Ich im Strafrecht werden zunehmend elektronische Akten bei Gerichten und Staatsanwaltschaft geführt. Jedenfalls teilweise gilt auch hier gem. § 32d StPO die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. § 32a StPO enthält eine weitgehend dem § 130a ZPO entsprechende Regelung. § 32b StPO normiert die Erstellung elektronischer Dokumente durch die Gerichte und Staatsanwaltschaft. Ein Regelungsdickicht, in dem sich das LG Zwickau (v. 11.12.2024 – 5 NBs 243 Js 6851/24 jug – kostenpflichtig über beck-online) etwas verheddert hat. Es meint, die Berufung der StA bedürfe stets einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS).
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