Checklisten für den elektronischen Rechtsverkehr

Form- und Fristfragen sind auch im elektronischen Rechtsverkehr juristisch zu klären. Aufgrund des technischen Hintergrunds und wegen der zahlreichen neuen Begrifflichkeiten, tun sich Juristen damit aber nicht selten noch schwer. Unser Autor Dr. Henning Müller hat in zwei kurzen Checklistensammlungen die wichtigsten Fragestellungen mit zahlreichen Schemata und Screenshots zusammengefasst. Sie sollen den juristischen Entscheidern in den Gerichten bzw. den Verfahrensbeteiligten und ihren Prozessvertretern eine leicht zugängliche Hilfestellung und Hinweise für die Bearbeitung bieten. Die Checklistensammlungen ergänzen damit sein umfassendes eJustice-Praxishandbuch, das ebenfalls gerade in der 3. Auflage erschienen ist.

eJustice Praxishandbuch

 

Neue Übermittlungswege, strengere Formvorschriften nach der ERVV und der Ausfall des beA haben unseren Autor Henning Müller dazu veranlasst, zum Jahreswechsel die 3. Auflage seines  „eJustice Praxishandbuch“  fertigzustellen. Dort werden die sich neu stellenden Rechtsfragen im elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Akte behandelt und Hinweise für die praktische Handhabung in der Justiz und für Prozessbeteiligte und Prozessvertreter gegeben.
In ca. 10 Tagen werden als Ergänzung noch zwei neue „Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr“ erscheinen. Eine Checklistensammlung richtet sich an die juristischen Entscheider in der Justiz und soll bei der Form- und Fristprüfung unterstützen. Die zweite Checklistensammlung soll Verfahrensbeteiligten und ihren Prozessvertretern helfen, Fallstricke im elektronischen Rechtsverkehr zu vermeiden.

 

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Der ungeliebte “sichere Übermittlungsweg”: Die De-Mail aus Sicht des Gerichts

Die in § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO durch Verweis auf das De-Mai-Gesetz definierte absenderauthentifizerte De-Mail steht technisch bereits seit dem Jahr 2012 zur Verfügung, hat aber noch kaum praktische Anwendungsfälle gefunden. Durch den Ausfall des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) und als möglicher „sicherer Übermittlungsweg“ für Behörden (als beBPo-Alternative) bzw. als derzeit einzig möglicher sicherer Übermittlungsweg für Prozessvertreter, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind (Verbände, Gewerkschaften, Steuerberater, Rentenberater etc.) kommt sie aber plötzlich in das Blickfeld.

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ERV mit den Gerichten ab 1.1.2018 – ohne beA: Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zeigt sich zum Jahreswechsel (leider) sehr angeschlagen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass bis zum 1. Januar 2018 keine funktionsfähige Version zur Verfügung steht. Gleichzeitig ändert sich § 174 Abs. 3 ZPO und Zustellungen von Gerichten sind – nach dem Gesetz – nur noch in die sicheren Übermittlungswege im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO vorgesehen (Satz 3). Problematisch insbesondere für Rechtsanwälte, denn gem. Abs. 3 Satz 4 besteht die Pflicht, einen solchen Übermittlungsweg zu eröffnen – dazu sollte eigentlich das beA dienen. Welche Optionen bleiben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten also, um dennoch elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten zu betreiben?

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Sicherheitsprobleme: beA offline

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit Pressemitteilung vom 27. Dezember 2017 mitgeteilt, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aufgrund von Sicherheitsproblemen derzeit vom Netz genommen ist:

http://www.brak.de/fuer-anwaelte/bea-das-besondere-elektronische-anwaltspostfach/

Für die Gerichte sind Zustellungen und Übersendungen im elektronischen Rechtsverkehr an beA-Adresse aufgrund dieser Maßnahme derzeit auch faktisch nicht möglich. Die Gerichte erhalten eine entsprechende Fehlermeldung bei Übersendeversuchen.

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