Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) – davor muss wirklich niemand Angst haben!

Gem. § 174 Abs. 4 ZPO werden Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr ab 1. Januar 2018 durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Dieser Datensatz sieht „ungenießbar“ aus, betrachtet man ihn in seiner technischen Ausgangsform als XML-Datei. Das dürfte aber fast nie notwendig werden, denn Fachverfahren köcheln aus den übermittelten Daten eine für Juristen viel leichter „genießbare Kost“.

Zugegeben, schon die XML-Datei, mit dem das Gericht ein eEB anfordert, kommt gewöhnungsbedürftig daher:

Auch die rückgesandte XML-Datei, in der der Zustellungsempfänger mitteilt, zu welchem Datum er die Zustellung als bewirkt akzeptiert, hat ein nicht weniger kryptisches Erscheinungsbild:

Dennoch besteht für den juristischen Bearbeiter überhaupt kein Grund zur Sorge oder gar für Angstschweiß, denn unsere Software wird die übermittelten Dateien leicht verständlich visualisieren. Das folgende Beispiel zeigt die Darstellung des Empfangsbekenntnisses in EUREKA-Fach (dem Justizfachverfahren für die Fachgerichte). Hierzu werden zunächst die XML-Dateien mittels eines Stylesheets in eine HTML-Datei transformiert. Diese wird dann in eine PDF konvertiert – und in der elektronischen Akte übersichtlich dargestellt. Für eine Papierakte ist natürlich auch ein Ausdruck möglich:

Kein Grund zur Sorge also. Insbesondere verbleibt dem Empfangsbekenntnis sein sog. „voluntatives Element“.[1]  Die Zustellung ist erst zu dem Zeitpunkt bewirkt, den der Empfänger als Empfangszeitpunkt anerkennt.

Vielmehr sogar ein Grund zur Freude: Aufgrund der Maschinenlesbarkeit lassen sich mit dem eEB automatisierte Abläufe verknüpfen. So ist es den Gerichte bspw. möglich, das eEB bereits vom Computer in die Zustellungsüberwachung einzulesen. Das mühsame Übertragen des Zustellungsdatums in der Poststelle kann damit entfallen. Eine wichtige Entlastung in den meisten Gerichten.

Anzeige des Zustellungsempfängers

Das eEB – Stylesheet macht unter der Überschrift „Zustellungsempfänger / Zustellungsempfängerin“ maschinebschriftlich um, wer Aussteller des eEB ist. Diese Angabe enthält den Inhalt des Namens, wie er vom Zustellenden bei Anforderung des eEB in der xJustiz_nachricht.xml im Knoten „empfaenger_sonstiges“ eingetragen wurde.

Einfacher formuliert: Der Absender bestimmt, wie der Name des Empfängers angezeigt wird.

Beim Justizfachverfahren „Eureka-Fach“ ist es bspw. der Klarname des Empfängers. Beim beA wird dort die de.brak-ID des Empfängers angezeigt.


Praktische Informationen zum eEB: hier.

Technische Informationen zum eEB: hier.

[1] Siehe hierzu „eJustice-Praxishandbuch“, 3. Auflage 2018

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts