Seit 1. Januar 2018 sind zwar – mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts und einiger Länderverfassungsgerichte – sämtliche deutschen Gerichte im elektronischen Rechtsverkehr adressierbar. Die Einreichung ist aber im Strafverfahren nicht überall zulässig. Gem. § 15 EGStPO können Bundesländer einen Opt-Out bis längstens 1. Januar 2020 erklären. Hierüber hatte jüngst das OLG Zweibrücken zu entscheiden: OLG Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 11.04.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs.
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