Mein Justizpostfach – Gastbeitrag von RiLG Christoph Deubner

Am 13. Oktober 2023 hat der Bund seinen Dienst „Mein Justizpostfach“ gestartet. Dabei handelt es sich um einen elektronischen Postfach- und Versanddienst eines OZG-Nutzerkontos im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr. 5 ZPO. Damit ist ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO gegeben, weswegen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht nötig ist und am Ende der Schriftsätze eine maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens ausreicht.

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Aktive Nutzungspflicht und Rechtsbehelfsbelehrungen

Mit dem 1. Januar 2022 tritt die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ein (). Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Hierauf müssen sich ab dem 1. Januar 2022 auch die Rechtsbehelfsbelehrungen bzw. die Rechtsmittelbelehrungen der Gerichte und Behörden einstellen, sofern darin über die Form zu belehren ist.

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OLG Braunschweig: Urteilszustellung ohne qeS heilbar

Formfehler im elektronischen Rechtsverkehr geschehen nicht nur beim Einreichen von Schriftsätzen, sondern auch im Postausgang der Gerichte. Hier bleibt die einfache Rechtswidrigkeit der Zustellung aber grundsätzlich folgenlos, weil gem. § 189 ZPO auch bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es der Person, an die die Zustellung gerichtet war tatsächlich zugegangen ist. Das ist keine unfaire Privilegierung des Gerichts, sondern ein wichtige vertrauensbildende Maßnahme im Interesse der Verlässlichkeit und der Effektivität des Rechtsschutzes: Die Verfahrensbeteiligten sollen nicht unter Fehlern des Gerichts leiden müssen. Mit einem solchen Fall hatte sich in einem Beschluss vom 30.6.2020 – 8 U 116/19 das OLG Braunschweig zu beschäftigen.

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Geht nicht, gibt’s nicht! Die elektronische Vollziehung einstweiliger (Unterlassungs-)Verfügungen

Die fortschreitende Einführung elektronischer Gerichtsakten (z. B. existierten zum 30.09.2020 bereits mehr als 40.000 führende elektronische Gerichtsakten in Rheinland-Pfalz) und die zunehmende Etablierung des bidirektionalen elektronischen Rechtsverkehrs bringen es mit sich, dass gerichtliche Entscheidungen zunehmend ausschließlich elektronisch signiert (§ 130b ZPO) und den Parteien entweder unter Beifügung der Signaturdateien der entscheidenden Richter (§ 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO) oder als beglaubigte elektronische Abschrift (§ 169 Abs. 4 ZPO) zugestellt werden.

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OVG Saarland zum Beweiswert des eEB

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) ist aufgrund seiner sehr technischen Ausgestaltung immer noch ein Exot in der sonst sehr unstrukturierten Kommunikation zwischen Gerichten und Verfahrensbeteiligten. Vielleicht gerade deshalb wird es – gerade im Hinblick auf seine Rechtsnatur und seinen „Wert“ – mit besonderem Argwohn betrachtet. Das OVG Saarland sieht die Rechtslage dagegen mit der typischen saarländischen Gelassenheit: Das eEB hat schlicht den gleichen Beweiswert, wie das hergebrachte Papier-EB. Die Rechtsgrundlagen sind im Beschluss vom 21. Februar 2020 – 2 E 340/19 ausgeführt:

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OVG Schleswig-Holstein: Einfache Bekanntgabe geht auch per EGVP

Förmliche Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr sind gem. § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur noch in sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO zulässig. In ein EGVP-Postfach dagegen sind förmliche Zustellungen „eigentlich“ nicht rechtmäßig; ein Verstoß hiergegen ist lediglich gem. § 189 ZPO heilbar. Für einfache Bekanntgaben dagegen gilt diese Einschränkung nicht – meint jedenfalls das OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 4 O 4/20.

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Das voluntative Element des (e)EB in der Rechtsprechung

Gem. § 14 BORA gilt die berufsrechtliche Verpflichtung an Zustellungen mitzuwirken und Empfangsbekenntnisse zurückzusenden. Zutreffend ist, dass für die gerichtliche Korrespondenz gem. § 31a Abs. 6 BRAO bis längstens 1. Januar 2022 nur eine sog. passive Nutzungspflicht besteht und die aktive Nutzungspflicht erst mit Inkrafttreten des § 130d ZPO eintritt. Eine Abweichung hiervon besteht jedoch im elektronischen Zustellungsrecht. Gem. § 174 Abs. 4 Sätze 3, 4 ZPO kann die elektronische Zustellung nur noch durch das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen werden. Eine hiervon abweichende Form ist vom Gesetz für die elektronische Zustellung nicht mehr vorgesehen, weshalb insoweit letztlich auch eine aktive Nutzungspflicht besteht. Dennoch macht das eEB in der gerichtlichen Zustellungspraxis immer noch Probleme: Einige Zustellungsempfänger haben technische oder „tatsächliche“ Schwierigkeiten bei der Abgabe; andere sind „vorsätzliche beA/eEB-Verweigerer“. Zunehmend befasst sich die Rechtsprechung mit dieser Problematik – und setzt auch die (gefürchtete) Heilungsvorschrift des § 189 ZPO ein.

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eEB – Hilfe! Eine Zustellung vom Gericht im beA!

Viele Gerichte, vor allem in den Fachgerichtsbarkeiten, stellen seit dem beA-Neustart nun auch förmlich elektronisch zu. Die Zustellungen erfolgen gem. § 174 Abs. 3, 4 ZPO stets gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB). Eine (aktive) Mitwirkung an der Zustellung durch den zustellungsempfangenden Rechtsanwalt ist daher erforderlich. Panik ist aber ebensowenig angebracht, wie den Kopf in den Sand zu stecken oder das Faxgerät anzuwerfen. Tatsächlich muss man vor dem Abgeben eines eEB nicht nur keine Angst haben, es ist sogar sowohl für den Zustellenden als auch für den Zustellungsempfänger eine große Arbeitserleichterung.

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Bei Rücksendung des eEB keine weiteren Dateien übersenden

Trotz des (derzeitigen) Ausfalls des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) kommen die sog. sicheren Übermittlungswege mittlerweile in der Praxis an. Über sie werden durch die Gerichte auch die ersten Dokumente gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) förmlich zugestellt. Anders als beim beA bieten die Alternativen – insbesondere die De-Mail und das beBPo – aber keine integrierte Funktionalität zur Erzeugung des eEB, sondern die Verfahrensbeteiligten nutzen die hierfür von der Justiz zur Verfügung gestellte Software. Grundsätzlich funktioniert dieses Verfahren – es hakt aber, wenn an das Gericht nicht nur das eEB zurückgesandt wird, sondern mit der selben Nachricht auch noch weitere Dateien verschickt werden; bspw. ein Schriftsatz.

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Testnachricht mit eEB-Anforderung

In der letzten Zeit kommen immer wieder Fragen nach Testnachrichten mit einer Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB, weitere Informationen finden Sie hier). Wir haben Ihnen eine solche Nachricht (ein Dokument mit einer xjustiz_nachricht.xml) zusammengestellt, die Sie hier
Testnachricht mit eEB-Anforderung
herunter laden können.
Entpacken Sie einfach die ZIP-Datei und fügen die beiden Dokumente in eine EGVP- (bzw. beA-) Nachricht in die Anlage ein. Diese Nachricht können Sie dann beliebig zu Testzwecken versenden.