Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Justizbeitreibungsgesetz: Anlaufschwierigkeiten und eine Gesetzeslücke (?) im elektronischen Rechtsverkehr

Ein Gastbeitrag von OStA Matthias Kegel, Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. *** Update am 20.06.2023 ***

Weitgehend unbemerkt und abseits der juristischen und praktischen Probleme des ERV in den Prozessordnungen stottert der elektronische Rechtsverkehr seit dem 1. Januar 2022 im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG). Staatsanwaltschaften (§ 459 StPO), Gerichte, Gerichtskassen, weitere Justizbehörden und andere Behörden treiben Forderungen wie Geldstrafen, Geldbußen, Kosten, Ordnungs- und Zwangsgelder und weitere Ansprüche nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes ein. Hierzu erteilen sie den Gerichtsvollziehern gemäß §§ 6 (hier wird der Gerichtsvollzieher in Amtshilfe tätig) und 7 JBeitrG Vollstreckungsaufträge, die den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzen.

Mit Beschluss vom 6. April 2023 – I ZB 84/22 – ist der BGH der hier vertretenen Auffassung beigetreten (Pressemitteilung, Entscheidung im Volltext).

„Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Justizbeitreibungsgesetz: Anlaufschwierigkeiten und eine Gesetzeslücke (?) im elektronischen Rechtsverkehr“ weiterlesen

OVG NRW: beBPo nur für eigene Mitarbeitende

Bei Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) kann in der Kommunikation mit der Justiz auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden. Es genügt dann die einfache Signatur. Anders als beim beA (oder anderen personenbezogenen sicheren Übermittlungswegen) ist es auch nicht erforderlich, dass gerade „die verantwortende Person“, also diejenige, die den Schriftsatz einfach signiert hat, den Versendevorgang vornimmt. Zumindest muss aber die verantwortende Person Mitarbeiter:in der Behörde sein, deren beBPo genutzt wird (OVG NRW v. 27.04.2022 – 19 B 2003/21).

„OVG NRW: beBPo nur für eigene Mitarbeitende“ weiterlesen

BSG: Einfache Signatur muss identifizierbar sein.

Bei Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs kann gem. § 130a Abs. 3 2. Var. ZPO auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden. Es genügt dann die einfache Signatur unter dem Schriftsatz, wenn die verantwortende Person den Schriftsatz selbst versendet. Die einfache Signatur ist nach allgemeiner Meinung der maschinenschriftliche Name oder die eingescannte Unterschrift. Das BSG (Beschluss vom 16. Februar 2022 – B 5 R 198/21 B – kostenpflichtig über juris) verschärft hier nun die Anforderung: Die eingescannte Unterschrift muss auch entzifferbar sein, um die Verantwortende Person identifizierbar zu machen.

„BSG: Einfache Signatur muss identifizierbar sein.“ weiterlesen

Keine Anwendbarkeit des § 8 ERVV auf das beBPo von Justizbehörden

Gem. § 6 Abs. 3 ERVV steht das EGVP eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt einem beBPo gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde wahrnimmt. Dass § 7 ERVV keine Anwendung findet, ist explizit bestimmt. Aber was ist eigentlich mit den weiteren Pflichten der Behörden bei der beBPo-Nutzung, insbesondere mit den Zugangsbeschränkungen gem. § 8 ERVV.

„Keine Anwendbarkeit des § 8 ERVV auf das beBPo von Justizbehörden“ weiterlesen

Papier durch Gerichte nicht (mehr) bearbeitbar

Seit dem 1.1.2022 gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für Behörden die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs, § 130d ZPO. Aber was passiert eigentlich, wenn sich ein aktiv nutzungspflichtiger Einreicher nicht an die Pflicht hält. Dann ist die prozessuale Form nicht gewarnt, stellt zu Recht das VG Frankfurt/Oder (v. 19.1.2022 – 10 L 10/22.A – kostenpflichtig bei Juris abrufbar). Insbesondere gibt es kaum Heilungsmöglichkeiten.

