Aktive Nutzungspflicht auch für Nebenanträge
Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs besteht nicht nur für die Einlegung einer Klage, sondern auch für weitere formbedürftige Anträge und Erklärungen im gerichtlichen Verfahren. Hierzu häufen sich aktuell gerichtliche Entscheidungen, weshalb offenbar Unsicherheit hierüber herrscht.