre ohnehin eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig gewesen.

Wiedereinsetzung hat das OLG Braunschweig entgegen der bisher eher großzügigen Tendenzen in der Rechtsprechung ebenfalls nicht gewährt:

Der Kläger hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, welches sich der Kläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Die Klägervertreterin hätte wissen können und müssen, wie eine Berufungsschrift wirksam bei Gericht einzureichen ist. Sie kann sich insofern nicht auf einen etwaigen Rechtsirrtum berufen.
Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015 – XII ZB 572/13 -, juris Rn. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015, a. a. O.). Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015, a. a. O.). Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann dem gewachsen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015, a. a. O.). Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015, a. a. O.). Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015, a. a. O.). Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015, a. a. O.).
Hier hätte Herr Rechtsanwalt K. im Hinblick auf die Berufungsschrift vom 19.11.2018 bereits durch Heranziehung der Gesetzesbegründung feststellen können und müssen, wie § 130 a Abs. 3 ZPO zu verstehen ist. Im Zweifel hätte er das Dokument qualifiziert signieren müssen, um sicherzugehen, dass eine wirksame Einreichung gewährleistet ist.

Schlussfolgern muss man im Hinblick auf die anwaltliche Sorgfalt aus den Erwägungen zur Wiedereinsetzung also, dass der Rechtsanwalt entweder eine sichere Kenntnis über die Formanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs benötigt oder aber andernfalls sicherheitshalber qualifiziert elektronisch signieren muss. Heikel, denn wann ist eine Rechtskenntnis schon wirklich sicher…

Siehe auch auf ervjustiz.de: BAG: Zusammentreffen von einfacher und qualifizierter Signaturen unterschiedlicher Personen

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts