Das OLG Düsseldorf kann´s: De-Mail muss absenderbestätigt sein

In einem Beschluss vom 10. März 2020 (2 RVs 15/20) hat das OLG Düsseldorf jüngst beeindruckende Technikkompetenz bewiesen. Der Senat legt sauber dar, dass eine eingereichte De-Mail nicht absenderbestätigt übermittelt wurde. Ferner macht das OLG noch deutlich, dass es der sog. „ERV light„-Rechtsprechung des BGH nicht zuneigt. Prädikat: gelungene Entscheidung!

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VG Kassel: Nur weil eine E-Mail-Adresse angegeben ist, darf diese nicht auch genutzt werden

Gem. § 3a Abs. 1 VwVfG (für das Sozialrecht § 36a Abs. 1 SGB I) ist die Übermittlung elektronischer Dokumente  zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.  Wann der elektronische Weg die Schriftform wahrt, ist in Abs. 2 geregelt. Neben der De-Mail ist – im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren – auch die Nutzung einfacher E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur denkbar. Fraglich ist nun, wann die Behörde hierfür einen Zugang eröffnet. Unstreitig ist ein Zugang eröffnet, wenn die Behörde dies explizit tut; allerdings kann der Zugang auch konkludent eröffnet werden. Mit der Frage einer konkludenten Zugangseröffnung hatte sich nun das VG Kassel (Gerichtsbescheid vom 5.3.2020 – 3 K 1008/18.KS) zu befassen.

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Elektronische Behördenakten der Bundesagentur für Arbeit – Beginn des Pilotbetriebs Mai 2020

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) schreitet mit ihrem Projekt E-JUSTIZ-BA voran. Hierzu gehört die flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs über die besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) der BA und die ausschließliche Nutzung elektronischer Behördenakten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind bereits im Rahmen des Piloten aufgerufen, sich zu beteiligen. Beginn des Piloten für den Versand elektronischer Behördenakten ist der 18. Mai 2020. Der elektronische Rechtsverkehr ist bereits vorher in der Fläche möglich: Ab dem 6. April 2020 mit den Familienkassen, ab dem 20. April 2020 in allen SGB II- und SGB III-Angelegenheiten, sofern die BA oder gemeinsam mit der BA betriebene Jobcenter zuständig sind. Hierüber informiert heute die Bundesrechtsanwaltskammer im beA-Newsletter 7/2020.

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Elektronische Gerichtsakten beim Sozialgericht Chemnitz

Im Bundesland Sachsen führt als erstes Fachgericht am 16. März 2020 das Sozialgericht Chemnitz eine führende elektronische Gerichtsakte ein. Während andere Gerichte zunächst kleinteilig in einzelnen Spruchkörpern pilotiert, traut sich das Sozialgericht an die Umstellung des gesamten Gerichts auf die digitale Aktenbearbeitung. Das Sozialgericht Chemnitz hat bereits seit vielen Jahren Erfahrung mit vollständigen elektronischen Geschäftsprozessen basierend auf dem dort zum Einsatz kommenden Justizfachverfahren EUREKA-Fach, das auch in den meisten anderen Fachgerichten der Ländern verwendet wird.

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ERV-Formfehler: Manchmal lässt es sich einfach nicht mehr retten

Die Rechtsprechung vor allem der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Heilung von Formfehlern des elektronischen Rechtsverkehrs durch Ausdruck – liebevoll „ERV light“ getauft – wurde hier schon des öfteren kritisiert. Wenn sich aber mehrere Fehler kumulieren, wird es auch der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu bunt; dann rettet auch der Ausdruck nicht. So geschehen beim OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 – 2 RVs 15/20.

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OVG Saarland zum Beweiswert des eEB

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) ist aufgrund seiner sehr technischen Ausgestaltung immer noch ein Exot in der sonst sehr unstrukturierten Kommunikation zwischen Gerichten und Verfahrensbeteiligten. Vielleicht gerade deshalb wird es – gerade im Hinblick auf seine Rechtsnatur und seinen „Wert“ – mit besonderem Argwohn betrachtet. Das OVG Saarland sieht die Rechtslage dagegen mit der typischen saarländischen Gelassenheit: Das eEB hat schlicht den gleichen Beweiswert, wie das hergebrachte Papier-EB. Die Rechtsgrundlagen sind im Beschluss vom 21. Februar 2020 – 2 E 340/19 ausgeführt:

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OLG Koblenz: Auch Juristen könn(t)en Containersignaturen erkennen.

Nachdem sich BSG, BAG und schließlich auch der BGH zum Ausschluss der sog. Containersignatur zur Formwahrung im elektronischen Rechtsverkehr geäußert hatten, schien das Thema erledigt; zumal es ja letztlich vor allem ein Reflex des Ausfalls des beA war.  Nun hatte sich aber das OLG Koblenz (Beschluss vom 18. Juni 2019 – 9 UF 244/19) mit der Containersignatur zu beschäftigen – und fand angesichts der Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten deutliche Worte.

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beBPo will gut organisiert sein

Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ist letztlich ein EGVP-Postfach, dessen Postfachinhaber – stets eine Behörde – durch eine beBPo-Prüfstelle gem. § 7 ERVV identifiziert wurde und das deshalb einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO darstellt. Unter Nutzung dieses sicheren Übermittlungsweg können die berechtigten Personen ohne das Erfordernis der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur Schriftsätze an das Gericht übersenden. Die einfache Signatur des Mitarbeiters, der den Schriftsatz verantwortet genügt. Welche Mitarbeiter Zugriff haben, ist technisch und organisatorisch abzusichern, sowie zu dokumentieren, § 8 ERVV. Die Organisation der Zugangsberechtigung ist aber nicht die einzige Anforderung bei Einrichtung eines beBPo; die Behörde muss auch Fehlerlagen mit einkalkulieren – dies stellt nun das OVG Thüringen in seinem Beschluss vom 28.1.2020 – 3 ZKO 796/19 klar.

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OVG Schleswig-Holstein: Einfache Bekanntgabe geht auch per EGVP

Förmliche Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr sind gem. § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur noch in sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO zulässig. In ein EGVP-Postfach dagegen sind förmliche Zustellungen „eigentlich“ nicht rechtmäßig; ein Verstoß hiergegen ist lediglich gem. § 189 ZPO heilbar. Für einfache Bekanntgaben dagegen gilt diese Einschränkung nicht – meint jedenfalls das OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 4 O 4/20.

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Zusammentreffen von einfacher und qualifizierter Signaturen unterschiedlicher Personen

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 8 AZN 589/19 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Formwirksamkeit eines Schriftsatzes zu äußern, in dem einfache Signatur und qualifizierte Signatur nebeneinander angebracht waren – aber unterschiedliche Personen auswiesen. Das Gericht gab zugunsten des Einreichers der qualifizierten elektronischen Signatur den Vorrang.

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