Auf dieser Seite sind die ervjustiz.de – Beiträge zusammengefasst, in denen Basis-Wissen zum elektronischen Rechtsverkehr vermittelt wird.
„Basics zum elektronischen Rechtsverkehr – Beitragszusammenfassung“ weiterlesen
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Ich im Strafrecht werden zunehmend elektronische Akten bei Gerichten und Staatsanwaltschaft geführt. Jedenfalls teilweise gilt auch hier gem. § 32d StPO die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. § 32a StPO enthält eine weitgehend dem § 130a ZPO entsprechende Regelung. § 32b StPO normiert die Erstellung elektronischer Dokumente durch die Gerichte und Staatsanwaltschaft. Ein Regelungsdickicht, in dem sich das LG Zwickau (v. 11.12.2024 – 5 NBs 243 Js 6851/24 jug – kostenpflichtig über beck-online) etwas verheddert hat. Es meint, die Berufung der StA bedürfe stets einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS).
„LG Zwickau: Die Berufung der StA immer mit qeS?“ weiterlesen
Am 16. Dezember 2024 wurde die neue Version 7 des xJustiz-Viewers veröffentlicht.
Nach dem Diskussionsentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung hat der BMJ nun auch einen Referentenentwurf zu der geplanten Verordnung vorgelegt. Leider sind darin nur wenige der bisher geäußerten Kritikpunkte berücksichtigt worden.
„Referentenentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung“ weiterlesen
Bundesweit arbeiten immer mehr Gerichte mit elektronischen Gerichtsakten, der elektronische Rechtsverkehr mit den Verfahrensbeteiligten ist selbstverständlich geworden. Indes finden sich immer noch nur wenige Sachverständige, die ihre Gutachten in elektronischer Form vor. Das OLG Hamm (v. 1.7.2024 – 22 U 15/24) leitet aber nun aus § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO jedenfalls eine passive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für einige Sachverständige ab – die Folge ist, dass eine Verpflichtung besteht, einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO bereit zu halten.
„OLG Hamm: Passive Nutzungspflicht für Sachverständige“ weiterlesen
Anders als im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten, sind die zugelassenen Übermittlungswege im Verwaltungsverfahren nicht bereits im Gesetz definiert. Hier kommen deshalb nicht nur beA/beBPo einerseits oder E-Mail andererseits in Betracht, sondern auch exotischere Kommunikationswege sind denkbar. Gerade im medizinischen Bereich wurde mit der Telematikinfrastruktur (TI) in den letzten Jahren eine eigene, sichere Kommunikationsinfrastruktur aufgebaut, die ohne Weiteres auch im elektronischen Verwaltungsverfahren zwischen den angeschlossenen Beteiligten genutzt werden kann.
„Elektronisches Verwaltungsverfahren mit Ärzten mittels KIM“ weiterlesen
Die enveloping Signatur spielt in der „freien Wildbahn“ kaum eine Rolle. Sie wird praktisch nie verwendet. Nun hat sie es aber dennoch zum BGH 15.5.2024 (VIII ZR 52/23) gebracht, der sich zu einer mit ihr signierten Berufungsschrift zu äußern hatte. Zur Überraschung der Fachwelt hält der BGH die Berufungsschrift für prozessual wirksam. Könne das Gericht mit dem Dokument tatsächlich arbeiten, sei der Ausschluss in § 5 I Nr. 5 ERVV, Nr. 5 2. ERVB 2022 unverhältnismäßig.
Dass die Justiz in Deutschland nicht nur eines, sondern – je nach Bundesland – unterschiedliche eAkten-Systeme in den Gerichten einführt, wurde schon bisher selten als besondere Errungenschaft angesehen. Vor allem bei der Verweisung von elektronisch geführten Gerichtsverfahren können sich Probleme ergeben. So offenbar auch beim LG Nürnberg-Fürth (v. 12.3.2024 – 20 O 255/24) aufgrund einer Verweisung des LG Saarbrücken. Es brauchte deshalb das Saarländische OLG (v. 23.4.2024 – 5 Sa 1/24), um Klarheit zu schaffen, dass derartige technische Probleme nicht geeignet sind, eine rechtskräftige Verweisung des Rechtsstreits zu verhindern.
Zu einem Aufschrei führt aktuell zurecht der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024). Dadurch soll § 87a AO geändert werden, mit der Folge, dass das beBPo der Finanzämter bald nur noch ausnahmsweise genutzt werden darf. Damit wären Steuerberaterinnen und Steuerberater mit ihrem beSt sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihrem beA im Besteuerungsverfahren bald darin gehindert, die Finanzämter zu erreichen. Update: In dem Regierungsentwurf ist das noch im Referentenentwurf enthaltene Vorhaben nicht mehr enthalten.
„Finanzämter bald nicht mehr mittels beA erreichbar? – Entwarnung“ weiterlesen
Die Bedeutung der Beiziehung der Behördenakten für die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit sowohl rechtlich, als auch arbeitspraktisch ist immens. Probleme der Übersendung von Behördenakten können unter Beweisgesichtspunkten zu einer Verkürzung der Amtsermittlungsmöglichkeiten des Gerichts und ggf. zu Verkürzung von Rechtsschutzmöglichkeiten führen. Im Arbeitsalltag führen hier verortete Probleme zu erheblichen Ineffizienzen. Der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber nimmt sich nun dieser Thematik mit einem Diskussionsentwurf zu einer Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbV). Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Der nun vorgelegte Entwurf ist indes in weiten Teilen misslungen, jedenfalls ungeeignet, das vorliegende Problem zu lösen. Zu begrüßen ist alleine, dass der xJustiz-Standard als Regelfall der Übermittlung von Behördenakten in den Blick genommen wird. Die angestoßene Diskussion sollte deshalb (zunächst) weitergehen und der Entwurf nachgebessert werden.
„Diskussionsentwurf des BMJ zu einer Behördenaktenübermittlungsverordnung“ weiterlesen
Die Einführung elektronischer Akten ist nicht nur ein Technikprojekt, sondern vor allem ein Organisationsprojekt – eine abgedroschene Binsenweisheit des Einführungsmanagements. Die mit dem Technikeinsatz verbundene Änderung des Arbeitsweise muss aber durchdacht und gut eingeübt sein, sonst hat sie schnell rechtliche Konsequenzen. Dies bekam in einem Fall des OLG Düsseldorf (v. 4. Juli 2023 – 3 RBs 10/23) das AG Wuppertal zu spüren.
„OLG Düsseldorf: Ein Urteil im Zwischenspeicher ist noch nicht abgesetzt“ weiterlesen