Kurz vor Weihnachten war der Gesetzgeber im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs nochmals aktiv. Einige Neuerungen waren schon Gesetz, nur noch nicht in Kraft getreten. Zusätzlich verabschiedet und verkündet wurde kurz vor dem Jahreswechsel noch das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit.
Kategorie: Gerichte
Der elektronische Rechjtsverkehr in den Gerichten
VGH Mannheim: MJP ist kein Dokumentenspeicher
„Mein Justizpostfach“ – kurz MJP – ist ein sicherer Übermittlungsweg, der auch Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gerichten und Behörden schriftformbedürftige Anträge zu stellen, Rechtsbehelfe einzulegen oder Klagen zu erheben. Hierfür werden die bundID und die Identitätsfunktion des Personalausweises genutzt, um die Identität des Einreichers zu sichern. Das MJP ist indes nur ein Kommunikationskanal. Für die Datenhaltung im Verfahren ist es weder konzipiert, noch nutzbar. Hierüber musste auch der VGH Baden-Württemberg (v. 11.11.2025 – 14 S 1906/25) entscheiden und feststellen, dass die automatische Löschung von Nachrichten nach 90 Tagen rechtmäßig ist.
Telefax, weil der ERV zu langsam?
Um eine rechtzeitige Kenntnisnahme zu gewährleisten, kann einem Beteiligten deshalb in eilbedürftigen Fällen die Einreichung auf anderem Weg – hier: Telefax – aufgegeben werden, meint das OLG Karlsruhe (v. 28. Januar 2025 – 2 Orbs 320 SsBs 725/24).
LG Zwickau: Die Berufung der StA immer mit qeS?
Ich im Strafrecht werden zunehmend elektronische Akten bei Gerichten und Staatsanwaltschaft geführt. Jedenfalls teilweise gilt auch hier gem. § 32d StPO die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. § 32a StPO enthält eine weitgehend dem § 130a ZPO entsprechende Regelung. § 32b StPO normiert die Erstellung elektronischer Dokumente durch die Gerichte und Staatsanwaltschaft. Ein Regelungsdickicht, in dem sich das LG Zwickau (v. 11.12.2024 – 5 NBs 243 Js 6851/24 jug – kostenpflichtig über beck-online) etwas verheddert hat. Es meint, die Berufung der StA bedürfe stets einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS).
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OLG Hamm: Passive Nutzungspflicht für Sachverständige
Bundesweit arbeiten immer mehr Gerichte mit elektronischen Gerichtsakten, der elektronische Rechtsverkehr mit den Verfahrensbeteiligten ist selbstverständlich geworden. Indes finden sich immer noch nur wenige Sachverständige, die ihre Gutachten in elektronischer Form vor. Das OLG Hamm (v. 1.7.2024 – 22 U 15/24) leitet aber nun aus § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO jedenfalls eine passive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für einige Sachverständige ab – die Folge ist, dass eine Verpflichtung besteht, einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO bereit zu halten.
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OLG Düsseldorf: Ein Urteil im Zwischenspeicher ist noch nicht abgesetzt
Die Einführung elektronischer Akten ist nicht nur ein Technikprojekt, sondern vor allem ein Organisationsprojekt – eine abgedroschene Binsenweisheit des Einführungsmanagements. Die mit dem Technikeinsatz verbundene Änderung des Arbeitsweise muss aber durchdacht und gut eingeübt sein, sonst hat sie schnell rechtliche Konsequenzen. Dies bekam in einem Fall des OLG Düsseldorf (v. 4. Juli 2023 – 3 RBs 10/23) das AG Wuppertal zu spüren.
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Transkription der strafgerichtlichen Hauptverhandlung: Die Basis ist vorhanden
Der Vermittlungsausschuss muss über die Dokumentation der Hauptverhandlung entscheiden. Die Basis für eine erfolgreiche Transkription ist vorhanden. Das belegen Praxistests in Brandenburg zur Vernehmung und sie stimmen optimistisch, berichtet Gastautor OStA Matthias Kegel in seinem Blogbeitrag.
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LG Köln: Wirksamkeit elektronischer Signaturen durch Erinnerung des Signierenden?
Die Entscheidung des LG Köln v. 4. Mai 2023 – 14 O 297/22 – ist sicher bereits in der Sache spannend genug, geht es doch um die Frage, ob Aufnahmen des Kölner Doms (und anderer historischer Gebäude) für gewerbliche Zwecke zulässig sind. Als Bonus-Frage musste sich die Kammer aber auch mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen, die unterschriftsersetzenden qualifizierten elektronischen Signaturen des Spruchkörpers als wirksam angesehen werden können. Die von der Kammer gefundene Antwort hierauf überzeugt aber nicht.
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BFH: Aktive Nutzungspflicht für Steuerberater bestand seit 1.1.2023
Wahrscheinlich eine bittere Entscheidung für einige Steuerberaterinnen und Steuerberater hat der BFH am 28.4.2023 (XI B 101/22) getroffen. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 52d FGO mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) bestand für sie bereits zum 1.1.2023. In der Rechtsprechung und Literatur war dies bisher umstritten, weil die Registrierungsbriefe teilweise deutlich später versandt wurden.
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Bayerisches LSG: Ein Stempel macht noch keinen Eingang
§ 130a Abs. 5 S. 1 ZPO (= § 65a Abs. 5 S. 1 SGG) ist eindeutig: Es kommt auf den elektronischen Eingang „auf der Empfangseinrichtung des Gerichts an“. Ob das Gericht auch einen Eingangsstempel angebracht hat, ist dagegen unerheblich. Das gilt erst Recht, wenn der Stempel das falsche Datum ausweist. Mit einem solchen Fall musste sich das Bayerische LSG (v. 30.3.2023 – L 4 P 76/22) beschäftigen und wies auf die Berufung das Verfahren zur erneuten Entscheidung in die ersten Instanz zurück
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