Mit dem 1. Januar 2022 tritt die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ein (). Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Hierauf müssen sich ab dem 1. Januar 2022 auch die Rechtsbehelfsbelehrungen bzw. die Rechtsmittelbelehrungen der Gerichte und Behörden einstellen, sofern darin über die Form zu belehren ist.
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