Die in § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO durch Verweis auf das De-Mai-Gesetz definierte absenderauthentifizerte De-Mail steht technisch bereits seit dem Jahr 2012 zur Verfügung, hat aber noch kaum praktische Anwendungsfälle gefunden. Durch den Ausfall des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) und als möglicher „sicherer Übermittlungsweg“ für Behörden (als beBPo-Alternative) bzw. als derzeit einzig möglicher sicherer Übermittlungsweg für Prozessvertreter, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind (Verbände, Gewerkschaften, Steuerberater, Rentenberater etc.) kommt sie aber plötzlich in das Blickfeld.
Grundlagen der De-Mail
Der offensichtlich nach dem EGovG vom Gesetzgeber bevorzugte Kommunikationskanal für die Verwaltung ist die De-Mail. In der Literatur stößt diese Präferenz auf Kritik.[1] Dies hat nichts zuletzt auch mit erheblichen Bedenken im Hinblick auf die Verschlüsselungs- und Übertragungsmethode der De-Mail zu tun, die dem Gesetzgeber aber bekannt war.
Im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr ist in der Tat kritikwürdig, dass die Justiz eher auf EGVP/beA setzt. Ein einheitlicher Standard wäre nutzerfreundlich und akzeptanzfördernd gewesen. Andererseits sind sowohl das EGovG als auch das eJusticeG letztlich technikoffen und werden daher im Ergebnis zusammenfinden.
De-Mail – Kommunikation durch die Justiz: Das De-Mail – Gateway
Technisch setzt die Justiz bundesweit ein zentral eingerichtetes „Gateway“ zwischen der EGVP- und der De-Mail-Infrastruktur ein. Hier werden die eingehenden De-Mails empfangen und als EGVP-Übersendung an die EGVP-Postfächer der einzelnen Gerichten weitergesendet.
Nach dem selben Prinzip arbeiten die Gerichte beim Senden an De-Mail – Postfächer: Die Gerichte können eine De-Mail generieren, in dem sie eine EGVP-Übersendung an das Gateway vornehmen. Dort wird aus den per EGVP übersandten Dokumenten und Dateien eine De-Mail generiert.
Derzeit ist die von den Gerichten eingesetzte Fachsoftware noch nicht überall in der Lage per EGVP oder De-Mail zu senden. Jedenfalls die meisten Fachgerichte können aber bereits elektronische Postausgänge generieren. Aufgrund der von der Justiz gewählten Lösung gilt, dass alle Gerichte, die bisher per EGVP versenden konnten, auch per De-Mails zustellen können.
Die absenderauthentifizierte De-Mail als sicherer Übermittlungsweg
Ähnlich wie beim beA ist auch bei der absenderauthentifizierten (nicht bei der gewöhnlichen) De-Mail die Authentizität der Teilnehmer sicherstellt. Die sichere Anmeldung im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes setzt nämlich voraus, dass der Nutzer zwei geeignete und voneinander unabhängige Sicherungsmittel, zum Beispiel eine Kombination aus Besitz und Wissen, einsetzt. Bestätigt der akkreditierte Diensteanbieter die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes, muss er die gesamte Nachricht einschließlich eventueller Dateianhänge gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3 des De-Mail-Gesetzes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. In der Praxis erfolgt die Absenderauthentifizierung bspw. über den neuen Personalausweis oder ein (m)TAN-Verfahren.
Das elektronische Dokument kann sowohl eine Anlage der De-Mail, aber auch der Nachrichtentext der De-Mail selbst sein. Die Form der ERVV wahrt natürlich regelmäßig nur eine als Anlage übermittelte PDF-Datei.
