LSG NRW: E-Mail-to-Fax reicht nicht

Vor allem bei sog. Naturparteien ist nicht selten immer noch das Telefax Mittel der Wahl, um Gerichte auch ohne Briefpost zu erreichen. Auch wenn es Zeit wird, dass die letzten Faxgerät ihren Platz im Museum finden; noch muss sich die Rechtsprechung immer wieder mit dessen Formanforderungen beschäftigen, denn gem. § 130 Nr. 6 ZPO ist auch das Telefax ein zugelassener Übermittlungsweg. Aktuelle Rechtsprechung hierzu gibt es bereits vom VG Dresden und dem Hessischen Landessozialgericht. Dem Hessischen Landessozialgericht hat sich nun auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen angeschlossen (Beschluss v. 8.4.2021 – L 12 AS 311/21 B ER).

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LSG Darmstadt: Computerfax darf nicht strenge Voraussetzungen des ERV umgehen.

Das Telefax, besonders als Computerfax, ist eine unter IT-Sicherheits- und Datenschutzgesichtspunkten mittlerweile heftig kritisiert „Brückentechnologie“, die derzeit noch in der Justiz überall dort gebräuchlich ist, wo der elektronische Rechtsverkehr noch nicht zur Verfügung steht oder sich noch nicht durchgesetzt hat. Auch wenn es Zeit wird, dass die letzten Faxgerät ihren Platz im Museum finden; noch muss sich die Rechtsprechung immer wieder mit dessen Formanforderungen beschäftigen, denn gem. § 130 Nr. 6 ZPO ist auch das Telefax ein zugelassener Übermittlungsweg. Nachdem vor Kurzem das VG Dresden sich zu Wort gemeldet hatte, musste nun das Hessische Landessozialgericht eine Entscheidung zur Form einer Telefax-Beschwerde treffen. Streitgegenständlich war hier die Nutzung eines E-Mail- to-Fax – Dienstes (L 6 SF 1/18 DS)

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VG Dresden verlangt Fax mit qualifizierter Signatur

Dem Begriff des elektronischen Dokuments kommt eine sehr breite umfassende Bedeutung zu […]. Er erfasst jegliche Erscheinungsform der elektronischen Bearbeitung bei der Verwendung von Texten/ Dokumenten, sei es deren Herstellung oder sei es deren Übermittlung an das Gericht als Erklärungsempfänger„, meint das VG Dresden in einem Urteil vom 2. Oktober 2018 – 2 K 302/18. Und subsumiert deshalb auch an das Gericht übermittelte Telefaxe unter den in § 55a VwGO (entspricht § 130a ZPO) verwendeten Begriff, mit der Folge, dass zur Formwahrung eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich wäre. Diese Einschätzung ist vor allem im Ergebnis kaum haltbar.

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Nicht verwirren lassen: Auch Computerfax ist kein elektronischer Rechtsverkehr

Digitalfax („Digifax“) bzw. Computerfax haben längst die klassischen Telefaxgeräte – vielleicht noch museumsreif mit Thermopapier – abgelöst. Im Grunde handelt es sich um eine Technik aus dem Zeitalter vor der Verbreitung des Internets. Im Büro- und Behördenalltag – erst recht in den deutschen Gerichten – ist das Telefax aber oft noch Mittel der Wahl, wo elektronischer Rechtsverkehr (noch) nicht zur Verfügung steht, Briefpost aber einfach zu lange braucht.

Nun darf sich der Rechtsanwender durch die Begriffe „digital“ oder „Computer“ nicht verwirren lassen. Ein im Faxprotokoll übersandtes Schriftstück wird auch unter Verwendung moderner Endgeräte gerade nicht im elektronischen Rechtsverkehr versandt. § 130a ZPO greift also nicht. Nach der weit überwiegenden Meinung ist auch ein Computerfax ein schriftliches Dokument.

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