beBPo will gut organisiert sein

Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ist letztlich ein EGVP-Postfach, dessen Postfachinhaber – stets eine Behörde – durch eine beBPo-Prüfstelle gem. § 7 ERVV identifiziert wurde und das deshalb einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO darstellt. Unter Nutzung dieses sicheren Übermittlungsweg können die berechtigten Personen ohne das Erfordernis der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur Schriftsätze an das Gericht übersenden. Die einfache Signatur des Mitarbeiters, der den Schriftsatz verantwortet genügt. Welche Mitarbeiter Zugriff haben, ist technisch und organisatorisch abzusichern, sowie zu dokumentieren, § 8 ERVV. Die Organisation der Zugangsberechtigung ist aber nicht die einzige Anforderung bei Einrichtung eines beBPo; die Behörde muss auch Fehlerlagen mit einkalkulieren – dies stellt nun das OVG Thüringen in seinem Beschluss vom 28.1.2020 – 3 ZKO 796/19 klar.

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Wie kommt die eBehördenakte ins Gericht?

Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Fachgerichte ist schwerpunktmäßig die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns einer Behörde. Wesentliches (Beweis-)Mittel hierbei ist die regelmäßig vom Gericht beizuziehende behördliche Verwaltungsakte. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Behördenakte sind § 104 Sätze 5 und 6 SGG, § 99 VwGO und § 89 FGO. Im Unterschied zu § 104 SGG sehen die Regelungen der anderen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten jedoch nicht die Möglichkeit vor, anstelle der Originalverwaltungsakte lediglich eine beglaubigte Abschrift vorzulegen. Die Begriffe sind bei elektronischer Aktenführung zwar ohnehin anachronistisch. Sie sind aber wie folgt zu übersetzen: Wird die Akte in Papierform geführt, ist auch die papierene Akte das Original. Wird die Akte aber in elektronischer Form durch die Verwaltung geführt, sind das Original die elektronischen Dateien in der Form, wie sie in der Behörde genutzt werden. Fraglich ist jedoch, wie diese Akte in das Gericht kommt.

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VGH Baden-Württemberg zur Signatur beim beBPo

Da bei der Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs gem. § 130a Abs. 4 ZPO (bzw. § 55a Abs. 4 VwGO) schon der Übertragungsweg hinreichende Auskunft über die Identität des Absenders und des Nachrichtenurhebers gibt, kann bei der Nutzung eines solchen konsequenterweise auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, die bei der Verwendung von EGVP zur Wahrung der prozessualen Form eigentlich notwendig wäre. Für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gilt dies aber nur dann, wenn der Postfachinhaber selbst den Versand vornimmt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 164/18). Der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 4.3.2019 – A 3 S 2890/18) hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, wann die einfache Signatur bei Verwendung eine besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) ausreicht; Hintergrund ist, dass beim beBPo (im Gegensatz zum beA) der Postfachinhaber keine natürliche Person ist, sondern die Behörde selbst. Die einfache Antwort des VGH: Bei Verwendung des beBPo genügt die einfache Signatur immer!

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ERV: Eine Einführung für Einsteiger – in Kooperation mit zpoblog

Seit 1. Januar 2018 sind alle deutschen Gerichte mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts und der meisten Landesverfassungsgerichte elektronisch erreichbar; viele Gerichte versenden auch bereits elektronisch. Die Aus- und Fortbildung der Justizbediensteten hat mit dem sportlichen Zeitplan des eJustice-Gesetzes indes nicht allerorts Schritt gehalten. Der folgende Beitrag, der gleichzeitig in den Blogs zpoblog und ervjustiz.de erscheint, dient als Kurzglossar für die „Einsteiger“ in der Justiz und damit als Hilfestellung für die erste Schritte in der digitalisierten Justiz:

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Eine DE.BRAK – SAFE-ID macht noch keinen sicheren Übermittlungsweg

Die Postfächer des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) besitzen eine eindeutige SAFE-ID, die stets mit DE.BRAK beginnt. Hierdurch ist – im Gegensatz zu SAFE-IDs von bspw. besonderen Behördenpostfächern – leicht erkennbar, dass der Absender einer Nachricht ein beA-Postfach genutzt hat. Die DE.BRAK – SAFE-ID alleine genügt aber nicht als Hinweis darauf, ob das beA auch als sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO verwendet wurde. Hierfür ist das Vorliegen eines Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN) das einzige Unterscheidungsmerkmal. Die Unterscheidung ist zentral, weil nur bei sicheren Übermittlungswegen formwahrend auch ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) kommuniziert werden darf.

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Bundesweite Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) ist verabschiedet.

Die bundesweite Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV-RVO) ist verabschiedet. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung des elektronischen Zustellungsrechts ab dem 1. Januar 2018 geschaffen. Die für ZPO und die fachgerichtlichen Prozessordnungen einheitliche Rechtsverordnung beinhaltet insbesondere Regelungen zum Dateiformat, zur sog. „Container-Signatur“ und zum besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo).

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Justiz stellt kostenlos Software zur Erzeugung eines eEB zur Verfügung

Die Justiz wird eine Softwareanwendung zur Erzeugung des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) kostenlos zur Verfügung stellen. Dies ist wesentlich, um auch in Zukunft auf sicheren Übermittlungswegen, die nicht bereits von sich aus in der Lage sind, ein eEB zu erstellen (wie dies bspw. das beA kann) Zustellungen empfangen zu können. „Justiz stellt kostenlos Software zur Erzeugung eines eEB zur Verfügung“ weiterlesen

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB): So sieht es aus!

Gem. § 174 Abs. 4 Satz 3 – 5 ZPO dient dem Nachweis der Zustellung auf elektronischem Wege ab dem 1. Januar 2018 das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB). Es ist vom Zustellungsempfänger in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen. Den Aufbau dieses Datensatzes, das sog. Schema, gibt das xJustiz-Fachmodul XJustiz.EBB vor, das im folgenden näher vorgestellt wird. Erste Justizfachverfahren – bspw. das Fachverfahren für die Fachgerichte, EUREKA-Fach – sind nun in der Lage, diesen Datensatz zu erzeugen.

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Neu ab 1.1.2018: Sichere Übermittlungswege, „unsicheres“ EGVP

§ 130a Abs. 4 ZPO führt ab dem 1. Januar 2018 den Rechtsbegriff des „sicheren Übermittlungswegs“ ein. Das Adjektiv „sicher“ beschreibt insoweit nicht eine technische Sicherheit bspw. gegenüber Angriffen Dritter oder eine besondere Ausfallsicherheit, sondern beschreibt die durch den Übertragungsweg gegebene Authentifizierung des Absenders der Nachricht. Da schon der Übertragungsweg hinreichende Auskunft über die Identität des Absenders und des Nachrichtenurhebers gibt, kann bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs deshalb konsequenterweise auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden.  „Neu ab 1.1.2018: Sichere Übermittlungswege, „unsicheres“ EGVP“ weiterlesen