Der Eintritt der aktiven Nutzungspflicht zum 1.1.2022 steht vor der Tür, da wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit noch ein Problemfeld aufgerissen. Gilt die aktive Nutzungspflicht auch für Syndikusrechtsanwälte? Gerade in der Arbeitsgerichtsbarkeit hat diese Fragestellung eine erhebliche Sprengkraft, weil die hier prozessvertretenden Verbände häufig Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte anstelle, gerade auch mit dem Zwecke der Prozessvertretung. Schon kündigen einige Verbände an, sicherheitshalber elektronisch und per Telefax einzureichen. Elektronisch, falls die aktive Nutzungspflicht gilt, und per Telefax, sollten Syndikusrechtsanwälte gar nicht zu beA-Nutzung in der Vertretung des Verbands berechtigt sein. Dabei war doch die gesetzgeberische Intention klar – und damit auch das Ergebnis: Es gilt auch eine aktive Nutzungspflicht für Syndikusrechtsanwälte. In diesem Sinne hat mittlerweile auch das ArbG Stuttgart entschieden (Beschluss vom 15.12.2021 – 4 BV 139/21).
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