beBPo will gut organisiert sein
Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ist letztlich ein EGVP-Postfach, dessen Postfachinhaber – stets eine Behörde – durch eine beBPo-Prüfstelle gem. § 7 ERVV identifiziert wurde und das deshalb einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO darstellt. Unter Nutzung dieses sicheren Übermittlungsweg können die berechtigten Personen ohne das Erfordernis der Anbringung einer qualifizierten elektronischen … „beBPo will gut organisiert sein“ weiterlesen