E-Mail wahrt auch über Umwege nicht die elektronische Form
Der elektronische Rechtsverkehr kennt derzeit drei Möglichkeiten der formwirksamen Einreichung: Per EGVP (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV): Dann mit qualifizierter elektronischer Signatur der verantwortenden Person. Auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO) durch die verantwortende Person selbst (bspw. beim beA den Rechtsanwalt): Dann genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Unter … „E-Mail wahrt auch über Umwege nicht die elektronische Form“ weiterlesen