Neue Rechtsbehelfsbelehrungen zum 1. Januar 2018 (oder 1. Dezember 2017)

Die elektronischen Kommunikationswege zu den Gerichten ändern sich ab dem 1. Januar 2018. Neben das EGVP treten die sog. sicheren Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO. Behörden und Gerichten werden (wohl) mit neuen Rechtsbehelfsbelehrungen hierauf reagieren müssen. Da die einmonatigen Rechtsmittelfristen bereits ab 1. Dezember 2017 über den Jahreswechsel laufen, sind die Belehrungen bereits ab diesem Zeitpunkt auf die zukünftige Rechtslage anzupassen. Dies hat nun jüngst auch der VGH Mannheim angemahnt.

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(Keine?) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die ERV-Formvorschriften

Gem. § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung bezogen sich die dort definierten besonderen Anforderungen an Dateitypen oder die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur nur auf Dokumente, für die „die Schriftform vorgesehen ist“. Dies ist vor allem also bei bestimmenden Schriftsätzen der Fall -, im Übrigen (also bspw. bei Anlagen zu Schriftsätzen, bei Sachverständigengutachten etc.) aber nicht. 130a Abs. 1 – 3 ZPO in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung verschärft diese Voraussetzungen. Ab diesem Zeitpunkt „müssen“ (explizit genannt) Anlagen, Gutachten etc. von der verantwortenden Person selbst qualifiziert elektronisch signiert werden, sofern sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, und sich hinsichtlich des Dateityps an die Vorgaben der dann bundesweiten ERVV halten.

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Texterkennung i.S.d. § 2 Abs. 1 ERVV: Was ist eigentlich „durchsuchbar“?

Ab 1. Januar 2018 müssen bei Gericht eingereichte elektronische Dokumente gem. § 2 Abs. 1 ERVV druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar (für letzteres gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2019im Dateiformat PDF übermittelt werden. Aber was ist eigentlich die „Durchsuchbarkeit“ im Sinne dieser Vorschrift?

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Behördenakten vor Gericht: Kein Anspruch mehr auf Papier

In den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, ist die Behördenakten, die das Gericht routinemäßig beizieht, oft wichtiger für den Streitentscheid, als der Inhalt der Gerichtsakte. Ist der elektronische Rechtsverkehr zum anfordernden Gericht  eröffnet, besteht kein Anspruch des Gerichts mehr auf Vorlage einer Papierverwaltungsakte, wenn die Behördenakte elektronisch geführt wird; auch dann nicht, wenn das Gericht selbst noch keine elektronische Gerichtsakte führt.

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Neu ab 1.1.2018: Sichere Übermittlungswege, „unsicheres“ EGVP

§ 130a Abs. 4 ZPO führt ab dem 1. Januar 2018 den Rechtsbegriff des „sicheren Übermittlungswegs“ ein. Das Adjektiv „sicher“ beschreibt insoweit nicht eine technische Sicherheit bspw. gegenüber Angriffen Dritter oder eine besondere Ausfallsicherheit, sondern beschreibt die durch den Übertragungsweg gegebene Authentifizierung des Absenders der Nachricht. Da schon der Übertragungsweg hinreichende Auskunft über die Identität des Absenders und des Nachrichtenurhebers gibt, kann bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs deshalb konsequenterweise auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden.  „Neu ab 1.1.2018: Sichere Übermittlungswege, „unsicheres“ EGVP“ weiterlesen