Bei der absenderauthentifizierten De-Mail ist eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich (aber natürlich möglich). Die absenderauthentifizierte De-Mail ist ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Förmliche Zustellungen in ein De-Mail – Postfach sind gem. § 174 Abs. 3, 4 ZPO gegen elektronisches Empfangsbekenntnis möglich. Im Gegensatz zum beA-Webclient oder dem Governikus Communicator verfügen aber die Webclients der De-Mail – Anbieter nicht über eine solche Funktion. Entsprechend muss hierfür eine andere Software eingesetzt werden (für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses kann ein von der Justiz kostenlos zur Verfügung gestelltes Tool verwendet werden)– oder entgegen des gesetzlich (aber sanktionslos) vorgesehenen Formzwangs der Empfang formlos bestätigt werden.
Wie adressiere ich das Gericht?
Die De-Mail – Adresse der Gerichte lautet:
safe-ID des Gerichts@egvp.de-mail.de
(Achtung: safe- (bzw. govello-) ID kleinschreiben)
Diese Adressen sind ab dem 1.1.2018 erreichbar und kraft Gesetz für die rechtsverbindliche Kommunikation zugelassen.
Derzeit (Stand: 15. Januar 2018) sind die De-Mail – Adressen der Gericht noch nicht ordnungsgemäß im „öffentlichen Verzeichnis“ der De-Mail – Dienste sichtbar. Vielmehr sind alle bundesdeutschen Gerichte unter der Ortsangabe „Taucha“ gelistet. Die nordsächsische Stadt ist der Sitz des Dienstleisters, der das De-Mail – Gateway der Justiz betreibt:
Einzelne Gerichte haben ihre De-Mail – Adressen aber bereits auf ihrer jeweiligen Homepage gepostet. Notfalls muss derzeit noch die De-Mail – Adresse erfragt werden oder aber über einen EGVP-Client im EGVP-Adressbuch nachgeschaut werden.
Der Charme der De-Mail – Lösung: Durch sie wird auch die Pflicht gem. § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO erfüllt.
Allerdings: Im Gegensatz zu EGVP & Co entstehen bei der De-Mail – je nach Anbieter – zudem “Portokosten” je gesendeter Nachricht (und ggf. auch bei empfangenen Nachrichten, sofern eine Empfangsbestätigung angefordert wurde).
[1] Bspw. Heckmann/Albrecht, ZRP 2013, 42, 44; siehe aber auch Schulz/Tischer, NZS 2012, 254.
Sehr geehrter Herr Dr. Müller,
bei der De-Mail findet eine zeitweise Entschlüsselung der Nachricht beim
Anbieter statt. Hintergrund ist meines Wissens die Prüfung auf mögliche Viren.
Bei dem beA wird die Sichtung einer Nachricht durch mehere Kanzleimitarbeiter und Anwälte durch eine Umschlüsselung in einem Hardware Security Modul (HSM) vorgenommen.
Die De-Mail wurde vom Gesetzgeber notgedrungen als sicher erklärt.
Entgegen der Aussage der BRAK, die von einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sprach, liegt diese nicht vor.
Wo liegt in der De-Mail tatsächlich der Vorteil in der Wahrung der Vertraulichkeit gegenüber dem beA-Desaster?
Für mich als Anwalt keine Alternative. Ich bringe eher weiterhin Signaturen an Schriftsätzen an, als die Vertraulichkeit in Gefahr zu bringen.
Das rate ich auch jedem Steuerberater…
Mit freundlichen Grüßen
Georg Zinn
Lieber Herr Zinn,
vielen Dank für Ihre Anmerkung!
Ich verstehe Ihre Bedenken. Der entscheidende Vorteil der De-Mail liegt (derzeit im Gegensatz zum beA) in ihrer Verfügbarkeit. Für andere in § 174 Abs. 1 ZPO genannte Personen und Verbände als Rechtsanwälte ist sie sogar bis auf Weiteres alternativlos, um die Verpflichtung gem. § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO zu erfüllen, weil andere „sichere Übermittlungswege“ gem. § 130a Abs. 4 ZPO für diese (selbst wenn das beA wieder online ist) nicht zur Verfügung stehen.
Sobald (oder wenn) das beA aber wieder online ist, gebe ich Ihnen recht; dann spricht für Rechtsanwälte nichts dafür, die De-Mail anstelle des beA zu nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Henning Müller