Entscheidung des Hessischen LAG zu eingebetteten Schriftarten

In der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen derzeit besonders häufig Rechtsfragen des elektronischen Rechtsverkehrs an. Ein praktisch besonders bedeutsames Problem stellen hier nicht eingebettete Schriftarten dar – vor allem, weil auch die jeweiligen gegnerischen Prozessbevollmächtigten hierin eine Rügemöglichkeit entdeckt haben. In einem Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts hatte die aufmerksame Vorsitzende der Berufungskammer selbst den Fehler entdeckt. Der hierzu ergangene Beschluss vom 7. September 2020 – 18 Sa 485/20 ist instruktiv, denn er kann auch für andere Gerichte als „Segelanweisung“ genutzt werden, um mit diesem Rechtsproblem umzugehen.

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LG Mannheim: Bearbeitbar ist, womit die Gerichte arbeiten können

Gem. § 2 Abs. 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form (d.h. texterkannt), im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Bild-Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den unter www.justiz.de bekanntgemachten Rahmenbedingungen entsprechen (§ 5 ERVV) entsprechen. Das LG Mannheim hat sich nun in einem Urteil vom 4. September 2020 – 1 S 29/20 deutlich großzügiger gezeigt und auch eine .docx – Datei akzeptiert.

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BGH: Fristwahrung auch mit Umlauten

Einige EGVP-Infrastrukturkomponenten beißen sich an Umlauten in Dateinamen übersandter Dokumente die Zähne aus und lassen einen lesbaren Eingang beim Gericht selbst nicht zu – so ist es auch beim BGH (und war es in einem früheren Fall beim BFH – hierzu bereits NZA 2019, 1120). Darauf kommt es aber für die Fristwahrung nicht an, meint der BGH zu Recht (Urteil vom 14. Mai 2020 – X ZR 119/18).

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BAG: Gerichte sollten ERV-Formfehlern innerhalb von 8 Tagen erkennen

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlern in der Rechtsanwendung des § 130a ZPO und der ERVV bei Fehlern in der Übermittlung kann mittlerweile als ständige Rechtsprechung von BSG, BAG und BGH bezeichnet werden. Die zur Containersignatur entwickelten Grundsätze gehen insbesondere davon aus, dass das regelmäßige Verschulden eines Rechtsanwalts bei der Falschanwendung von Rechtsnormen (hier des § 130a ZPO) durch Verstöße gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht zurücktritt. Das BAG hat in einer neuen Entscheidung (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20) die Maßstäbe hierfür nun konkretisiert.

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VG Bayreuth: Widerspruch per Mail geht – aber nur mit qeS

Ein per E-Mail eingelegter Widerspruch kann durchaus zulässig sein, denn anders als im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten, ist auch dieser – datenschutzrechtlich eher bedenkliche – elektronische Übermittlungsweg im Verwaltungsverfahren möglich, wenn die Behörde (wie zumeist) einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Da der Widerspruch aber der Schriftform bedarf, muss die Datei mit der der Widerspruch eingelegt wird qualifiziert elektronisch signiert werden. Hiermit hat sich in einem Beschluss vom 23.1.2020 – B 1 S 19.1233 – das VG Bayreuth zu beschäftigen (eine Zurückverweisung durch den Bayerische VGH am 15.4.2020 – 11 CS 20.316 gab es trotzdem).

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BGH will sinnvolle Dateinamen

Die zunehmend verbreitete Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in der Praxis produziert zunehmend auch Fragen der Anwaltshaftung unter stetiger Konkretisierung der anwaltlichen Sorgfalt durch die Gerichte. Nachdem bisher vor allem das Mittel der Postausgangskontrolle (die Empfangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO; vgl. hier und hier) im Fokus stand, macht der BGH nun weitergehende inhaltliche Vorgaben (BGH Beschl. v. 17.3.2020 – VI ZB 99/19). Dabei verheddert er sich in einem Anachronismus der elektronischen Kommunikation: Er meint, „sinnvolle Dateinamen“ seien erforderlich. Ob die damit gemeinten „sprechenden Dateinamen“ praktisch über den Zweck der Postausgangskontrolle hinaus aber wirklich sinnvoll sind, hinterfragt der BGH nicht.

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OLG Saarland: Festsetzung der Beratungshilfevergütung im ERV

Bereits mit Beschluss vom 16.12.2019 – 9 W 30/19 (veröffentlicht in MDR 2020, 634) – hat das OLG Saarbrücken entschieden, dass bei einem über das beA gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins nur dann erforderlich ist, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält. Dies dürfte in Ansehung der Beschlussgründe regelmäßig nicht der Fall sein.

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Hessisches LAG: Hinweis des Gerichts erzeugt Vertrauensschutz

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte sich in einem Urteil vom 14. Februar 2020 – 10 Sa 1031/19 SK nochmals mit der unzulässigen Containersignatur zu beschäftigen (siehe für eine Übersicht: hier). Es folgte dabei der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung der Bundesgerichte. Es stellt aber bei dieser Gelegenheit klar, dass es nicht der „ERV light“-Rechtsprechung des BGH folgen will und machte lesenswerte weitere Ausführungen zu den gerichtlichen Hinweispflichten.

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Neu (Stand 1.1.2024): Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden

Gem. § 3a Abs. 1 (L)VwVfG bzw. § 36a Abs. 1 SGB I ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Der elektronische Rechtsverkehr mit Behörden ist daher sehr weitgehend bereits eingeführt – mancherorts vielleicht gar unbemerkt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung setzt der elektronische Rechtsverkehr mit den Behörden nämlich weder eine Rechtsverordnung noch einen expliziten Zulassungsakt der Behörde voraus. Ferner sind weder die zugelassenen Übermittlungswege gesetzlich beschränkt, noch die übermittelbaren Dateiformate. Ab dem 1.1.2024 gelten erhebliche Veränderungen hinsichtlich der Wahrung der Schriftform. Der folgende Beitrag zeigt die Systematik der Normen:

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Lehrreiches aus Lüneburg: OVG fasst Rechtsprechung zum beBPo zusammen

In Beschlüssen vom 31.03.2020 (9 LA 440/19) und vom 27.4.2020 (10 LA 228/19),hat das OVG Lüneburg die Gelegenheit genutzt, viele Eckpunkte der bisher zum besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) ergangene Rechtsprechung zusammenzufassen. Zunächst ist der Nachweis des beBPo als sicherer Übermittlungsweg nur erbracht, wenn ein VHN feststellbar ist. Die Safe-ID der Behörde genügt nicht. Auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnt das OVG ab, denn zum einen sei das beBPo der Behörde organisationsschuldhaft schlecht organisiert. Ferner stehe das Verschulden den Behörde nicht hinter einem Fürsorgepflichtverstoß des Gerichts zurück, weil der beim VG eingereichte Schriftsatz das OVG erst nach Ablauf der Frist erreicht habe.

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