Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend (§ 166 I 1 VwGO).
Die Bewilligung erfolgt nur auf Antrag der Partei (§§ 114 I 1, 117 I 1 ZPO), der schriftlich bei dem Prozessgericht zu stellen ist (BFH, B. v. 19.2.2016 – X S 28/15 (PKH) -, juris Rn. 11), aber auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann (§ 117 I 1 ZPO). Jedenfalls ein schriftlicher Antrag bedarf der Unterschrift entweder der Partei oder von jemandem, der sie wirksam vertreten kann (BGH, B. v. 4.5.1994, – XII ZB 21/94 -, NJW 1994, 2097), wie ihre Prozessbevollmächtigten. „PKH-Antrag und -Erklärung – elektronisch?“ weiterlesen