LSG Darmstadt: Computerfax darf nicht strenge Voraussetzungen des ERV umgehen.

Das Telefax, besonders als Computerfax, ist eine unter IT-Sicherheits- und Datenschutzgesichtspunkten mittlerweile heftig kritisiert „Brückentechnologie“, die derzeit noch in der Justiz überall dort gebräuchlich ist, wo der elektronische Rechtsverkehr noch nicht zur Verfügung steht oder sich noch nicht durchgesetzt hat. Auch wenn es Zeit wird, dass die letzten Faxgerät ihren Platz im Museum finden; noch muss sich die Rechtsprechung immer wieder mit dessen Formanforderungen beschäftigen, denn gem. § 130 Nr. 6 ZPO ist auch das Telefax ein zugelassener Übermittlungsweg. Nachdem vor Kurzem das VG Dresden sich zu Wort gemeldet hatte, musste nun das Hessische Landessozialgericht eine Entscheidung zur Form einer Telefax-Beschwerde treffen. Streitgegenständlich war hier die Nutzung eines E-Mail- to-Fax – Dienstes (L 6 SF 1/18 DS)

Die eigenhändige Unterschrift des Beteiligten oder seines Bevollmächtigten sei – so das LSG –  grundsätzlich ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis für bestimmende Schriftsätze. Die Schriftform werde ebenfalls durch ein verschriftlichtes Rechtsschutzgesuch gewahrt, das mittels Telefax dem Gericht zugeleitet wird und dort ausgedruckt wird (Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 – 1 BvR 121/95). Mittels sog. Computerfax könnten bestimmende Schriftsätze ferner formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf das Fax des Gerichts übermittelt werden, soweit der Zweck der Schriftform auf diese Weise gewährleistet wird (vgl. auch § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung – ZPO). Zudem sei es ausreichend, dass nur ein Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Bundesgerichtshof – BGH, Vorlagebeschluss vom 29. September 1998 – XI ZR 367/97; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes – GmS-OGB, Beschluss vom 5. Februar 2000 – Gms-OGB 1/98; bestätigt durch: BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 – 2 BvR 2168/00).

Diese Form wahre die Beschwerdeschrift des Antragstellers nicht. Diese sei offenbar aus einem sog. E-Mail-to-Fax – Dienst unter Nutzung des Freemail – E-Mail-Accounts „[…]@web.de“ eingereicht worden und nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift bzw. dem digitalisierten Abbild derselben versehen, sondern mit dem maschinenschriftlichen Nachnamen des Antragstellers in einer geschwungeneren Schriftart.

Auch eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Prüfung, ob das Schreiben von dem Antragsteller herrührt und von diesem mit Wissen und Wollen in den Verkehr gebracht worden ist, wie sie von Verfassungs wegen zur effektiven Rechtsschutzgewährung geboten sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 – 2 BvR 2168/00), führe im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Hier habe es insbesondere die Bezeichnung des genutzten E-Mail – Accounts „[…]@web.de“, der dem Namen nach keinerlei Rückschluss auf den mit Vornamen H[…] heißenden Antragsteller zulasse, keine ausreichende Herleitung der Authentizität der übermittelten Beschwerdeschrift ermöglicht. Ferner hätten sich auch aus der Art und Weise der Übermittlung keine ausreichenden Hinweise ergeben, die den Senat in die Lage versetzt hätten die Integrität des übertragenen Dokuments und die Abgrenzung desselben von einem bloßen Entwurf zu überprüfen. Es sei vorliegend mit einzubeziehen, dass der Antragsteller mit Schreiben des Berichterstatters vom 14. November 2018 auf die Problematik und das grundsätzliche Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift hingewiesen worden sei. Auch hierauf habe er nicht mit einem den Formanforderungen entsprechenden Schreiben, insbesondere nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift reagiert.

Das LSG schließt mit folgenden Ausführungen:

Zwar hat der Senat keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Nutzung auch moderner Telefaxdienste (vgl. dagegen VG Dresden, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 2 K 302/18). Allerdings sind hier bezüglich der Authentizität und Integrität des übermittelten Schriftsatzes höhere Anforderungen zu stellen, als bei der Verwendung konventioneller Telefaxgeräte, um nicht letztlich eine systemwidrige Umgehung der hochgesicherten elektronischen Kommunikationsformen gem. § 65a SGG zu ermöglichen.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts