§ 2 Abs. 1 EGovG schafft das Freiwilligkeitsprinzip für die Eröffnung der elektronischen Kommunikation von Seiten der Behörden ab. Diese sind nun grundsätzlich „verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen“.[1] Nur für den Bürger verbleibt es bei der bloß freiwilligen Zugangseröffnung im Sinne … „§ 3a VwVfG – elektronischer Rechtsverkehr geht auch mit Behörden“ weiterlesen
„Early Adopter“ sind Nutzer, die eine neue Technik möglichst früh zu Einsatz bringen. Für das Akzeptanzmanagement sind sie wichtig: Sie erkennen die Probleme, brechen das Eis und dienen als Multiplikator. Wie ein Verfahren vor dem Bayrischen LSG zeigt, leben sie manchmal aber auch gefährlich. Dort war ein Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt worden, nachdem eine Berufungsschrift über das – … „Wiedereinsetzungsregelungen kennen keine besondere Milde für „Early Adopter““ weiterlesen
Trotz des (derzeitigen) Ausfalls des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) kommen die sog. sicheren Übermittlungswege mittlerweile in der Praxis an. Über sie werden durch die Gerichte auch die ersten Dokumente gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) förmlich zugestellt. Anders als beim beA bieten die Alternativen – insbesondere die De-Mail und das beBPo – aber keine integrierte Funktionalität zur … „Bei Rücksendung des eEB keine weiteren Dateien übersenden“ weiterlesen
Gem. § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung bezogen sich die dort definierten besonderen Anforderungen an Dateitypen oder die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur nur auf Dokumente, für die „die Schriftform vorgesehen ist“. Dies ist vor allem also bei bestimmenden Schriftsätzen der Fall -, im Übrigen … „(Keine?) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die ERV-Formvorschriften“ weiterlesen
Der elektronische Rechtsverkehr beschleunigt den Schriftwechsel zwischen Gerichten und Verfahrensbeteiligten immens. Rechtsschutz „rund um die Uhr“ ist damit aber nicht verbunden. Auch in digitaler Form können richterliche Hinweise oder Rückmeldungen der Justizverwaltung nur während der Dienstzeiten erwartet werden.
Ein Clou des beA ist, dass bei der Übermittlung über diesen „exklusiven“ Kanal auf die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet werden kann. Die Schriftform wird bereits gewahrt, wenn der Schriftsatz eine einfache Signatur (d.h. die Wiedergabe des Namens) trägt und von dem Rechtsanwalt selbst über das beA übermittelt wird. Aber Vorsicht: Diese Formerleichterung gilt … „beA und Schriftformwahrung – Vorsicht mit der Übergangsregelung“ weiterlesen
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