„Papier durch Gerichte nicht (mehr) bearbeitbar“ weiterlesen

LSG Schleswig zur Widerspruchsbelehrung

Die Rechtsmittelbelehrungen in Urteilen und Widerspruchsbescheiden waren schon Gegenstand zahlreicher Entscheidungen. Gerade im Zuge der COVID-19 – Pandemie geraten immer häufiger auch die Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelbelehrungen der Verwaltung in den Focus. Behörden haben viel öfter und auf viel mehr Übermittlungswegen den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet, als ihnen bewusst und auch lieb ist. Die Rechtsauffassung der Sozial- und der Verwaltungsgerichtbarkeit klafft insoweit traditionell auseinander. Zu einem klaren Ergebnis zugunsten des Widerspruchsführers kommt in einer aktuellen Entscheidung des LSG Schleswig (v. 6.5.2021 – L 6 AS 64/21 B ER). Dieser Entscheidung ist zuzustimmen.

„LSG Schleswig zur Widerspruchsbelehrung“ weiterlesen

Neu (Stand 1.1.2024): Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden

Gem. § 3a Abs. 1 (L)VwVfG bzw. § 36a Abs. 1 SGB I ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Der elektronische Rechtsverkehr mit Behörden ist daher sehr weitgehend bereits eingeführt – mancherorts vielleicht gar unbemerkt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung setzt der elektronische Rechtsverkehr mit den Behörden nämlich weder eine Rechtsverordnung noch einen expliziten Zulassungsakt der Behörde voraus. Ferner sind weder die zugelassenen Übermittlungswege gesetzlich beschränkt, noch die übermittelbaren Dateiformate. Ab dem 1.1.2024 gelten erhebliche Veränderungen hinsichtlich der Wahrung der Schriftform. Der folgende Beitrag zeigt die Systematik der Normen:

„Neu (Stand 1.1.2024): Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden“ weiterlesen

Lehrreiches aus Lüneburg: OVG fasst Rechtsprechung zum beBPo zusammen

In Beschlüssen vom 31.03.2020 (9 LA 440/19) und vom 27.4.2020 (10 LA 228/19),hat das OVG Lüneburg die Gelegenheit genutzt, viele Eckpunkte der bisher zum besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) ergangene Rechtsprechung zusammenzufassen. Zunächst ist der Nachweis des beBPo als sicherer Übermittlungsweg nur erbracht, wenn ein VHN feststellbar ist. Die Safe-ID der Behörde genügt nicht. Auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnt das OVG ab, denn zum einen sei das beBPo der Behörde organisationsschuldhaft schlecht organisiert. Ferner stehe das Verschulden den Behörde nicht hinter einem Fürsorgepflichtverstoß des Gerichts zurück, weil der beim VG eingereichte Schriftsatz das OVG erst nach Ablauf der Frist erreicht habe.

„Lehrreiches aus Lüneburg: OVG fasst Rechtsprechung zum beBPo zusammen“ weiterlesen

Elektronische Behördenakten der Bundesagentur für Arbeit – Beginn des Pilotbetriebs Mai 2020

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) schreitet mit ihrem Projekt E-JUSTIZ-BA voran. Hierzu gehört die flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs über die besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) der BA und die ausschließliche Nutzung elektronischer Behördenakten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind bereits im Rahmen des Piloten aufgerufen, sich zu beteiligen. Beginn des Piloten für den Versand elektronischer Behördenakten ist der 18. Mai 2020. Der elektronische Rechtsverkehr ist bereits vorher in der Fläche möglich: Ab dem 6. April 2020 mit den Familienkassen, ab dem 20. April 2020 in allen SGB II- und SGB III-Angelegenheiten, sofern die BA oder gemeinsam mit der BA betriebene Jobcenter zuständig sind. Hierüber informiert heute die Bundesrechtsanwaltskammer im beA-Newsletter 7/2020.

„Elektronische Behördenakten der Bundesagentur für Arbeit – Beginn des Pilotbetriebs Mai 2020“ weiterlesen