BGH: Auch RA aus Österreich unterliegt der aktiven Nutzungspflicht

Gem. 130d S. 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln – die sog. aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfüllen diese Pflicht regelmäßig unter Nutzung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Doch was gilt für Rechtsanwälte aus dem Ausland? Damit hatte sich nun der BGH (v. 15.5.2025 – IX ZB 1/24) zu beschäftigen.

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KG Berlin zur Heilung eines fehlenden Empfangsbekenntnisses

Dass das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) im elektronischen Rechtsverkehr letztlich eine „Krücke“ ist, hat sich bereits in anderen Entscheidungen gezeigt. Nun hatte sich das Kammergericht Berlin (v. 24.1.2025 – 7 U 17/24) mit der Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils beschäftigen müssen, nachdem der Empfänger kein eEB zurückgesandt hatte. Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass ein vorliegender Zustellungsmangel gem. § 189 ZPO geheilt ist.

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OLG Dresden: Verschlüsselte Datei nicht bearbeitbar

Seit dem 1.1.2022 haben sich die Anforderungen an das zulässige Dateiformat im elektronischen Rechtsverkehr deutlich liberalisiert. Auch, wenn die ERVV weiterhin PDF grundsätzlich zwingend vorsieht, lassen viele Gerichte auch abweichende Dateiformate zu, solange das Gericht ohne erhebliche Umstände mit dem übermittelten Dokument arbeiten kann. Eine Excel-Datei mit Passwortschutz im Anhang einer Nachricht, war dem OLG Dresden (v. 5.2.2025 – 5 U 467/24) aber zu viel, weil in diesem Fall der Virenschutz des Gerichts versage.

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OLG Hamm: Passive Nutzungspflicht für Sachverständige

Bundesweit arbeiten immer mehr Gerichte mit elektronischen Gerichtsakten, der elektronische Rechtsverkehr mit den Verfahrensbeteiligten ist selbstverständlich geworden. Indes finden sich immer noch nur wenige Sachverständige, die ihre Gutachten in elektronischer Form vor. Das OLG Hamm (v. 1.7.2024 – 22 U 15/24) leitet aber nun aus § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO jedenfalls eine passive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für einige Sachverständige ab – die Folge ist, dass eine Verpflichtung besteht, einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO bereit zu halten.

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Elektronisches Verwaltungsverfahren mit Ärzten mittels KIM

Anders als im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten, sind die zugelassenen Übermittlungswege im Verwaltungsverfahren nicht bereits im Gesetz definiert. Hier kommen deshalb nicht nur beA/beBPo einerseits oder E-Mail andererseits in Betracht, sondern auch exotischere Kommunikationswege sind denkbar. Gerade im medizinischen Bereich wurde mit der Telematikinfrastruktur (TI) in den letzten Jahren eine eigene, sichere Kommunikationsinfrastruktur aufgebaut, die ohne Weiteres auch im elektronischen Verwaltungsverfahren zwischen den angeschlossenen Beteiligten genutzt werden kann.

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BGH zur enveloping Signatur

Die enveloping Signatur spielt in der „freien Wildbahn“ kaum eine Rolle. Sie wird praktisch nie verwendet. Nun hat sie es aber dennoch zum BGH 15.5.2024 (VIII ZR 52/23) gebracht, der sich zu einer mit ihr signierten Berufungsschrift zu äußern hatte. Zur Überraschung der Fachwelt hält der BGH die Berufungsschrift für prozessual wirksam. Könne das Gericht mit dem Dokument tatsächlich arbeiten, sei der Ausschluss in § 5 I Nr. 5 ERVV, Nr. 5 2. ERVB 2022 unverhältnismäßig.

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OLG Saarland: Technische Probleme bei der Übermittlung der Gerichtsakte verhindern nicht Verweisung

Dass die Justiz in Deutschland nicht nur eines, sondern – je nach Bundesland – unterschiedliche eAkten-Systeme in den Gerichten einführt, wurde schon bisher selten als besondere Errungenschaft angesehen. Vor allem bei der Verweisung von elektronisch geführten Gerichtsverfahren können sich Probleme ergeben. So offenbar auch beim LG Nürnberg-Fürth  (v. 12.3.2024 – 20 O 255/24) aufgrund einer Verweisung des LG Saarbrücken. Es brauchte deshalb das Saarländische OLG (v. 23.4.2024 – 5 Sa 1/24), um Klarheit zu schaffen, dass derartige technische Probleme nicht geeignet sind, eine rechtskräftige Verweisung des Rechtsstreits zu verhindern.

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BGH: Feierabend trotz ERV-Störung?

Kommt es zu Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs, sieht das Gesetz eine Ersatzeinreichung vor, § 130d S. 2-3 ZPO. Die Einreichung kann also auf einem beliebigen anderen prozessrechtlich vorgesehenen Wege erfolgen – per Post, Fax oder Bote. Fraglich war lang, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung ankommt. Etwas mehr Klarheit bringt eine Entscheidung des BGH v. 25.5.2023 (V ZR 134/22). Die gute Nachricht ist: Auch wenn der elektronische Rechtsverkehr streikt, darf Feierabend gemacht werden.

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BAG: Bearbeitbar ist, was druckbar ist. Auch Word.

Bereits in einem Urteil vom 4. September 2020 – 1 S 29/20 hatte das LG Mannheim großzügig auch die Einreichung einer .docx – Datei, anstelle der eigentlich von § 2 Abs. 1 ERVV geforderten PDF, akzeptiert. Insbesondere das BAG dominierte die Rechtsprechung zu Formfragen seitdem und forderte bislang jedenfalls das Dateiformat PDF stets (BAG, Urteil vom 25.8.2022 – 6 AZR 499/21), nur in anderen Formfragen zeigte sich auch das BAG flexibel und folgte insoweit dem OLG Koblenz. Der BGH entschied mit Beschluss vom 19.10.2022 – 1 StR 262/22 – und folgte dem LG Mannheim. Diesen U-Turn vollzieht nun der 3. Senat des BAG (v. 29. Juni 2023 – 3 AZB 3/23) nach, jedenfalls für führende Papier-Gerichtsakten.

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