BGH zum beA für Rechtsanwalts-GmbH

Mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) gemäß §§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, 31a BRAO erhalten alle Rechtsanwälte aufgrund ihrer Zulassung aufbauend auf der EGVP-Infrastruktur kraft Gesetzes ein persönliches elektronisches Postfach als sicheren Übermittlungsweg. Rechtsanwaltsgesellschaften – insbesondere die recht beliebte Rechtsanwalts-GmbH – gehen dagegen bislang leer aus. Hiergegen richtete sich eine Klage vor dem Anwaltsgerichtshofs des Landes Berlin (1 AGH 10/17), die nun in der Berufungsinstanz vom BGH entschieden wurde (Urteil vom 6. Mai 2019 –  AnwZ (Brfg) 69/18).

Hintergrund

Die Klägerin hatte vor allem bemängelt, die Nichtberücksichtigung der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft hinsichtlich der Einrichtung eines beA führe zu Unzuträglichkeiten und Mehraufwand, weil elektronische Zustellungen mit der Konsequenz verlängerter Laufzeiten und zusätzlicher Sicherheitsrisiken über „Umwege“ an ihren Vorstand oder andere empfangsbefugte natürliche Personen erfolgen müssten.

§ 59 l BRAO verleiht nämlich der Rechtsanwaltsgesellschaft die Prozess- und Postulationsfähigkeit. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht nur ein Instrument gemeinsamer Berufsausübung ist, sondern selbst rechtsbesorgend tätig wird, nämlich durch ihre Organe und die durch diese bevollmächtigten Personen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann sowohl als Verfahrensbevollmächtigter als auch als Prozessbevollmächtigter beauftragt und dementsprechend tätig werden. Da die Postulationsfähigkeit grundsätzlich Prozessfähigkeit voraussetzt, erklärt § 59 l BRAO die Rechtsanwaltsgesellschaft für prozessfähig. Nicht der einzelne Anwalt, sondern die GmbH wird mandatiert und erbringt die anwaltlichen Dienstleistungen.

Die Gerichte reagieren gemeinhin auf diese Besonderheit derzeit wie folgt: Sie nehmen die Zustellung an das beA-Postfach des GmbH-Geschäftsführers (bzw. Vorstand der Gesellschaft) vor, weil dieser gem. § 59f BRAO Rechtsanwalt sein muss und gem. § 170 Abs. 1 ZPO stets zustellungsbevollmächtigt ist.

Die Entscheidung

In seinem Urteil stellt der BGH klar, dass die einfachgesetzlichen Vorschriften der § 31 Abs. 1 Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO die empfangsbereite Einrichtung des beA in ihrer Zusammenschau nur zugunsten derjenigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer vorsehen, die natürliche Personen sind. Die von § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Bezug genommene, die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer betreffende Vorschrift des § 31 Abs. 1 BRAO beziehe sich ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf die in den Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und damit auf natürliche Personen.

Die so verstandene Regelung verstoße auch weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG, noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere sei sie nicht unverhältnismäßig. Bei den von der Klägerin vorgebrachten Einschränkungen handele es sich ersichtlich um solche, die durch organisatorische Vorkehrungen ausgeglichen werden könnten.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung betrifft unmittelbar natürlich die angegriffene gesetzliche Regelung, die der BGH nicht beanstandet.

Entscheidender ist aber, dass der BGH in seiner Entscheidung en passant die von nicht wenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten kritisierte Praxis zahlreicher Gerichte legitimiert, an den jeweiligen Vorstand bzw. Geschäftsführer Zustellungen für die (gesamte) Gesellschaft zu bewirken.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts