Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) ist aufgrund seiner sehr technischen Ausgestaltung immer noch ein Exot in der sonst sehr unstrukturierten Kommunikation zwischen Gerichten und Verfahrensbeteiligten. Vielleicht gerade deshalb wird es – gerade im Hinblick auf seine Rechtsnatur und seinen „Wert“ – mit besonderem Argwohn betrachtet. Das OVG Saarland sieht die Rechtslage dagegen mit der typischen saarländischen Gelassenheit: Das eEB hat schlicht den gleichen Beweiswert, wie das hergebrachte Papier-EB. Die Rechtsgrundlagen sind im Beschluss vom 21. Februar 2020 – 2 E 340/19 ausgeführt:
Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der §§ 371 a Abs. 1, 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang,
formuliert das OVG Saarland zu Recht in seinem amtlichen Leitsatz.
Es schränkt ebenso konsequent wie restriktiv den Beweiswert wie folgt ein:
Der Gegenbeweis, dass das in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiesene Zustellungsdatum unrichtig ist, ist – ebenso wie bei einem auf dem Postweg zurückgesandten Empfangsbekenntnis – möglich. Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird.
Hintergrund war, dass die streitgegenständliche Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (ein Verweisungsbeschluss) am 5. November 2019 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gegen Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) zugestellt wurde. Das zurückgesandte eEB wies als Datum des Empfangs den 5. November 2019 – also den Tag der Übermittlung – auf. Der Zustellungsempfänger trug dagegen lediglich vor, die in der Kanzlei angebrachten „Stempelabdrucke“ auf dem Anschreiben zu dem übersandten Beschluss ergäben als Datum der Zustellung („Eingangsdatum“) den 6. November 2019.
Diese Argumentation ließ das OVG nicht ausreichen:
Der bloße Hinweis auf das auf den 6.11.2019 lautende Datum des Eingangsstempels ihrer Kanzlei genügt zur Entkräftung der Beweiswirkung nicht. Bei der von einem Prozessbevollmächtigten zu erwartenden Sorgfalt wäre die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses gehalten gewesen, die Richtigkeit des Datums zu überprüfen und dieses ggfls. zu korrigieren.
Mehr zum eEB gibt es auf ervjustiz.de gleich in zahlreichen Artikeln.
Insbesondere finden sie hier eine Anleitung, wie bei Anforderung eines eEB durch das Gericht zu verfahren ist.
Wie das eEB aussieht, wird hier erläutert.
Schließlich können Sie in einem Video erfahren, wie die Fachgerichte mit EUREKA-Fach mit einem eEB umgehen.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass Justiz für Verfahrensbeteiligte ohne beA auch eine Software zur Verfügung stellt, um auf eine eEB-Anforderung reagieren zu können. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte benötigen diese Software aufgrund der Funktionalität des beA freilich nicht.