Der elektronische Rechtsverkehr im arbeitsgerichtlichen Verfahren – NZA 2019, 11

– insbesondere mittels De-Mail.

NZA 2019, 11

Die Digitalisierung spielt im Arbeitsrecht eine erhebliche gesamtgesellschaftliche Rolle. Gleichzeitig müht sich die Arbeitsgerichtsbarkeit um die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf der Grundlage der (Neu-)Regelungen des eJustice-Gesetzes und die Einführung elektronischer Gerichtsakten spätestens zum 1.1.2026 gem. § 46 a I e ArbGG idF des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (anschaulich Natter/Haßel, NZA 2017, 1017). Eine besonders exotische Stellung im materiellen und im Prozessrecht nimmt die De-Mail ein. Sie soll im folgenden Beitrag näher betrachtet werden.

Hintergrund:

Im Prozessrecht der Gerichte dient die De-Mail als sog. sicherer Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Sie hat vor allem dort eine herausgehobene Bedeutung, wo ein erheblicher Anteil der „professionellen Verfahrensbeteiligten“ aus den prozessvertretenden Verbänden und Gewerkschaften nicht über eine Rechtsanwaltszulassung und damit auch nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügen. Dies betrifft vor allem die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit. Die Prüfung der Form- und Fristanforderungen stellt in den Gerichten aber teilweise noch eine Herausforderung dar.

Der seit 2012 verfügbare Kommunikationsdienst De-Mail ist ein Verfahren zum Austausch von Nachrichten, das anders als das in der Justiz – sonst aber praktisch nirgendwo – verbreitete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) auf E-Mail – Protokollen beruht. Im Gegensatz zu klassischen E-Mails wird die De-Mail auf der Übertragungsstrecke zwischen dem De-Mail – Provider des Absenders und dem des Empfängers verschlüsselt übertragen. In der Vergangenheit war die De-Mail als „gesicherte Kommunikation“ in der Kritik; dennoch hat der Gesetzgeber sie in den Kreis der sog. „sicheren Übermittlungswege“ gem. § 130a Abs. 4 ZPO aufgenommen.

eJustice – Beitrag für Referendare in JuS 2018, 1193

Die Digitalisierung der Justiz im Rahmen des sog. eJustice-Prozesses führte noch vor wenigen Jahren ein Nischendasein. Ende 2018 befindet sich die Justiz dagegen in der Mitte einer gewaltigen Veränderung des Prozessrechts und der Arbeitswirklichkeit. Vieles lässt sich erst erahnen, ist erst in der Planung und hat die Fläche noch nicht erreicht. Andere Aspekte dagegen betreffen bereits gegenwärtig einzelne Verfahren und nicht wenige Verfahrensbeteiligte machen schmerzhafte Erfahrungen, weil Klagen unzulässig sind, wenn die neuen Form- und Fristanforderungen nicht beachtet werden. Im Beitrag „eJustice – Der elektronische Rechtsverkehr tritt aus der Nische“ (JuS 2018, 1193 ff.) wird das neue Verfahrensrecht für den elektronischen Rechtsverkehr vorgestellt und damit der Beitrag „eJustice – Die Justiz wird digital“ (JuS 2015, 609 ff.) fortgeführt. Zielgruppe sind insbesondere Referendare – auch, aber nicht nur, in der Vorbereitung zur mündlichen Prüfung.

Weitere Publikationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich hier.

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts beim Führen elektronischer Fristenkalender

Die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten darf grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen.

Wie die elektronische Fristenkalenderführung gegenüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf auch die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant.

So entschied am 28.6.2018 das Bundessozialgericht zur Wiedereinsetzung im Verfahren B 1 KR 59/17 B. Eine Anmerkung hierzu findet sich in der NZS 2018, 672.

NZS 2018, 631: Kommentierte Entscheidung des BSG zur Containersignatur

In der NZS 2018, 631 findet sich die kommentierte Entscheidung des BSG zur Containersignatur (BSG, Beschluss vom 9.5.2018 – B 12 KR 26/18 B).

Hier war über diesen Beschluss schon auf ervjustiz.de berichtet worden:

Unter dem Aktenzeichen B 12 KR 26/18 B (Entscheidung um Volltext) hat das Bundessozialgericht in erfreulicher Klarheit gleich zu mehreren sehr praxisrelevanten und aktuellen Problemen des elektronischen Rechtsverkehrs nach Ausfall des beA Stellung bezogen. Es hält die Containersignatur für unzulässig. Eine Wiedereinsetzung ist grundsätzlich denkbar, allerdings handelt es sich nicht um einen Fall des § 65a Abs. 6 SGG (entspricht: § 130a Abs. 6 ZPO).

