Gem. § 14 BORA gilt die berufsrechtliche Verpflichtung an Zustellungen mitzuwirken und Empfangsbekenntnisse zurückzusenden. Zutreffend ist, dass für die gerichtliche Korrespondenz gem. § 31a Abs. 6 BRAO bis längstens 1. Januar 2022 nur eine sog. passive Nutzungspflicht besteht und die aktive Nutzungspflicht erst mit Inkrafttreten des § 130d ZPO eintritt. Eine Abweichung hiervon besteht jedoch im elektronischen Zustellungsrecht. Gem. § 174 Abs. 4 Sätze 3, 4 ZPO kann die elektronische Zustellung nur noch durch das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen werden. Eine hiervon abweichende Form ist vom Gesetz für die elektronische Zustellung nicht mehr vorgesehen, weshalb insoweit letztlich auch eine aktive Nutzungspflicht besteht. Dennoch macht das eEB in der gerichtlichen Zustellungspraxis immer noch Probleme: Einige Zustellungsempfänger haben technische oder „tatsächliche“ Schwierigkeiten bei der Abgabe; andere sind „vorsätzliche beA/eEB-Verweigerer“. Zunehmend befasst sich die Rechtsprechung mit dieser Problematik – und setzt auch die (gefürchtete) Heilungsvorschrift des § 189 ZPO ein.
„Das voluntative Element des (e)EB in der Rechtsprechung“ weiterlesen