Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ist letztlich ein EGVP-Postfach, dessen Postfachinhaber – stets eine Behörde – durch eine beBPo-Prüfstelle gem. § 7 ERVV identifiziert wurde und das deshalb einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO darstellt. Unter Nutzung dieses sicheren Übermittlungsweg können die berechtigten Personen ohne das Erfordernis der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur Schriftsätze an das Gericht übersenden. Die einfache Signatur des Mitarbeiters, der den Schriftsatz verantwortet genügt. Welche Mitarbeiter Zugriff haben, ist technisch und organisatorisch abzusichern, sowie zu dokumentieren, § 8 ERVV. Die Organisation der Zugangsberechtigung ist aber nicht die einzige Anforderung bei Einrichtung eines beBPo; die Behörde muss auch Fehlerlagen mit einkalkulieren – dies stellt nun das OVG Thüringen in seinem Beschluss vom 28.1.2020 – 3 ZKO 796/19 klar.
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