Elektronisches Verwaltungsverfahren mit Ärzten mittels KIM

Anders als im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten, sind die zugelassenen Übermittlungswege im Verwaltungsverfahren nicht bereits im Gesetz definiert. Hier kommen deshalb nicht nur beA/beBPo einerseits oder E-Mail andererseits in Betracht, sondern auch exotischere Kommunikationswege sind denkbar. Gerade im medizinischen Bereich wurde mit der Telematikinfrastruktur (TI) in den letzten Jahren eine eigene, sichere Kommunikationsinfrastruktur aufgebaut, die ohne Weiteres auch im elektronischen Verwaltungsverfahren zwischen den angeschlossenen Beteiligten genutzt werden kann.

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BGH: Für die Zustellung gegen EB kommt es auf das EB an

Der BGH (v. 17.1.2024 – VII ZB 22/23) musste sich einmal mehr mit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis im elektronischen Rechtsverkehr beschäftigen. Es war klarzustellen, dass maßgeblich nicht die Rücksendung des EB ist, sondern das Datum, das in ihm eingetragen ist. Für diese Selbstverständlichkeit des Zustellungsrechts, braucht der BGH richtigerweise nicht viele Worte. Für Zustellungsempfänger ist die Entscheidung aber ein (erneuter) Hinweis darauf, sorgfältig die Postausgangs- und Fristkontrolle zu organisieren.

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LG Gießen: Elektronische Zustellung auch ohne EB?

Fehlt es an den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung nach § 173 ZPO gilt ein Schriftstück nach § 189 ZPO als zugestellt, wenn (1.) das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat; (2.) Zustellungswille gegeben ist, das heißt eine formgerechte Zustellung vom Gericht wenigstens angestrebt worden ist; sowie (3.) zumindest konkludent ein Empfangswille dokumentiert ist. Das Schriftstück gilt dann nach § 189 ZPO an dem Tag als zugestellt, an dem die vorbenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hiervon sei im Falle der elektronischen Zustellung, sofern keine technischen Probleme bestehen, zuverlässig innerhalb weniger Minuten auszugehen – meint jedenfalls das LG Gießen (v.  1.12.2023 – 9 O 67/22) und schießt damit über das Ziel hinaus.

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Mein Justizpostfach – Gastbeitrag von RiLG Christoph Deubner

Am 13. Oktober 2023 hat der Bund seinen Dienst „Mein Justizpostfach“ gestartet. Dabei handelt es sich um einen elektronischen Postfach- und Versanddienst eines OZG-Nutzerkontos im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr. 5 ZPO. Damit ist ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO gegeben, weswegen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht nötig ist und am Ende der Schriftsätze eine maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens ausreicht.

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Aktive Nutzungspflicht und Rechtsbehelfsbelehrungen

Mit dem 1. Januar 2022 tritt die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ein (). Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Hierauf müssen sich ab dem 1. Januar 2022 auch die Rechtsbehelfsbelehrungen bzw. die Rechtsmittelbelehrungen der Gerichte und Behörden einstellen, sofern darin über die Form zu belehren ist.

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OLG Braunschweig: Urteilszustellung ohne qeS heilbar

Formfehler im elektronischen Rechtsverkehr geschehen nicht nur beim Einreichen von Schriftsätzen, sondern auch im Postausgang der Gerichte. Hier bleibt die einfache Rechtswidrigkeit der Zustellung aber grundsätzlich folgenlos, weil gem. § 189 ZPO auch bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es der Person, an die die Zustellung gerichtet war tatsächlich zugegangen ist. Das ist keine unfaire Privilegierung des Gerichts, sondern ein wichtige vertrauensbildende Maßnahme im Interesse der Verlässlichkeit und der Effektivität des Rechtsschutzes: Die Verfahrensbeteiligten sollen nicht unter Fehlern des Gerichts leiden müssen. Mit einem solchen Fall hatte sich in einem Beschluss vom 30.6.2020 – 8 U 116/19 das OLG Braunschweig zu beschäftigen.

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Geht nicht, gibt’s nicht! Die elektronische Vollziehung einstweiliger (Unterlassungs-)Verfügungen

Die fortschreitende Einführung elektronischer Gerichtsakten (z. B. existierten zum 30.09.2020 bereits mehr als 40.000 führende elektronische Gerichtsakten in Rheinland-Pfalz) und die zunehmende Etablierung des bidirektionalen elektronischen Rechtsverkehrs bringen es mit sich, dass gerichtliche Entscheidungen zunehmend ausschließlich elektronisch signiert (§ 130b ZPO) und den Parteien entweder unter Beifügung der Signaturdateien der entscheidenden Richter (§ 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO) oder als beglaubigte elektronische Abschrift (§ 169 Abs. 4 ZPO) zugestellt werden.

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OVG Saarland zum Beweiswert des eEB

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) ist aufgrund seiner sehr technischen Ausgestaltung immer noch ein Exot in der sonst sehr unstrukturierten Kommunikation zwischen Gerichten und Verfahrensbeteiligten. Vielleicht gerade deshalb wird es – gerade im Hinblick auf seine Rechtsnatur und seinen „Wert“ – mit besonderem Argwohn betrachtet. Das OVG Saarland sieht die Rechtslage dagegen mit der typischen saarländischen Gelassenheit: Das eEB hat schlicht den gleichen Beweiswert, wie das hergebrachte Papier-EB. Die Rechtsgrundlagen sind im Beschluss vom 21. Februar 2020 – 2 E 340/19 ausgeführt:

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OVG Schleswig-Holstein: Einfache Bekanntgabe geht auch per EGVP

Förmliche Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr sind gem. § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur noch in sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO zulässig. In ein EGVP-Postfach dagegen sind förmliche Zustellungen „eigentlich“ nicht rechtmäßig; ein Verstoß hiergegen ist lediglich gem. § 189 ZPO heilbar. Für einfache Bekanntgaben dagegen gilt diese Einschränkung nicht – meint jedenfalls das OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 4 O 4/20.

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Das voluntative Element des (e)EB in der Rechtsprechung

Gem. § 14 BORA gilt die berufsrechtliche Verpflichtung an Zustellungen mitzuwirken und Empfangsbekenntnisse zurückzusenden. Zutreffend ist, dass für die gerichtliche Korrespondenz gem. § 31a Abs. 6 BRAO bis längstens 1. Januar 2022 nur eine sog. passive Nutzungspflicht besteht und die aktive Nutzungspflicht erst mit Inkrafttreten des § 130d ZPO eintritt. Eine Abweichung hiervon besteht jedoch im elektronischen Zustellungsrecht. Gem. § 174 Abs. 4 Sätze 3, 4 ZPO kann die elektronische Zustellung nur noch durch das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen werden. Eine hiervon abweichende Form ist vom Gesetz für die elektronische Zustellung nicht mehr vorgesehen, weshalb insoweit letztlich auch eine aktive Nutzungspflicht besteht. Dennoch macht das eEB in der gerichtlichen Zustellungspraxis immer noch Probleme: Einige Zustellungsempfänger haben technische oder „tatsächliche“ Schwierigkeiten bei der Abgabe; andere sind „vorsätzliche beA/eEB-Verweigerer“. Zunehmend befasst sich die Rechtsprechung mit dieser Problematik – und setzt auch die (gefürchtete) Heilungsvorschrift des § 189 ZPO ein.

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