OLG Hamm: Passive Nutzungspflicht für Sachverständige

Bundesweit arbeiten immer mehr Gerichte mit elektronischen Gerichtsakten, der elektronische Rechtsverkehr mit den Verfahrensbeteiligten ist selbstverständlich geworden. Indes finden sich immer noch nur wenige Sachverständige, die ihre Gutachten in elektronischer Form vor. Das OLG Hamm (v. 1.7.2024 – 22 U 15/24) leitet aber nun aus § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO jedenfalls eine passive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für einige Sachverständige ab – die Folge ist, dass eine Verpflichtung besteht, einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO bereit zu halten.

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BFH: Aktive Nutzungspflicht für Steuerberater bestand seit 1.1.2023

Wahrscheinlich eine bittere Entscheidung für einige Steuerberaterinnen und Steuerberater hat der BFH am 28.4.2023 (XI B 101/22) getroffen. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 52d FGO mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) bestand für sie bereits zum 1.1.2023. In der Rechtsprechung und Literatur war dies bisher umstritten, weil die Registrierungsbriefe teilweise deutlich später versandt wurden.

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Bayerisches LSG: Ein Stempel macht noch keinen Eingang

§ 130a Abs. 5 S. 1 ZPO (= § 65a Abs. 5 S. 1 SGG) ist eindeutig: Es kommt auf den elektronischen Eingang „auf der Empfangseinrichtung des Gerichts an“. Ob das Gericht auch einen Eingangsstempel angebracht hat, ist dagegen unerheblich. Das gilt erst Recht, wenn der Stempel das falsche Datum ausweist. Mit einem solchen Fall musste sich das Bayerische LSG (v. 30.3.2023 – L 4 P 76/22) beschäftigen und wies auf die Berufung das Verfahren zur erneuten Entscheidung in die ersten Instanz zurück

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BGH: Sorgfaltswidriger Anwalt bei nur pauschalen Anweisungen

Die pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren, genügt nicht. Eine so pauschale Anweisung lässt den Mitarbeitenden bereits darüber im Unklaren, welches im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr erstellte Dokument eine elektronische Eingangsbestätigung  ist, meint der BGH (v. 11.1.2023 – IV ZB 23/21). Die Anweisung müsse deshalb konkret die praktischen Arbeitsschritte aufzeigen, die von dem Mitarbeitenden zu erledigen sind.

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OVG Lüneburg: Einfache Signatur ist nicht verzichtbar

Der elektronische Rechtsverkehr mit der Justiz lässt die Schriftformwahrung in zwei Varianten zu: Entweder durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs und Zeichnung durch einfache Signatur. Letztere ist grundsätzlich nicht verzichtbar. Darauf weist das OVG Lüneburg (v. 31. Januar 2023 – 13 ME 23/23 – kostenpflichtig bei Juris) hin.

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BGH vs. BAG: ERV-Einreichung in Word möglich?

In einem Urteil vom 4. September 2020 – 1 S 29/20 hat das LG Mannheim großzügig auch die Einreichung einer .docx – Datei, anstelle der eigentlich von § 2 Abs. 1 ERVV geforderten PDF, akzeptiert. Diese Entscheidung blieb ein Einzelfall. Insbesondere das BAG dominierte die Rechtsprechung zu Formfragen seitdem und forderte jedenfalls das Dateiformat PDF stets (BAG, Urteil vom 25.8.2022 – 6 AZR 499/21), nur in anderen Formfragen zeigte sich auch das BAG flexibel und folgte insoweit dem OLG Koblenz. Überraschend hat nun der BGH mit Beschluss vom 19.10.2022 – 1 StR 262/22 – entschieden und folgt dem LG Mannheim.

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Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr – 4. Aufl. – verfügbar

Die Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr fassen die wesentlichen Informationen zu Form- und Fristfragen zusammen und bieten einen übersichtlichen, strukturierten Überblick mit zahlreichen Grafiken und Schaubildern. Die beliebte Ergänzung zum eJustice-Praxishandbuch sind nun auch wieder in der aktualisierten 4. Auflage (Stand: 5.11.2022) verfügbar.

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OLG Schleswig-Holstein: Mal wieder Postausgangskontrolle

Welche Pflichten treffen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Postausgangskontrolle im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr. Die Leitplanken hat bereits der BGH vorgegeben. Ein paar neue Details gibt es nun vom OLG Schleswig-Holstein (Beschluss v. 13.10.2022 – 7 U 160/22).

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§ 130d ZPO: Wie lange ist eigentlich „vorübergehend“?

Die Störung der Telefon- und Internetverbindung des Unterzeichners ist von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden; ein Bautrupp hat sich für den 30. März 2022 angesagt, so dass hier lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung steht. Dies wird anwaltlich versichert.„, war der Vortrag eines Rechtsanwalts in einem Verfahren vor dem OVG Münster (v. 6.7.2022 – 16 B 413/22). Insgesamt kam der Rechtsanwalt damit auf eine „vorübergehende“ Störung von über fünf Wochen. Fraglich ist, ob ihn dies zur Ersatzeinreichung gem. § 130d S. 3, 4 ZPO (= § 55d S. 3, 4 VwGO) berechtigt.

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