Die BRAK informiert: beA-Karte unbedingt bis zum 30. September 2017 bestellen!

Die BRAK informiert: Ab dem 01.01.2018 gilt die passive Nutzungspflicht für das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach). Spätestens dann sollte man also mit beA-Karte und Kartenleser ausgerüstet sein und sich erstregistriert haben. Die BNotK weist darauf hin, dass sie für beA-Karten, die nach dem 30.9.2017 bei ihr (unter https://bea.bnotk.de/) bestellt werden, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig … „Die BRAK informiert: beA-Karte unbedingt bis zum 30. September 2017 bestellen!“ weiterlesen

beA auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nutzbar

Das beA kann auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt genutzt werden. Die Vorteile sowohl für den Absender als auch für den Zustellungsempfänger liegen auf der Hand: Das Dokument liegt unmittelbar in elektronischer Form vor und kann entsprechend weiterbearbeitet oder auch weitergereicht werden. Die Zustellung erfolgt – wie immer im elektronischen Rechtsverkehr – aber … „beA auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nutzbar“ weiterlesen

beA und Schriftformwahrung – Vorsicht mit der Übergangsregelung

Ein Clou des beA ist, dass bei der Übermittlung über diesen „exklusiven“ Kanal auf die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet werden kann. Die Schriftform wird bereits gewahrt, wenn der Schriftsatz eine einfache Signatur (d.h. die Wiedergabe des Namens) trägt und von dem Rechtsanwalt selbst über das beA übermittelt wird. Aber Vorsicht: Diese Formerleichterung gilt … „beA und Schriftformwahrung – Vorsicht mit der Übergangsregelung“ weiterlesen

Der initiative elektronische Rechtsverkehr und das beA – die „passive Nutzungspflicht“

§ 174 Abs. 3 ZPO erlaubt die elektronische Übermittlung an Personen, an die gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden darf (§ 174 Abs. 1 ZPO) Sie ist daher auch zulässig und wirksam, wenn diese Personen zwar über ein den Anforderungen entsprechendes elektronisches Postfach verfügen, gegenüber dem Gericht aber tatsächlich gar keine elektronische Kommunikation betreiben – und eigentlich auch nicht betreiben wollen (sog. initiativer elektronischer Rechtsverkehr). … „Der initiative elektronische Rechtsverkehr und das beA – die „passive Nutzungspflicht““ weiterlesen

Für den Anwalt: Was sind die technischen Voraussetzungen für das beA?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) steht Rechtsanwälten aufgrund ihrer Zulassung seit dem Jahr 2016 zur Verfügung und wird durch die Kammerbeiträge bezahlt. Ein Antrag oder eine sonstige Mitwirkung zur Einrichtung des Postfachs sind nicht erforderlich. Der praktische Hauptunterschied zwischen dem beA und EGVP liegt darin, dass beim EGVP grundsätzlich ein Postfach für eine Organisationseinheit angelegt … „Für den Anwalt: Was sind die technischen Voraussetzungen für das beA?“ weiterlesen

beA – und ein Wechsel der Kanzlei

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist anders als das bisherige EGVP unmittelbar mit der Zulassung und Person des einzelnen Rechtsanwalts verknüpft. Die Gerichte hinterlegen daher auch seine persönliche beA-ID zu den von ihm geführten Verfahren. Wechselt ein Rechtsanwalt seine Kanzlei müssen er und seine bisherige Kanzlei handeln.

Sackgasse Repräsentat

Es ist ein oft zitierter Spruch, dass der elektronische Rechtsverkehr mit der Justiz nur die Postkutsche digitalisiert hat. Dass aktuelle Rechtsverordnungen und viele eAkte-Systeme der Justiz aber die Versendung und Verwendung von sog. Repräsentaten vorsehen, heißt, dass auch das Durchschlagpapier digitalisiert werden soll. Das ist eine unnötige Sackgasse. Vorteilhafter ist es, wenn grundsätzlich mit elektronischen … „Sackgasse Repräsentat“ weiterlesen

BGH: Auch RA aus Österreich unterliegt der aktiven Nutzungspflicht

Gem. 130d S. 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln – die sog. aktive Nutzungspflicht … „BGH: Auch RA aus Österreich unterliegt der aktiven Nutzungspflicht“ weiterlesen