Unter dem Aktenzeichen B 12 KR 26/18 B (Entscheidung um Volltext) hat das Bundessozialgericht in erfreulicher Klarheit gleich zu mehreren sehr praxisrelevanten und aktuellen Problemen des elektronischen Rechtsverkehrs nach Ausfall des beA Stellung bezogen. Es hält die Containersignatur für unzulässig. Eine Wiedereinsetzung ist grundsätzlich denkbar, allerdings handelt es sich nicht um einen Fall des § 65a Abs. 6 SGG (entspricht: § 130a Abs. 6 ZPO).
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