Die Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr fassen die wesentlichen Informationen zu Form- und Fristfragen zusammen und bieten einen übersichtlichen, strukturierten Überblick mit zahlreichen Grafiken und Schaubildern. Sie geben einen ausführlichen Einblick in die richterlichen Aufgaben bei der Prüfung der besonderen formellen Voraussetzungen im elektronischen Rechtsverkehr und geben Empfehlungen für Hinweispflichten und Rechtsfolgen bei Verstößen. Verfahrensbeteiligte und ihre Bevollmächtigten erhalten hierdurch wertvolle Anregungen für das eigene prozessuale Verhalten, Sorgfaltspflichten und Hinweise auf Haftungsfallen.
Der Gesetzgeber knüpft mit der neuen Definition der Bearbeitbarkeit seit 1.1.2022 u.a. an ein Urteil des LG Mannheim (vom 4. September 2020 – 1 S 29/20 m. Anm. Müller, RDi 2020, 59.) an, in dem das Gericht im Ergebnis eine .docx – Datei akzeptiert hatte, weil das eAkten-System des Gerichts damit ohne Weiteres umgehen konnte.
Bis zum 31.12.2021 waren die Formvorgaben aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 130a Abs. 2 ZPO im Wesentlichen als „Muss-Bestimmungen“ in der ERVV und gem. § 5 Abs. 1 ERVV in den Bekanntmachungen zum elektronischen Rechtsverkehr (ERVB) geregelt.
Gem. § 2 Abs. 1 ERVV i.d.F. bis 31.12.2021 war vorgeschrieben, dass das elektronische Dokument in
Das eJustice-Praxishandbuch ist in der 7. Auflage verfügbar. Vollständig überarbeitet mit der bis zum 1. Oktober 2022 ergangenen Rechtsprechung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Akte bietet es auf über 500 Seiten einen vollständigen Überblick über die Digitalisierung des Prozessrechts und des Verwaltungsverfahrens.
ACHTUNG: 7. Aufl. ist seit 10/2022 verfügbar. -> hier.
Die 6. Auflage des eJustice-Praxishandbuchs ist am 15. Oktober 2021 erschienen. Diese Auflage berücksichtigt bereits den Rechtsstand zum 1.1.2022 nach dem Inkrafttreten des ERV-Ausbau-Gesetzes.
Paperback (oder als E-Book)
472 Seiten
ISBN-13: 9783754398494
25,00 €
Die 5. Auflage des beliebten eJustice-Praxishandbuchs ist eine weitgehende Neubearbeitung unter Berücksichtigung der Rechtslage und Rechtsprechung bis Juli 2020. Neu hinzugekommen ist eine deutliche umfangreichere Erörterung des elektronischen Rechtsverkehrs im Verwaltungsverfahren mit Behörden.
Die Bearbeiterhinweise für juristische Entscheider in der Justiz zur Form-und Fristprüfung bei EGVP, beA, beN, beBPo und De-Mail sind seit 9/2019 in einer 2. Aufl. erhältlich.
Neben neuer Rechtsprechung beschreiben Sie nun auch den neuen sog. Prüfvermerk ausführlich, der seit September 2019 nach und nach in der Justiz verfügbar ist und eine neue Darstellung von Daten und Metadaten zu elektronischen Eingängen für juristische Entscheider bietet.
Die Checklisten ergänzen damit mit zahlreichen Screenshots, Übersichten und Mustern das eJustice-Praxishandbuch in einer großformatigeren Darstellung.
Seit 1. Januar 2018 sind alle deutschen Gerichte mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts und der meisten Landesverfassungsgerichte elektronisch erreichbar; viele Gerichte versenden auch bereits elektronisch. Die Aus- und Fortbildung der Justizbediensteten hat mit dem sportlichen Zeitplan des eJustice-Gesetzes indes nicht allerorts Schritt gehalten. Der folgende Beitrag, der gleichzeitig in den Blogs zpoblog und ervjustiz.de erscheint, dient als Kurzglossar für die „Einsteiger“ in der Justiz und damit als Hilfestellung für die erste Schritte in der digitalisierten Justiz:
Die Digitalisierung spielt im Arbeitsrecht eine erhebliche gesamtgesellschaftliche Rolle. Gleichzeitig müht sich die Arbeitsgerichtsbarkeit um die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf der Grundlage der (Neu-)Regelungen des eJustice-Gesetzes und die Einführung elektronischer Gerichtsakten spätestens zum 1.1.2026 gem. § 46 a I e ArbGG idF des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (anschaulich Natter/Haßel, NZA 2017, 1017). Eine besonders exotische Stellung im materiellen und im Prozessrecht nimmt die De-Mail ein. Sie soll im folgenden Beitrag näher betrachtet werden.
Hintergrund:
Im Prozessrecht der Gerichte dient die De-Mail als sog. sicherer Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Sie hat vor allem dort eine herausgehobene Bedeutung, wo ein erheblicher Anteil der „professionellen Verfahrensbeteiligten“ aus den prozessvertretenden Verbänden und Gewerkschaften nicht über eine Rechtsanwaltszulassung und damit auch nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügen. Dies betrifft vor allem die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit. Die Prüfung der Form- und Fristanforderungen stellt in den Gerichten aber teilweise noch eine Herausforderung dar.
Der seit 2012 verfügbare Kommunikationsdienst De-Mail ist ein Verfahren zum Austausch von Nachrichten, das anders als das in der Justiz – sonst aber praktisch nirgendwo – verbreitete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) auf E-Mail – Protokollen beruht. Im Gegensatz zu klassischen E-Mails wird die De-Mail auf der Übertragungsstrecke zwischen dem De-Mail – Provider des Absenders und dem des Empfängers verschlüsselt übertragen. In der Vergangenheit war die De-Mail als „gesicherte Kommunikation“ in der Kritik; dennoch hat der Gesetzgeber sie in den Kreis der sog. „sicheren Übermittlungswege“ gem. § 130a Abs. 4 ZPO aufgenommen.
Die Digitalisierung der Justiz im Rahmen des sog. eJustice-Prozesses führte noch vor wenigen Jahren ein Nischendasein. Ende 2018 befindet sich die Justiz dagegen in der Mitte einer gewaltigen Veränderung des Prozessrechts und der Arbeitswirklichkeit. Vieles lässt sich erst erahnen, ist erst in der Planung und hat die Fläche noch nicht erreicht. Andere Aspekte dagegen betreffen bereits gegenwärtig einzelne Verfahren und nicht wenige Verfahrensbeteiligte machen schmerzhafte Erfahrungen, weil Klagen unzulässig sind, wenn die neuen Form- und Fristanforderungen nicht beachtet werden. Im Beitrag „eJustice – Der elektronische Rechtsverkehr tritt aus der Nische“ (JuS 2018, 1193 ff.) wird das neue Verfahrensrecht für den elektronischen Rechtsverkehr vorgestellt und damit der Beitrag „eJustice – Die Justiz wird digital“ (JuS 2015, 609 ff.) fortgeführt. Zielgruppe sind insbesondere Referendare – auch, aber nicht nur, in der Vorbereitung zur mündlichen Prüfung.
Weitere Publikationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich hier.