VG Osnabrück: Klageerhebung unter Nutzung des MJP eines Dritten unwirksam

Ein „Mein Justizpostfach“ (MJP)-Zugang für natürliche Personen ist personengebunden. Eine nicht qualifiziert elektronisch signierte Klageschrift kann über das MJP einer anderen natürlichen Person nicht wirksam eingereicht werden (VG Osnabrück, Gerichtsbescheid v. 15.12.2025 – 7 A 161/25 – im Volltext kostenpflichtig über Juris abrufbar).

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VGH Mannheim: MJP ist kein Dokumentenspeicher

„Mein Justizpostfach“ – kurz MJP – ist ein sicherer Übermittlungsweg, der auch Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gerichten und Behörden schriftformbedürftige Anträge zu stellen, Rechtsbehelfe einzulegen oder Klagen zu erheben. Hierfür werden die bundID und die Identitätsfunktion des Personalausweises genutzt, um die Identität des Einreichers zu sichern. Das MJP ist indes nur ein Kommunikationskanal. Für die Datenhaltung im Verfahren ist es weder konzipiert, noch nutzbar. Hierüber musste auch der VGH Baden-Württemberg (v. 11.11.2025 – 14 S 1906/25) entscheiden und feststellen, dass die automatische Löschung von Nachrichten nach 90 Tagen rechtmäßig ist.

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BGH: Auch RA aus Österreich unterliegt der aktiven Nutzungspflicht

Gem. 130d S. 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln – die sog. aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfüllen diese Pflicht regelmäßig unter Nutzung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Doch was gilt für Rechtsanwälte aus dem Ausland? Damit hatte sich nun der BGH (v. 15.5.2025 – IX ZB 1/24) zu beschäftigen.

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KG Berlin zur Heilung eines fehlenden Empfangsbekenntnisses

Dass das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) im elektronischen Rechtsverkehr letztlich eine „Krücke“ ist, hat sich bereits in anderen Entscheidungen gezeigt. Nun hatte sich das Kammergericht Berlin (v. 24.1.2025 – 7 U 17/24) mit der Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils beschäftigen müssen, nachdem der Empfänger kein eEB zurückgesandt hatte. Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass ein vorliegender Zustellungsmangel gem. § 189 ZPO geheilt ist.

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OLG Dresden: Verschlüsselte Datei nicht bearbeitbar

Seit dem 1.1.2022 haben sich die Anforderungen an das zulässige Dateiformat im elektronischen Rechtsverkehr deutlich liberalisiert. Auch, wenn die ERVV weiterhin PDF grundsätzlich zwingend vorsieht, lassen viele Gerichte auch abweichende Dateiformate zu, solange das Gericht ohne erhebliche Umstände mit dem übermittelten Dokument arbeiten kann. Eine Excel-Datei mit Passwortschutz im Anhang einer Nachricht, war dem OLG Dresden (v. 5.2.2025 – 5 U 467/24) aber zu viel, weil in diesem Fall der Virenschutz des Gerichts versage.

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LG Zwickau: Die Berufung der StA immer mit qeS?

Ich im Strafrecht werden zunehmend elektronische Akten bei Gerichten und Staatsanwaltschaft geführt. Jedenfalls teilweise gilt auch hier gem. § 32d StPO die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. § 32a StPO enthält eine weitgehend dem § 130a ZPO entsprechende Regelung. § 32b StPO normiert die Erstellung elektronischer Dokumente durch die Gerichte und Staatsanwaltschaft. Ein Regelungsdickicht, in dem sich das LG Zwickau (v. 11.12.2024 – 5 NBs 243 Js 6851/24 jug – kostenpflichtig über beck-online) etwas verheddert hat. Es meint, die Berufung der StA bedürfe stets einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS).

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BGH zur enveloping Signatur

Die enveloping Signatur spielt in der „freien Wildbahn“ kaum eine Rolle. Sie wird praktisch nie verwendet. Nun hat sie es aber dennoch zum BGH 15.5.2024 (VIII ZR 52/23) gebracht, der sich zu einer mit ihr signierten Berufungsschrift zu äußern hatte. Zur Überraschung der Fachwelt hält der BGH die Berufungsschrift für prozessual wirksam. Könne das Gericht mit dem Dokument tatsächlich arbeiten, sei der Ausschluss in § 5 I Nr. 5 ERVV, Nr. 5 2. ERVB 2022 unverhältnismäßig.

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BGH zum Auseinanderfallen von qeS und einfacher Signatur

Zu Fällen in denen die einfache Signatur und die qualifizierte elektronische Signatur sich auf unterschiedliche Personen bezogen, hatten sich zuvor schon das BAG und das BayObLG positioniert – und waren unterschiedlicher Meinung. Nun hat auch der BGH (v. 28.2.2024 – IX ZB 30/23) hierzu entschieden. Dahinter steckt die dogmatische Frage, ob die alternativen Formen des § 130a Abs. 3 ZPO gleichberechtigt nebeneinander stehen. Der BGH hat sich auf die Seite des BAG geschlagen.

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BGH: Nur auf Senden klicken genügt nicht

Zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht in der Postausgangskontrolle gibt es eigentlich schon genügend Rechtsprechung. Trotzdem braucht es den BGH (v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23), um klarzustellen, dass es gerade nicht genügt, nur auf Senden zu klicken. Der Absendende muss schon auch sicher gehen, dass der Sendevorgang auch erfolgreich war.

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BGH: Für die Zustellung gegen EB kommt es auf das EB an

Der BGH (v. 17.1.2024 – VII ZB 22/23) musste sich einmal mehr mit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis im elektronischen Rechtsverkehr beschäftigen. Es war klarzustellen, dass maßgeblich nicht die Rücksendung des EB ist, sondern das Datum, das in ihm eingetragen ist. Für diese Selbstverständlichkeit des Zustellungsrechts, braucht der BGH richtigerweise nicht viele Worte. Für Zustellungsempfänger ist die Entscheidung aber ein (erneuter) Hinweis darauf, sorgfältig die Postausgangs- und Fristkontrolle zu organisieren.

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