 

NZS 2018, 207: Die neuen Formvorschriften im elektronischen Rechtsverkehr ab dem 1.1.2018

Mit der Neufassung des § 65 a SGG, der dem zivilprozessualen § 130 a ZPO entspricht, und der hierzu erlassenen bundesweiten Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erhält das Prozessrecht eine Vielzahl neuartiger, technisch geprägter Formvorschriften. Die Regelungen sind nicht nur systematisch nicht vollständig gelungen, sondern bringen auch faktische Unsicherheiten bei unklaren Rechtsfolgen. Im folgenden Beitrag werden die wesentlichen Probleme mit Blick auf die Prüfung der Formvorschriften durch den Richter beleuchtet und Hinweise zur Vermeidung von Fallstricken für die Prozessbeteiligten gegeben. Dadurch wird der Beitrag „Der elektronische Rechtsverkehr in der Rechtsanwendung – heute und morgen“ in NZS 2015, 896 ff. für die Rechtslage ab dem 1.1.2018 fortgeführt.

Der komplette Beitrag: Müller, NZS 2018, 2017.

eJustice und der medizinische Sachverständige, MEDSACH 1/2018

„eJustice und der medizinische Sachverständige: Kein Entkommen vor der Zukunft (und dem Gesetzgeber)“ behandelt als Aufsatz in der Zeitschrift „Der Medizinische Sachverständige“ (MEDSACH) die Möglichkeiten von Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren (übrigens nicht zwingend nur medizinischen Sachverständigen – diese dienen eher als Beispiel), am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Hierzu werden in dem Beitrag die rechtlichen und technischen Grundlagen beschrieben. Rechtlich wird insbesondere dargestellt, dass die Neufassung des § 130a Abs. 1 ZPO dazu führt, dass viel öfter als früher eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich wird. Tenor ist, dass alle Verfahrensbeteiligten von der elektronischen Übermittlung des Gutachtens profitieren, weil die dann digital vorliegende Datei bessere Weiterverarbeitungsmöglichkeiten bietet, als das bloße Papier. Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr könnte deshalb in Zukunft ein echtes Qualitätsmerkmal für einen Sachverständigen werden.

Der Medizinische Sachverständige (MEDSACH) 1/2018

Siehe auch: Sachverständige bald auch nur noch “mit Karte” ans Gericht

 

„Dieses Schreiben ist maschinell erstellt…“ – neuer Beitrag in betrifft Justiz 3/2017

„Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig…“

Die eAkte kommt – heißt es nun auch Abschied nehmen von alten Gewohnheiten?

Unter diesem Titel ist im Heft März 2017 von „betrifft Justiz“ ein neuer Beitrag erschienen (S. 22 ff.):

„Viel wird bereits über die elektronische Gerichtsakte geschrieben, einige Wenige benutzen sie bereits, Berichte über sie füllen Tagungs- und Fortbildungsprogramme sowie Fachzeitschriften – zwischen Euphorie und Weltuntergangsszenario ist klar: Die eAkte soll die tradierte Papierakte ablösen und gleichzeitig ein ähnlich komfortables Arbeiten ermöglichen. Letzteres wird oft bezweifelt, weil es an der gewohnten Haptik fehle und eine Ermüdung der Augen zu befürchten sei. Einigkeit besteht, dass die eAkte Mehrwerte bringen soll und – das scheint fast ein Zauberwort zu sein – sie „ergonomisch“ wird. Egal, ob man diese elektronische Akte mit Justizfachverfahren nutzt, die sie heute schon ermöglichen, bspw. EUREKA-Fach oder Winsolvenz, oder, ob man auf ihre zweckmäßige Umsetzung in den „neuen“ Entwicklungsverbünden, dem e2-Verbund, der Plattform eIP oder der „E-Akte als Service“, hofft[1]: Es wäre unrealistisch zu meinen, dass sich die Arbeit durch diese eAkte nicht ändern wird. Unabhängig von der Art und Güte der technischen und organisatorischen Umsetzung[2], wird die Einführung der eAkte auch bedeuten, von bisherigen Gewohnheiten Abschied zu nehmen. Damit niemand behaupten kann, nicht vorgewarnt gewesen zu sein, seien im Folgenden – schlaglichtartig – einige Aspekte näher beleuchtet……….“