Ein Clou des beA ist, dass bei der Übermittlung über diesen „exklusiven“ Kanal auf die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet werden kann. Die Schriftform wird bereits gewahrt, wenn der Schriftsatz eine einfache Signatur (d.h. die Wiedergabe des Namens) trägt und von dem Rechtsanwalt selbst über das beA übermittelt wird. Aber Vorsicht: Diese Formerleichterung gilt erst ab 1. Januar 2018.
Der eJustice-Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung gerade die qualifizierte elektronische Signatur als Grund dafür ausgemacht, dass sich der elektronische Rechtsverkehr noch nicht durchgesetzt hat. Sie sei einfach zu kompliziert. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sollte Abhilfe schaffen:
Wo Anwalt drauf steht, ist auch Anwalt drin!
Dennoch führt gerade die Einführung des beA dazu, dass sich die Rechtsanwaltschaft nochmals intensiv mit der qualifizierten elektronischen Signatur auseinandersetzen muss.
Dies liegt zum einen am „Zusatznutzen“ der qeS – neben der gesetzlichen Schriftformwahrung schützt die qeS das Schriftstück vor einer unbemerkten nachträglichen Manipulation und dokumentiert eindeutig dessen eigene, anwaltliche Urheberschaft. Schon deshalb steht zu vermuten, dass die Rechtsanwaltschaft zur Vermeidung von Haftungsfällen von dieser Formerleichterung eher zögerlich Gebrauch machen wird. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht beinhaltet auch die Verpflichtung den sichersten Übertragungsweg zu nutzen.
Zudem ist es mitnichten so, dass direkt mit Einführung des beA auf die qeS verzichtet werden kann, denn während das beA seit dem Jahr 2016 bereit steht, tritt die Formerleichterung des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO – gut versteckt in den Inkrafttretensvorschriften – erst ab 1. Januar 2018 in Kraft, Art. 26 Abs. 1 eJusticeG. Natürlich kann das beA schon vorher – also bereits heute – genutzt werden; dann ist aber zur Schriftformwahrung noch stets eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Im Übrigen ist auch bei der Kanzleiorganisation Vorsicht geboten: Die Formerleichterung gilt nur dann, wenn der Schriftsatz von der verantwortenden Person selbst verschickt wird, d.h. also insbesondere nicht von einem Mitarbeiter oder dem Sekretariat, wohl nicht einmal von einem anderen Rechtsanwalt der Kanzlei in Vertretung.
Für die Gerichte entsteht ein weiterer Prüfungsaufwand: Es gilt nicht lediglich nach dem Vorhandensein und der Gültigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu schauen, sondern auch den Übermittlungsweg selbst im Blick zu haben. Der Übermittlungsweg ist gem. § 298 Abs. 2 ZPO i.d.F. ab 1. Januar 2018 bei einem Ausdruck für eine führende Papierakte aktenkundig zu machen – sicherer wird aber der Blick in das Justizfachverfahren sein, um Fehler beim Aktenausdruck auszuschließen. Immerhin handelt es sich um eine Formvorschrift, die zukünftig zur Unzulässigkeit der Klage führen kann.