OLG Saarland: Festsetzung der Beratungshilfevergütung im ERV

Bereits mit Beschluss vom 16.12.2019 – 9 W 30/19 (veröffentlicht in MDR 2020, 634) – hat das OLG Saarbrücken entschieden, dass bei einem über das beA gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins nur dann erforderlich ist, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält. Dies dürfte in Ansehung der Beschlussgründe regelmäßig nicht der Fall sein.

Rechtliche Ausgangslage

Wird einem Rechtsuchenden Beratungshilfe (§§ 1 , 2 BerHG ) gewährt, richtet sich die Vergütung der Beratungsperson gem. § 8 Abs. 1 S. 1 BerHG nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des RVG. […] Zu dem Inhalt des Antrags ist im RVG geregelt, dass dieser eine Erklärung über die von der Beratungsperson bis zum Tag der Antragstellung erhaltenen Zahlungen zu enthalten hat und dass bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr bestimmte zusätzliche Angaben erforderlich sind (vgl. § 55 Abs. 5 S. 2 u. S. 3 RVG ). Weitere Anforderungen an den Antrag enthält das RVG nicht, solche ergeben sich allerdings aus der auf der Grundlage von § 11 BerHG erlassenen BerHFV. Nach § 1 Nr. 2 BerHFV hat die Beratungsperson für ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung das in der Anlage 2 zur BerHFV bestimmte Formular zu verwenden. In diesem Formular, das auch hier verwendet wurde, ist in der Textzeile „Der Berechtigungsschein im Original oder der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist beigefügt“ das Zutreffende anzukreuzen. Hierauf gestützt wird allgemein angenommen, dass ein erteilter Berechtigungsschein stets im Original durch die Beratungsperson vorzulegen sei

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Saarbrücken geht nun davon aus, dass der Berechtigungsschein nur eine Anlage zu einem Schriftsatz i.S.d. § 130a ZPO sei. Diese Norm gehe der BerHFV als höherrangiges Recht vor. Das OLG Saarbrücken thematisiert hier zwar nicht, dass auch nach § 130a ZPO das Problem besteht, dass der Berechtigungsschein keine Erklärung des sendenden Rechtsanwalts hält. Es verweist aber letztlich auf die hier bereits besprochene Entscheidung des Sächsischen LAG zu der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bei der Prozesskostenhilfe –> siehe hier. Eine systematisch „saubere“ Lösung müsste aber wohl dennoch durch den Gesetzgeber herbeigeführt werden (vgl. dazu hier von VRiVG Specht).

Schlüssig ist dagegen die Argumentation des OLG Saarbrücken mit dem Sinn und Zweck des Berechtigungsscheins. Durch den Berechtigungsschein werde dokumentiert, dass der Rechtsuchende berechtigt ist, für eine bestimmte Angelegenheit Beratungshilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, daneben diene er der Beratungsperson als Sicherheit dafür, dass die für die Beratung anfallenden Kosten aus der Landeskasse erstattet werden. Zum Schutz des Kostenerstattungsanspruchs der Beratungsperson sei wesentlich, dass diese sich das Original des Berechtigungsscheins von dem Rechtsuchenden vorlegen lasse; die Weiterleitung (bzw. Rückgabe) an das Gericht sei hierzu nicht entscheidend. Die Vorlagepflicht folge auch nicht aus § 371 BGB , denn bei dem Berechtigungsschein handele es nicht um einen Schuldschein, denn zu dem Vergütungsanspruch enthalte der Berechtigungsschein keine Aussage.


Praxistipp zu PKH ferner hier (erneut von VRiVG Specht)

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts