1.1.2020: Aktive Nutzungspflicht in der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein

Gem. § 46g ArbGG müssen schriftformbedürftige Schriftsätze an die Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein ab dem 1. Januar 2020 elektronisch eingereicht werden. Die aktive Nutzungspflicht würde wegen der Inkrafttretensvorschriften des sog. eJustice-Gesetzes eigentlich erst im Jahr 2022 eintreten. Schleswig-Holstein hat sich allerdings dazu entschieden, vom sog. Opt-In Gebrauch zu machen und die Pflicht zur elektronischen Einreichung vorzuziehen.

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Das EB-Formular ist zurück – manchmal

Mit dem am 14. November 2019 beschlossenen Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer
zivilprozessrechtlicher Vorschriften ist die Rückkehr des Empfangsbekenntnis-Formulars beschlossen. Allerdings nicht immer: Ob zukünftig ein elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) angefordert wird oder ein „konventionelles EB“ mittels Formular bestimmt alleine das Gericht. Für die Verfahrensbeteiligte, insbesondere für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, werden förmliche Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr damit zunehmend unübersichtlich.

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VerfGH Rheinland-Pfalz: Eingangsbestätigung zu kontrollieren, ist anwaltliche Sorgfaltspflicht

Im Gegensatz zu den meisten Landesverfassungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht nimmt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VerfGH) in Koblenz bereits seit längerem am elektronischen Rechtsverkehr teil, § 11a VerfGHG RLP. Ähnlich wie zahlreiche andere Gerichte hatte er sich nun mit einem fehlgeschlagenen elektronischen Posteingang und einem Antrag auf Wiedereinsetzung auseinanderzusetzen (Beschluss vom 24. September 2019 – VGH B 23/19). Im vorliegenden Fall fehlte die Begründung der Verfassungsbeschwerde; dem Gericht lagen nur „Anlagen“ und „unvollständige Sätze“ vor.

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LAG Schleswig-Holstein: beA will gelernt sein

Gerade wird das Vorziehen der aktiven Nutzungspflicht des beA in der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein auf den 1. Januar 2020 diskutiert, da weist das LAG Schleswig-Holstein noch darauf hin, dass Rechtsanwälte sich nicht darauf berufen können, dass sie wegen Problemen in der beA-Bedienung nicht in der Lage waren, gerichtliche Dokumente zur Kenntnis zu nehmen: „Ein Rechtsanwalt ist als Inhaber eines beA nicht nur verpflichtet, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente auch gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur Kenntnis nehmen kann. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, den Rechtsanwälten Handlungsanweisungen zum Öffnen der über beA zugesandten Dokumente zu erteilen.“, lautet der Leitsatz des Beschlusses des LAG Schleswig-Holstein vom 19. September 2019 – 5 Ta 94/19.

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Der neue Prüfvermerk zur Unterstützung der Form- und Fristprüfung im elektronischen Rechtsverkehr

Seit September 2019 lassen sich die bisher teilweise schwierig auffindbaren, wichtigsten Informationen über die Merkmale elektronisch eingegangener Nachrichten zum Zwecke der Form- und Fristprüfung einem neuen, übersichtlicheren Prüfvermerk entnehmen. Dieser Prüfvermerk tritt zur Unterstützung der juristischen Entscheider neben in § 298 Abs. 2, 3 ZPO geregelten Transfervermerk.

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Einfache und qualifizierte Signaturen am Richterarbeitsplatz

Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt in der elektronischen Dezernatsarbeit die Unterschrift des juristischen Bearbeiters. Natürlich sind daher Urteile und Beschlüsse, die vom Richter nicht mehr handschriftlich unterzeichnet werden sollen – sei es, weil die Gerichtsakte führend elektronisch geführt wird oder aufgrund einer hybriden Aktenführung – qualifiziert elektronisch zu signieren. Abseits dieser sehr eindeutigen Fälle ist jedoch fraglich, wann eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist und wann nicht und ob im Falle der hybriden Aktenführung die Papierakte stets einen Vermerk über die Signaturprüfung enthalten muss. Die Beantwortung dieser Frage hat keinen unbedeutenden Einfluss auf die richterliche Arbeitswirklichkeit, denn die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist für den Ersteller deutlich zeitaufwendiger als die bloße einfache Signatur. Gleiches gilt bei der Führung der Papierakte durch die Geschäftsstelle für den Ausdruck des Transfervermerks.

Für die „Übergangszeit“ bis zur Einführung führender elektronischer Gerichtsakten bei aber schon elektronischen Geschäftsprozessen „rund um eine führende Papierakte“ sind diese Fragen rechtlich näher zu beleuchten:

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Erklärungen zur Protokoll der Geschäftsstelle per Videokonferenz

Erklärungen zur Niederschrift oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz erleichtern. Klassischerweise erfolgen die Erklärungen unter persönlicher Anwesenheit des Rechtssuchenden. Fraglich ist aber, ob die Form auch unter Nutzung technischer Möglichkeiten gewahrt werden kann. Zu der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen Strafgefangenen per Videokonferenz hat sich nun Bayerische Oberste Landesgericht, Beschluss v. 06.08.2019 – 203 StObWs 892/19, geäußert: Die Einlegung der Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung sei nicht gesetzlich geregelt. Dies stehe ihrer Zulässigkeit aber nicht entgegen.

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BAG zu den Überwachungspflichten bei beA-Nutzung

Gegenstand eines Beschlusses des BAG vom 7. August 2019 – 5 AZB 16/19 – ist eine versäumte Berufungsfrist. Die Berufungsschrift war dem LAG nach Ablauf der Berufungsfrist zugegangen. Auf den deshalb erteilten Hinweis trug der Rechtsanwalt vor, er habe die Berufung bereits zwei Wochen vorher und damit innerhalb der Frist aus seinem beA übermittelt. Eine Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO (= § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG) konnte er aber nicht vorlegen. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb erfolglos.

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BFH zu unzulässigen Dateinamen: Fragwürdige Wiedereinsetzung bei eingegangenem Schriftsatz

Viel Presseecho hat in den vergangenen Tagen ein Beschluss des BFH vom 5. Juni 2019 – IX B 121/18 – erfahren. Hier hatte der BFH – ganz in der Linie der übrigen Bundesgerichte in der Rechtsprechung zur Containersignatur – großzügig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Hintergrund war ein per beA übermittelter Schriftsatz, der durch das Gericht nicht abrufbar war, weil der Dateiname Umlaute bzw. Sonderzeichen enthielt. Tatsächlich lag hier weder ein Fehler oder eine Unzulänglichkeit des beA vor, maximal dem Intermediär als Infrastrukturkomponente lässt sich eine „Schuld“ geben. Eher zu hinterfragen ist, ob die Entscheidung des BFH rechtlich korrekt war – für die Gerichte lassen sich hieraus im Übrigen organisatorisch-technische Konsequenzen ableiten.

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