Darlegungslast für Scankonzept liegt bei der Behörde

Führt die Behörde ihre Akten ganz oder teilweise elektronisch, legt sie selbst erstellte oder elektronisch eingesandte Dokumente (rechtssicher) ab. Eingehende Papierdokumente müssen dann eingescannt werden. Im Rahmen rechtlicher Streitigkeiten dienen diese Dokumente dann dem Beweis der tatsächlichen Vorgänge. Hierzu legt die Behörde ihre Behördenakte dem Gericht vor. Der Scanvorgang ist bei (noch) vorherrschender Papierkorrespondenz im Umfeld elektronischer Akten allerdings ein organisatorisches Nadelöhr und hat auch im Hinblick auf den Beweiswert des Scanergebnisses technisch-organisatorisch hohen Anforderungen zu genügen. Hinsichtlich der Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) war es am VG Karlsruhe (v. 21.2.2023 – A 19 K 304/23), zu bestimmen, ob das dort eingesetzte Scanverfahren ausreicht, um den Beweiswert des digitalisierten Papieroriginals zu erhalten.

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Aktive Nutzungspflicht für Steuerberater ab 1.1.2023

Die gesetzliche Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) erfolgte durch das am 7. Juli 2021 verkündete „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften“. Das beSt wird darin durch eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes geschaffen. Ab 1.1.2023 beginnt die aktive Nutzungspflicht des beSt in den Fachgerichten.

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Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Justizbeitreibungsgesetz: Anlaufschwierigkeiten und eine Gesetzeslücke (?) im elektronischen Rechtsverkehr

Ein Gastbeitrag von OStA Matthias Kegel, Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. *** Update am 13.11.2022 ***

Weitgehend unbemerkt und abseits der juristischen und praktischen Probleme des ERV in den Prozessordnungen stottert der elektronische Rechtsverkehr seit dem 1. Januar 2022 im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG). Staatsanwaltschaften (§ 459 StPO), Gerichte, Gerichtskassen, weitere Justizbehörden und andere Behörden treiben Forderungen wie Geldstrafen, Geldbußen, Kosten, Ordnungs- und Zwangsgelder und weitere Ansprüche nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes ein. Hierzu erteilen sie den Gerichtsvollziehern gemäß §§ 6 (hier wird der Gerichtsvollzieher in Amtshilfe tätig) und 7 JBeitrG Vollstreckungsaufträge, die den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzen.

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Viel Grundsätzliches zum ERV vom BAG

Mit Beschluss vom 25. April 2022 – 3 AZB 2/22 hat das BAG gleich mehrere grundsätzliche Formfragen im elektronischen Rechtsverkehr beantwortet und sich im Vergleich zu früheren Entscheidungen überraschende milde positioniert. Insbesondere enthält der Beschluss Hinweise zu den Anforderungen durchsuchbarer und kopierbarer Dokumente, sowie eingebetteten Schriftarten. Ferner äußert sich das BAG zur Wirksamkeit der ERVB und zu den Fristen des § 130a Abs. 6 ZPO.

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Aktive Nutzungspflicht auch für Nebenanträge

Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs besteht nicht nur für die Einlegung einer Klage, sondern auch für weitere formbedürftige Anträge und Erklärungen im gerichtlichen Verfahren. Hierzu häufen sich aktuell gerichtliche Entscheidungen, weshalb offenbar Unsicherheit hierüber herrscht.

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Keine Anwendbarkeit des § 8 ERVV auf das beBPo von Justizbehörden

Gem. § 6 Abs. 3 ERVV steht das EGVP eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt einem beBPo gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde wahrnimmt. Dass § 7 ERVV keine Anwendung findet, ist explizit bestimmt. Aber was ist eigentlich mit den weiteren Pflichten der Behörden bei der beBPo-Nutzung, insbesondere mit den Zugangsbeschränkungen gem. § 8 ERVV.

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Digitalisierung und Barrierefreiheit

Ein Gastbeitrag von Johannes Greiser, Richter am Sozialgericht Osnabrück.

Die Digitalisierung schreitet mittlerweile auch in der Justiz voran. Das hat viele Vorteile. Beispielsweise ist das bei Richtern häufig beliebte Arbeiten aus dem Homeoffice deutlich komfortabler möglich. Allerdings hat die Umstellung auch Nachteile und macht eine Umgewöhnung in der täglichen Arbeit notwendig. Mit einer Sehbehinderung, wie ich sie habe, sind diese Umgewöhnungsprozesse komplexer, was zum Thema Barrierefreiheit überleitet. „Digitalisierung und Barrierefreiheit“ weiterlesen

Sicherer Übermittlungsweg oder qeS – das ist doch nicht so schwer

Seit dem 1.1.2018 gilt § 130a ZPO in der aktuellen Fassung, am 1.1.2022 steht die aktive Nutzungspflicht vor Tür. Die Systematik ist eigentlich gar nicht so schwierig und man sollte meinen, dass der elektronische Rechtsverkehr mittlerweile Routine ist. Dass das noch nicht überall so ist, zeigen zwei Beschlüsse des Amtsgerichts (22 M 1594/21 – 20210723 Beschluss AG) und des Landgerichts Bonn (4 T 256/21 – 20210825 Beschluss LG) zu einem De-Mail – Eingang.

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Akteneinsicht über ERV nun im Gesetz

Mit dem Gesetz  zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung
und zur Änderung weiterer Vorschriften hat sich mit Wirkung zum 1. Juli 2021 still und heimlich eine Änderungen der Normen zur Akteneinsicht in die Prozessordnungen geschlichen. Durch Änderung der §§ 299 Abs. 3 S. 1 ZPO, 32f Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 StPO, § 120 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Satz 2 SGG, § 100 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 VwGO und § 78 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 FGO wurde die Möglichkeit geschaffen, die Akteneinsicht auch durch die Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr zu gewähren.

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