BGH: Sorgfaltswidriger Anwalt bei nur pauschalen Anweisungen

Die pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren, genügt nicht. Eine so pauschale Anweisung lässt den Mitarbeitenden bereits darüber im Unklaren, welches im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr erstellte Dokument eine elektronische Eingangsbestätigung  ist, meint der BGH (v. 11.1.2023 – IV ZB 23/21). Die Anweisung müsse deshalb konkret die praktischen Arbeitsschritte aufzeigen, die von dem Mitarbeitenden zu erledigen sind.

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OVG Lüneburg: Einfache Signatur ist nicht verzichtbar

Der elektronische Rechtsverkehr mit der Justiz lässt die Schriftformwahrung in zwei Varianten zu: Entweder durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs und Zeichnung durch einfache Signatur. Letztere ist grundsätzlich nicht verzichtbar. Darauf weist das OVG Lüneburg (v. 31. Januar 2023 – 13 ME 23/23 – kostenpflichtig bei Juris) hin.

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BGH vs. BAG: ERV-Einreichung in Word möglich?

In einem Urteil vom 4. September 2020 – 1 S 29/20 hat das LG Mannheim großzügig auch die Einreichung einer .docx – Datei, anstelle der eigentlich von § 2 Abs. 1 ERVV geforderten PDF, akzeptiert. Diese Entscheidung blieb ein Einzelfall. Insbesondere das BAG dominierte die Rechtsprechung zu Formfragen seitdem und forderte jedenfalls das Dateiformat PDF stets (BAG, Urteil vom 25.8.2022 – 6 AZR 499/21), nur in anderen Formfragen zeigte sich auch das BAG flexibel und folgte insoweit dem OLG Koblenz. Überraschend hat nun der BGH mit Beschluss vom 19.10.2022 – 1 StR 262/22 – entschieden und folgt dem LG Mannheim.

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Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr – 4. Aufl. – verfügbar

Die Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr fassen die wesentlichen Informationen zu Form- und Fristfragen zusammen und bieten einen übersichtlichen, strukturierten Überblick mit zahlreichen Grafiken und Schaubildern. Die beliebte Ergänzung zum eJustice-Praxishandbuch sind nun auch wieder in der aktualisierten 4. Auflage (Stand: 5.11.2022) verfügbar.

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OLG Schleswig-Holstein: Mal wieder Postausgangskontrolle

Welche Pflichten treffen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Postausgangskontrolle im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr. Die Leitplanken hat bereits der BGH vorgegeben. Ein paar neue Details gibt es nun vom OLG Schleswig-Holstein (Beschluss v. 13.10.2022 – 7 U 160/22).

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eJustice-Praxishandbuch – 7. Auflage

Das eJustice-Praxishandbuch ist in der 7. Auflage verfügbar. Vollständig überarbeitet mit der bis zum 1. Oktober 2022 ergangenen Rechtsprechung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Akte bietet es auf über 500 Seiten einen vollständigen Überblick über die Digitalisierung des Prozessrechts und des Verwaltungsverfahrens.

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§ 130d ZPO: Wie lange ist eigentlich „vorübergehend“?

Die Störung der Telefon- und Internetverbindung des Unterzeichners ist von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden; ein Bautrupp hat sich für den 30. März 2022 angesagt, so dass hier lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung steht. Dies wird anwaltlich versichert.„, war der Vortrag eines Rechtsanwalts in einem Verfahren vor dem OVG Münster (v. 6.7.2022 – 16 B 413/22). Insgesamt kam der Rechtsanwalt damit auf eine „vorübergehende“ Störung von über fünf Wochen. Fraglich ist, ob ihn dies zur Ersatzeinreichung gem. § 130d S. 3, 4 ZPO (= § 55d S. 3, 4 VwGO) berechtigt.

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Neue Version 4 des XJustiz Aktenviewers

Soeben haben wir eine neue Version des Aktenviewers fertiggestellt. Diese enthält folgende neue Funktionen:

  • Unterstützung der XJustiz-Version 3.3.1
  • Es können nicht nur Akten, sondern auch „normale“ Schriftsatzübersendungen angezeigt werden
  • Unterstützung diverser Textformate wie docx, html oder txt
  • Unterstützung diverser Grafikformate wie jpg, tiff oder bmp
  • Unterstützung von Excel Formaten.

Die Übersendung des Viewers erfolgte immer mit der Bitte (als kleines Dankeschön für die vielen Vorteile des Programms) eine Spende an den Deutschen Kinderschutzbund Pforzheim Enzkreis zu leisten. Diesem Wunsch sind aber leider weniger als 2% der Empfänger des Downloads bisher nachgekommen.

Wir haben uns daher entschlossen, nur noch denjenigen das Update bzw. das Programm zur Verfügung zu stellen die bisher eine Spende geleistet haben oder durch anwaltliche Versicherung erklären in den nächsten Tagen eine Spende zu leisten. Alle weiteren Updates werden dann ohne Auflagen/Kosten zur Verfügung gestellt.

Falls Sie also eine neue Version unter diesen Bedingungen haben möchten, senden Sie uns einfach eine Mail an info@ervjustiz.de.

Wir unterstützen den Deutschen Kinderschutzbund Pforzheim Enzkreis

Wie viele von Ihnen wissen, unterstützen wir unter anderem mit der Bitte um Spenden bei der Übersendung des XJustiz Viewers die Arbeit des Kinderschutzbundes Pforzheim-Enzkreis.
Dieser hat nun zur Unterstützung von Familien, die von den aktuellen Krisen besonders betroffen sind, eine Aktion gestartet die wir Ihnen hiermit gerne vorstellen möchten:

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen kommt ab September eine Energiepauschale von einmalig 300 Euro brutto zugute. Grund sind die hohen Preise für Strom, Gas und Öl. Die Pauschale ist von der Bundesregierung gut gemeint. Tatsache ist jedoch, dass sie auch an Steuerzahler ausbezahlt wird, die gar nicht darauf angewiesen sind. „Wir unterstützen den Deutschen Kinderschutzbund Pforzheim Enzkreis“ weiterlesen

LSG Schleswig-Holstein restriktiv zum ERV im Verwaltungsverfahren

Während der elektronische Rechtsverkehr im gerichtlichen Verfahren nicht nur mittlerweile durchaus etabliert, sondern sogar verpflichtend ist, ist der elektronische Rechtsverkehr im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren daran gebunden, dass der Empfänger (in diesem Fall die Behörde), den elektronischen Rechtsverkehr „eröffnet“ hat, § 3a VwVfG bzw. § 36a SGB I. Das LSG Schleswig-Holstein – v. 29.10.2021 – L 3 AS 108/20(LSG_SH_29102021) meint, dass hieran hohe Anforderungen zu stellen ist. Ob das gerade auch für das Widerspruchsverfahren gilt ist aber mehr als fraglich. Entsprechend wirkt die Entscheidung hinsichtlich ihrer Begründung etwas aus der Zeit gefallen; erfreulich ist aber, dass die Revision zugelassen ist. So kann das BSG demnächst für Klarheit sorgen. Die Revision ist dort unter dem Aktenzeichen B 7 AS 10/22 R anhängig.

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