OLG Braunschweig: Wiedereinsetzung nur mit vollständiger Postausgangskontrolle
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO ist bei Fehlern der Übermittlung elektronischer Dokumente der einzige Rettungsanker. § 130a Abs. 6 ZPO gilt nach allgemeiner Meinung nur für Fehler der Bearbeitbarkeit. Wichtig ist also, dass fehlendes Verschulden des Einreichers glaubhaft gemacht werden kann. Einem Rechtsanwalt in einem Verfahren des OLG Braunschweig (Beschluss vom … „OLG Braunschweig: Wiedereinsetzung nur mit vollständiger Postausgangskontrolle“ weiterlesen